Mit Urteil vom 06.01.2012 (48 C 11698/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 692,93 € zzgl. Zinsen sowie erhöhter RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste und aufgrund des renitenten bzw. zögerlichen Regulierungsverhaltens werden auch die RA-Kosten höher.
Aus den Entscheidungsgründen:
Tatbestand:
Der Kläger macht vorliegend restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am xx.xx.2010 kam es auf der R.-str. in Düsseldorf zu einem Verkehrsunfall, an dem das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, amtliches Kennzeichen D-XY 123 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen D-YX 321 beteiligt waren.
Unmittelbar vor dem Unfall befuhr der Kläger die R.-str. in westliche Richtung. Das Beklagtenfahrzeug parkte senkrecht zur Fahrbahn stehend am nördlichen Fahrbahnrand. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge mit Sachschaden. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Nach einem vorprozessual vom Kläger eingeholten Privatgutachten der Firma AB zu einem Preis von 859,25 € betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.702,71 € netto (5.596,22 € brutto) und die merkantile Wertminderung 1.050,- €. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Folgezeit reparieren, wobei die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sich auf einen Betrag von 6.705,66 € beliefen. Für die Zeit der Reparatur vom xx.06.2010 bis xx.06.2010 mietete sich der Kläger bei der Firma XY Autovermietung einen Mietwagen zu einem Preis von insgesamt 1.082,44 €.
-U.a. mit Schreiben vom 04.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter 14-tägiger Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung – zunächst nur unter Abrechnung nach Gutachten netto ohne Mietwagenkosten – zuzüglich einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,- € auf (insgesamt zunächst: 6.636,96 €).
Mit Schreiben vom 11.05.2010 bestätigte die Beklagte zu 2) die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.200,- €. Mit Schreiben vom 18.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) erneut zur weiteren Zahlung auf. Mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigte die Beklagte zu 2) die Zahlung eines weiteren Betrags an den Kläger in Höhe von 2.240,98 € auf folgende Schadenspositionen:
Zahlung auf fiktive Reparaturkosten 1.161,26 €
Zahlung auf Wertminderung: 1.050,-€
Zahlung auf Kostenpauschale: 25,- €
Zahlung auf „Sonstiges“: 4,72 €.
Bezüglich der hiernach verbleibenden Differenz der Reparaturkosten zwischen den geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.702,71 € und der hierauf geleisteten Gesamtzahlung von 4.361,26 € (3.200,- € + 1.161,26 €) berief sich die Beklagte zu 2) auf ein von ihr eingeholtes Prüfgutachten der DEKRA vom 08.04.2010.
An den Sachverständigen für das klägerseits erstellte Gutachten zahlte die Beklagte zu 2) zunächst einen Teilbetrag von 345,- €.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung der restlichen Schadenspositionen fruchtlos aufgefordert. Nach Reparaturabschluss forderte der Kläger die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Zahlung der entsprechend erhöhten Schadenspositionen erneut fruchtlos auf. Erst aufgrund eines weiteren Schreibens vom 22.07.2010 zahlte die Beklagte zu 2) auf die geltend gemachten Mietwagenkosten einen Teilbetrag in Höhe von 452,51 €. Eine weitere Zahlung erfolgte zunächst – trotz erneuter Aufforderung – nicht.
Der Kläger behauptet, die Beklagten haften zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls. Das Beklagtenfahrzeug sei plötzlich rückwärts aus der Parklücke auf die Fahrbahn gefahren und habe das Klägerfahrzeug beschädigt. Da die Beklagte zu 1) eine erhöhte Sorgfaltspflicht träfe, die sie missachtet habe, sei den Beklagten das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfall zuzuschreiben. Auch der Höhe nach seien sämtliche Schadenspositionen berechtigt. Insbesondere sei die Höhe der Mietwagenkosten nicht zu beanstanden. Es sei auch ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif gerechtfertigt und daher ausgleichsfähig. Die in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr sei vorliegend nach § 14 RVG angemessen aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2), welches mehrfache ausführliche schriftliche und fernmündliche Stellungnahmen/Korrespondenz zu nahezu jeder Schadensposition und einem hierdurch bedingten außergewöhnlich hohem Arbeitsaufkommen über einen relativ langen Zeitraum erforderlich gemacht habe.
Mit der Klage vom 07.09.2010, zugestellt am 27.10.2010 hat der Kläger zunächst folgende restliche Schadenspositionen geltend gemacht:
Differenz bezüglich der konkreten Reparaturkosten 2.344,40 €
Differenz bezüglich der Sachverständigenkosten 514,25 €
Differenz bezüglich der Mietwagenkosten 629,93 €,
insgesamt mithin 3.488,58 € zuzüglich Freistellung der Zahlung einer 1,8 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen (aus einem Gegenstandswert von 6.233,77 €) in Höhe von 827,05 €.
Hierauf hat die Beklagte zu 2) mit weiterem Abrechnungsschreiben vom 30.10.2010 die Differenz der konkreten Reparaturkosten (2.344,40 €) nebst Zinsen (120,- €) sowie die Differenz der Sachverständigenkosten (514,25 €) sowie anteilige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 € beglichen.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit diesbezüglich für übereinstimmend erledigt erklärt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.11.2010 den Klageantrag bezüglich der Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren dahingehend erhöht, dass die Kosten nunmehr nach dem Gesamtgegenstandswert (9.722,35 €), mithin in Höhe von 1.064,81 € begehrt werden und daher eine verbleibende Differenz von 289,17 € zuzüglich Zinsen angekündigt zu beantragen.
Mit Versäumnisurteil vom 04.02.2011 wurden die Beklagten auf Antrag des Klägers gesamtschuldnerisch verurteilt, an die XY Autovermietung 629,93 € zu zahlen sowie den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 289,17 € zuzüglich 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 freizustellen. Es wurde ferner festgestellt, dass der Freistellungsantrag im Übrigen erledigt ist. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 07.06.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tage Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Verwerfung des Einspruchs das Versäumnisurteil vom 04.02.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sich die Beklagte zu 1) durch ordnungsgemäße Rückschau vergewissert habe, dass sie auf die Straße hinausfahren konnte. Sie habe sich sodann sehr vorsichtig mit maximal Schrittgeschwindigkeit tastend rückwärts fortbewegt. Das klägerische Fahrzeug sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit herangenaht und hätte deshalb bei regelrechter Abwehr- und Ausweichreaktion sowie einer ausweichenden Seitenabstandshaltung die Kollision jederzeit vermeiden können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien völlig überhöht. Dem Kläger sei insbesondere angesichts des Zeitablaufs ohne Weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Der Kläger habe sich zudem ersparte Aufwendungen von mindestens 15 % anrechnen zu lassen. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die Notwendigkeit der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs mit Nichtwissen. Die in Ansatz gebrachte 1,8 Rechtsanwaltsgebühr sei überhöht und unangemessen. Allenfalls wäre ein 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2011 ist zulässig. Er ist statthaft (§ 338 ZPO) und form- und fristgerecht (§§ 340 Abs. 1 und Abs. 2, 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Mithin ist über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden und vorliegend das Versäumnisurteil zum überwiegenden Teil aufrechtzuerhalten. Denn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, stimmt mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung weitestgehend überein (§ 343 ZPO). Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 546,09 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PfIVG.
Die Beklagten haften vorliegend zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Die Beklagten haben erstmals in der Klageerwiderung vom 20.12.2010 ihre 100-%-ige Einstandspflicht für das Unfallereignis bestritten, obwohl sie dies vorprozessual trotz der über einen langen Zeitraum erfolgten Regulierungskorrespondenz zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt haben und mit Ausnahme der noch streitigen Anteile für Anwalts- und Mietwagenkosten sämtliche Schadenspositionen vollumfänglich ausgeglichen haben. Soweit die Regulierung teilweise nicht sofort im vollen Umfang erfolgte bzw. bezüglich der Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten bislang nicht gänzlich erfolgte, wurden im Vorfeld lediglich Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs erhoben, nicht hingegen gegen die Haftung dem Grunde nach. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung erfolgten die Zahlungen der Beklagten zu 2) zudem sämtlich ohne Vorbehalt, sodass das nunmehrige Bestreiten der Haftung dem Grunde nach widersprüchlich und unerheblich ist. Den angebotenen Beweisen zum Unfallhergang musste daher nicht nachgegangen werden. Die Beklagten sind daher grundsätzlich zum 100-%-igen Ausgleich der erstattungsfähigen Mietwagenkosten verpflichtet. Die Höhe der im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB zu erstattenden erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO vorliegend anhand der Schwacke-Liste 2009. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf der Tatrichter in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH Urteile vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, 22.02.2011 – VI ZR 353/09, 11.03.2008 – VI ZR 164/07 und vom 14.10.2008 –VI ZR 308/07). Danach kann das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO.den „Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des für den Zeitraum gültigen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das maßgebende Postleitzahlengebiet ermitteln (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, 18.05.2010 – VI ZR 293/08). Soweit die Schätzungsgrundlage angegriffen wird, kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfange auswirken. Lediglich abstrakte Einwände und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen (Oberlandesgericht Karlsruhe, NZV 2010, 472; Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 3 S 300/10). Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Der pauschale Vortrag, bei regionalen Konkurrenzunternehmen, insbesondere den Firmen Sixt, Avis und Hertz seien maximal 452,51 € angefallen, ist nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09).
Die klägerseits unstreitig nach der Schwacke-Liste erfolgte Abrechnung ist daher nicht zu beanstanden. Danach ist der in der streitgegenständlichen Mietwagenabrechnung (Bl. 53) genannte Mietpreis für 1 Woche und 2 Tage (Preisgruppe 5) in von Höhe netto 587,14 €, d.h. 65,23 € pro Tag nicht zu beanstanden.
Hiervon war indes eine Eigenersparnis des Geschädigten in Höhe von 10 % (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.04.2008, Az.: 6 U 188/07), in Ansatz zu bringen, so dass ein Grundmietpreis von 528,43 € verbleibt. Zusätzlich ist ein Aufpreis von 20 % (= 105,68 €) berechtigt. Der von den Beklagten angegriffene pauschale Aufschlag von 20 % als unfallbedingter Mehraufwand ist ein ersatzfähiger Schadensposten (so auch Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010, Az.: 20 S 24/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09) kann sich im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO die Prüfung des Tatrichters darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte im Allgemeinen einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wenn die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation – wie hier substantiiert vorgetragen der Fall in Form der Vorfinanzierung und des Risikos eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile ammUnfallgeschehen – dies rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die im Unfallersatzgeschäft tätige Autovermietung ständig alle Fahrzeugkategorien vorhalten muss, die Mietwagendauer nicht fest bestimmt ist und hierdurch Mehrkosten entstehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch die Mehrkosten für eine Haftungsbefreiung (Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05) erstattungsfähig. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04). Daher sind weitere 166,39 € netto erstattungsfähig.
Die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens in Höhe von 38,66 € netto sind ebenfalls ersatzfähig. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, selbst dafür zu sorgen, zu einer Mietwagenstation zu gelangen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen (so auch Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06).
Es ergibt sich danach zuzüglich Mehrwertsteuer (in Höhe von 159,44 €) ein Betrag von 998,60 €. Abzüglich der bereits gezahlten 452,51 €. kann der Kläger mithin Zahlung weiterer 546,09 € an die Mietwagenfirma beanspruchen.
Soweit im Versäumnisurteil vom 04.02.2011 festgestellt, wird dass der Freistellungsantrag im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist, so war diese Feststellung im Tenor nicht korrekt und war wegzulassen, da keine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, sondern eine übereinstimmende Erledigungserklärung.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2010 angeschlossen.
II. Die Nebenforderungen (Zinsen, Freistellung von Rechtsanwaltskosten) sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugs und des Schadensersatzes gemäß §§ 280, 249, 286 Abs. 3, 288 BGB größtenteils gerechtfertigt.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von restlichen 289,17 €. Die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 1.064,81 € berechnet nach einer 1,8 Geschäftsgebühr ist nach § 14 RVG nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit u.a. nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung bei der Ersetzung durch einen Dritten dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das äußerst stockend erfolgende Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2), das ausführliche Stellungnahmen und Mahnungen zu der Vielzahl von Schadenspositionen erforderlich machte, führt dazu, dass die 1, 8 Gebühr als angemessen anzusehen ist und ein Ermessensfehler des Rechtsanwalts nicht erkennbar ist. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedurfte es nicht, da diese Pflicht nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten Anwendung findet, nicht hingegen, wenn der Auftraggeber – wie vorliegend – die von ihm an seinen Anwalt zu zahlende Vergütung von einem Dritten einfordert (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken u.a. RVG 16. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 119). Abzüglich der bereits gezahlten 775,64 € sind daher weitere 289,17 € zu zahlen. Für den Freistellungsanspruch besteht kein Zinsanspruch, denn nur Geldschulden, § 288 BGB, sind zu verzinsen. Insoweit war die Klage abzuweisen.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten haben die Zahlungen erst nach mehrfacher Aufforderung beglichen, sodass Klageanlass bestanden hat. Da die Zuvielforderung des Klägers geringfügig war, war es angemessen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Soweit das AG Düsseldorf.