Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
es gibt Urteile, die kann man nur ironisch kommentieren. Eines davon ist das nachfolgend dargestellte Urteil aus Eilenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Geklagt hatte die Geschädigte selbst. Insoweit hätte das Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 zugrunde gelegt werden müssen. Richtigerweise hat das erkennende Gericht aber wenigstens die Sachverständigenkosten als Vermögensschaden nach § 249 I BGB betrachtet. Dann aber im Weiteren dies nach § 249 II 1 BGB beurteilt und eine Preiskontrolle vorgenommen, obwohl der BGH im Schadensersatzrecht eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen ist gewahrt, wenn der Geschädigte zur Beweissicherung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht. Insoweit hätte eine werkvertragliche Preiskontrolle unterbleiben müssen. So verfiel das erkennende Gericht – trotz einiger guter Ansätze – am Ende doch nur in eine mangelhafte Urteilsbegründung mit dem Ergebnis, dass 45% der Verfahrenskosten an dem Geschädigten hängengeblieben sind. War wohl nix mit vollständigem Schadensausgleich nach § 249 BGB? Oder im Umkehrschluss: Der Geschädigte war offensichtlich kein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch? Oder soll so die subjektive Schadensbetrachtung aufgegeben werden? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag (Tag der Arbeit!)
Willi Wacker
Amtsgericht Eilenburg
Aktenzeichen: 2 C 784/17
Verkündet am: 23.01.2018
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, Querstraße 16, 04103 Leipzig, vertr.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadenersatz aus Unfall
hat das Amtsgericht Eilenburg durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 am 23.01.2018
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von 40,72 € an die Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … für deren Erstellung des Gutachtens
vom 06.04.2017 einschließlich Fotoanlage ( … ) freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 45/100 und die Beklagte 55/100 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
A
Die Klage ist nicht nur zulässig, sondern auch überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von 40,72 € an die Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … für deren Erstellung des Gutachtens vom 06.04.2017 einschließlich Fotoanlage ( … ) freizustellen (§§ 249, 398, 641 Abs 1 S. 1, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB; 1 Abs. 2 StVO, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG).
I. Die Beklagte haftet der Klägerin für den Schaden, der dieser als Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in Form der Verpflichtung zur Begleichung der Kosten für die Erstellung des o.g. Gutachtens über das genannte Kraftfahrzeug infolge des Verkehrsunfalls vom 04.04.2017, der sich in Taucha ereignete, entstanden ist.
1. Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich der Beschädigung des o.g. Fahrzeuges anlässlich des o.g. Verkehrsunfalles steht außer Streit. Sie war zum damaligen Zeitpunkt Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … , durch dessen Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr das Eigentum der Klägerin an ihrem durch Beschädigung verletzt worden war.
2. Klar ist auch, dass die Klägerin die Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … unfallbedingt mit der Erstellung des o.g. in Mehrfertigung vorgelegten Gutachtens vom 06.04.2017 einschließlich Fotoanlage (Anlage K 2, Bl. 8-16 d.A und K 11, Bl. 46-49) beauftragt hatte. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beauftragung durch den Lebensgefährten der Klägerin … erfolgte. Dahingestellt bleiben kann, ob er bevollmächtigt war, den Auftrag namens der Klägerin zu erteilen, weil sie jedenfalls sein Handeln genehmigt hat (§§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB). Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Erklärungen hinsichtlich der Auftragserteilung und Abtretung des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der die in Rede stehenden Kosten mit dem Inhalt, wie er der eingereichten Anlage B 1 (Bl. 36 d.A) zu entnehmen ist, abgegeben hatte, sandte die Inhaberin des Sachverständigenbüros … der Klägerin ihr Schreiben vom 30.08.2017 in Bezug auf die Rückabtretung mit dem Inhalt der eingereichten Anlage K 6 (Bl. 22 d.A). Hierauf antworteten unbestritten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen mit Schreiben vom 04.09.2017 mit dem aus der Anlage K 7 (Bl. 23 dA) ersichtlichen Inhalt, d.h. erklärten die Annahme der Rückabtretung.
3. Die Klägerin ist auch wieder Inhaberin des Anspruches auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten, die durch die Erstellung des o.g. Gutachtens einschließlich Fotoanlage angefallen sind. Eine wirksame Rückabtretung erfolgte aufgrund der Erklärungen mit den angeführten Schreiben der Inhaberin der Kfz-Sachverständigenbüros … vom 30.08.2017 und der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.09.2017 (§§ 147 Abs. 2, 398 BGB). Der Wirksamkeit der Rückübertragung des Anspruches steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligten mit den Erklärungen vom 04.04.2017 u.a. vereinbart hatten, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten an die Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … unwiderruflich ist. Der Klägerin ist ohne Weiteres zuzustimmen, dass die Parteien eines Vertrages denselben abändern und damit auch übereinkommen können, dass ihre vorangegangene Abrede hinsichtlich der Rückübertragung obsolet ist.
4. Die Erstellung des o.g. Gutachtens einschließlich Fotoanlage steht außer Streit.
II. Der unfallbedingte Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens in Form der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des o.g. Gutachtens einschließlich Fotoanlage angefallen sind, entstand in Höhe von 513,72 €, wobei die Verbindlichkeit lediglich im Umfang von 473,00 € durch Zahlung der Beklagten erloschen ist.
1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein zu ersetzender Schaden ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit, wobei der Geschädigte zum Zwecke der Wiederherstellung grundsätzlich Freistellung von derselben verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 249, Rn. 2, 4). Der Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB dienen nicht nur die Instandsetzungsarbeiten an dem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug selbst, sondern auch die Leistungen, die vorher ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung des Schadens erbracht hat (vgl BGH, NJW 1974, 359). (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgte durch den Autor!) Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h., sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschehens für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; NJW 1974, 34; NJW 1992, 1615; NJW 2005, 51). Diesen trifft grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwands. Ihr genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen (vgl BGH, NJW 2016, 3363; Urteil v. 28.02.2017, Az: VI ZR 76/16). Kann sich der Geschädigte nicht auf die Indizwirkung des von ihm tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadenschätzung mangels entsprechender Leistung berufen, verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt hat, der sich im Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung der entsprechenden Person als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Dann kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Bei der Schätzung der Schadenshöhe kann sich das Gericht hinsichtlich der Grundgebühr an der sog. BVSK-Honorarumfrage, die in zeitlicher Hinsicht am Nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt (vgl. OLG München Schaden/Praxis 2015, 200-204), sowie in Bezug auf die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten am JVEG orientieren (vgl BGH, o.g. Urteil vom 26.04.2016). Dabei sind Schreibkosten i.H.v. von 1,80 €/Seite (berechnet aus zweimal 0,90 € pro angefangene Anschläge) zu ersetzen (vgl. Amtsgericht Dresden, Urteil vom 03.04 2017, Az: 115 C 341/16). Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale als maximal angesehenen Betrag übersteigt (vgl. Amtsgericht Dresden, a.a.O.). Dabei wird eine von 25,00 € für angemessen erachtet (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 79).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … und
der für die Klägerin handelnde Lebensgefährte, die von dieser Partei behauptete Vergütungsabrede getroffen hatten. Das geschuldete Honorar betrug sowohl im Falle der entsprechenden Abrede als auch bei Heranziehung der üblichen Vergütung 513,72 €, wobei nun nur noch ein Betrag von 40,72 € zu leisten ist.
a) Das der Klägerin berechnete Grundhonorar von 376,00 € netto ist als branchenübliche Vergütung anzusehen. Es ist im Honorarkorridor HB V des Ergebnisses der BVSK-Honorarbefragung 2015 von 341,00 € netto bis 376,00 € netto angesiedelt, der für den unbestritten an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von insgesamt 1.630,84 € netto (Reparaturkosten vom 1.530,84 € netto und 100,00 € netto Wertminderung) maßgebend ist. Der sog. Honorarkorridor HB V ist ausweislich der eingereichten Anlage K 5 (Bl. 20 d.A.) derjenige, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK- Mitglieder ihr Honorar berechnen.
b) Die berechneten Schreibkosten sind nur im Umfang von insgesamt 20,70 € netto als übliche Vergütung anzusehen.
aa) Zwar ist nunmehr klar, d.h. aufgrund des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.01.2018, dass auch diese Partei das o.g. Gutachten im Original erhalten hatte, doch nicht angenommen werden kann, dass mehr als zwei Exemplare, also dasjenige für die Klägerin und dasjenige für ihre jetzige Gegnerin erforderlich waren. Die Fertigung eines weiteren für die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin war nicht notwendig, weil diese jenen das ihr überlassene zum Zwecke der Rechtsverfolgung vorlegen hätte können. Eine Person, die Ansprüche aufgrund eines schriftlichen Vertrages herleiten möchte, ist auch in der Regel darauf angewiesen, das ihr gehörende Exemplar der Vereinbarung dem kontaktierten Rechtsanwalt vorzulegen, damit dieser den Sachverhalt prüfen und ggf. Weiteres veranlassen kann.
bb) Die Schreibkosten im Umfang von 16,20 € netto für das erste und weiteren 4,50 € netto für das zweite Exemplar sind als übliche Vergütung anzusehen. Zugrunde zu legen sind jeweils die neun Seiten, die das Gutachten enthält. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die von der Wiedergabe von Standardtexten und Audatex-Ausdrucken betroffenen Seiten nicht berücksichtigt werden dürften. Die nach dem JVEG für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens pauschal zu ersetzenden Schreibkosten erfassen nicht nur die für das Schreiben der Reinschrift erforderlichen Arbeiten, sondern auch die sonst zu deren Herstellung erforderlichen (z. Bsp.: Zusammenstellen des Gutachtens, Korrekturen, Binden, Versenden) sowie das dazu verwendete Material (Papier, Umschlagskarton, Binderücken oder Schutzfolie; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 12 JVEG, Rn. 15; OLG München, MDR 1991, 800). Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Pauschale von 1,80 € je Seite ergibt sich bei neun zu beachtenden der Betrag von 16,20 € netto für das erste Gutachtenexemplar (§ 12 Abs. 1 S 2 Nr 3 JVEG) Für das zweite erscheint der abgerechnete Betrag von 0,50 €/Seite als angemessen (§ 7 Abs. 2 JVEG; vgl. Hartmann, a.a.O., Rn 15).
c) Die abgerechneten Fotokosten sind im Umfang von insgesamt 20,00 € als erforderlich und üblich anzusehen.
aa) Notwendig war aufgrund der dargelegten Gründe nicht die Fertigung eines Originalgutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro für die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mithin auch nicht die hierzu gehörenden Fotos.
bb) Die gefertigte Anzahl von 8 Fotos je Gutachten steht außer Streit.
cc) Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand der Beklagten, die Lichtbilder 4, 7 und 8 seien nicht erforderlich gewesen, weil die gleiche Schadensstelle mehrfach fotografiert worden sei. Unabhängig davon, ob dies unter Berücksichtigung der Replik der Klägerin zutrifft, bleibt festzuhalten, dass bekanntermaßen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer häufig in Prozessen, in denen es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geht, u.a. die Kausalität von Schäden an einem Fahrzeug bestreiten, wobei zum Nachweis in der Regel nicht genügt, dass die betreffende Stelle nur aus einer Position heraus abgebildet wird. Vielmehr bedarf es mehrerer Fotos, um mit deren Hilfe in der Gesamtheit mehr als nur eine zwei-dimensionale Abbildung zu erhalten. Sowohl die von der Beklagten angeführten Lichtbilder 4, 7 und 8 als auch die von der Klägerin genannten Lichtbilder 4, 5 und 6 sind jeweils aus unterschiedlichen Positionen heraus gefertigt worden Pro Foto erscheinen für das erste Gutachtenexemplar 2,00 € netto und für das zweite 0,50 € netto angemessen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG).
d) Die der Klägerin in Rechnung gestellte Pauschale von 15,00 € für Porto/Telefon/Versand ist aus den dargelegten Gründen als angemessen zu erachten.
e) Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten von 20,00 € netto für EDV-Abruf- u. Bewertung zur Vergütung gehören, die sie der Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … schuldet.
aa) Nach ihrem Vorbringen zur bestrittenen Vergütungsvereinbarung, insbesondere den in der Anlage K3 (Bl. 17 d.A.) angegebenen Kosten ist die Klägerin in Bezug auf Fremdleistungen, also hier derjenigen der Audatex AUTOonline GmbH nur zur Begleichung von Aufwand verpflichtet. Welche Kosten in Bezug auf die Leistung der Audatex AUTOonline GmbH für die Erstellung des o.g. Gutachtens tatsächlich angefallen sind, hat die Klägerin in Kenntnis der Einwendungen der Beklagten nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat sie in der Sitzung kundgegeben, dass die Fremdleistungen lediglich pauschal berechnet wurden. Die erforderlichen Grundlagen, die den angeführten Betrag von 20,00 € netto nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, teilte die Klägerin nicht mit. Dabei kann sie sich auch nicht auf die eingereichten Anlagen K 12 und K 13 berufen. Unabhängig davon, dass der Rechnung der Audatex AUTOonline GmbH vom 30.04.2017 für den Monat April 2017 mehrere Beträge für diverse Aktivitäten zu entnehmen sind, ohne dass klar ist, welche nun gerade die in Anspruch genommene Tätigkeit für die Erstellung des o.g. Gutachtens betraf, bleibt festzuhalten, dass auch unklar ist, auf wie viele Kunden der von der Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … im April 2017 geleistete Betrag und damit mit welchem Anteil umzulegen ist. Anlage K 12 bezieht sich nicht nur auf den April 2017, sondern auch den Monat März 2017. Zudem ist nicht angegeben, ob und ggf. wie viele Kunden der Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … über den 06.04.2017 hinaus im April 2017 in den Genuss der Leistungen der Audatex AUTOonline GmbH gekommen sein mögen. Der Zeitraum vom 07.04.2017 bis zum 30.04.2017 ist überhaupt nicht aufgeführt.
bb) Der o.g. Betrag von 20,00 € netto kann nicht als übliche Vergütung für den Abruf von Daten wie solcher bei der Audatex AUTOonline GmbH im vorliegenden Fall angenommen werden. Das JVEG enthält insoweit keine entsprechenden bzw. vergleichbaren Vorschriften. Sonstiges zur Ermittlung der üblichen Vergütung hat die Klägerin für die hier in Rede stehenden Nebenkosten nicht angeführt.
f) Der in Bezug auf die Sachverständigenkosten für die Erstellung des o.g. Gutachtens angefallene Schaden errechnet sich also wie folgt:
Grundgebühr 376,00 €
+ Schreibkosten 1. Gutachtenexemplar 16,20 €
+ Schreibkosten 2. Gutachtenexemplar 4,50 €
+ Fotokosten für 1. Gutachtenexemplar 16,00 €
+ Fotokosten für 2. Gutachtenexemplar 4,00 €
+ Porto/Telefon/Versand 15,00 €
+19% Umsatzsteuer 82,02 €
. 513,72 €.
g) Nach der oben angeführten Zahlung der Beklagten von 473,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 40,72 €.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Seit wann liegt bei einer hier unstreitigen Haftung von 100 % die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung für entstandene Gutachterkosten deutlich unter 100 % ?
Das Gericht hat in den einleitenden Entscheidungsgründen die insoweit berechtigte Frage zutreffend geklärt und dazu ausgeführt:
„Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein zu ersetzender Schaden ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit, wobei der Geschädigte zum Zwecke der Wiederherstellung grundsätzlich Freistellung von derselben verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 249, Rn. 2, 4). Der Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB dienen nicht nur die Instandsetzungsarbeiten an dem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug selbst, sondern auch die Leistungen, die vorher ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung des Schadens erbracht hat (vgl BGH, NJW 1974, 359).“
Schlüssig lässt sich hierzu auch die nachfolgende Überlegung des Gericht einordnen:
„Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h., sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschehens für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, NJW 1970, 1454; NJW 1974, 34; NJW 1992, 1615; NJW 2005, 51).“
Bis dahin so zutreffend darüber zu schreiben, was grundsätzlich zu beachten wäre und dann jedoch gegensätzlich zu entscheiden und das Unfallopfer damit als einen nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen herabwürdigend zu klassifizieren, muss zwangsläufig irritieren. Im Ergebnis wird auch dem § 249 S.1 BGB eine krasse Absage erteilt.
Wie erklärt sich dieser Schwenk?
Das Gericht würdigt nicht die Indizwirkung der vorliegenden, wenn auch unbezahlten Rechnung und leitet daraus unkritisch die vermeintliche Notwendigkeit einer Schätzung gemäß § 287 ZPO ab, obwohl der BGH für eine Überprüfung in solcher Art und Weise, wie hier ersichtlich, gerade untersagt hat, denn der beauftragte Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten und das damit verbundenen Risiko geht zu Lasten des Schädigers.
Eine Schätzung ist auch nicht darauf angelegt, den Schadenersatz entstandener Gutachterkosten zu kürzen bzw. zu korrigieren, sondern sie soll vielmehr dem Unfallopfer beweiserleichternd dazu verhelfen, dass sein vollständiger Schadenersatzanspruch jenseits einer subjektiv bestimmten „Zubilligung“ normativer Art vollständig befriedigt wird.
Es würde auch dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis in Anwendung des § 278 BGB im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, weil die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Solche Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55).
Im übrigen handelt es sich bei einer „50 % Honorarerhebung“ eines als bekannt versicherungsnahen Berufsverbandes nicht mehr um eine Honorarbefragung im eigenlichen Sinne, wenn dabei alle Nebenkosten in einer Abrechnungshöhe vorgegeben werden, die den Vorstellungen der Verisicherer augenfällig nahe kommt.
Auch die zumindest bei Insidern fragwürdige BVSK-Erhebung hat nicht die Funktion einer Quasigebührenordnung und ebenso in ihrer Ausgestaltung von Grundkosten und Nebenkosteninhalten keine gesetzgeberische Kompetenz. Sie ist schlicht und einfach ein Marketingwerkzeug zum Zwecke einer damit erhofften harmonischen Angleichung an die Abrechnungsvorstellungen der Assekuranz. Mit dieser Erkenntnis, so sie denn richtig verstanden wird, erhebt sich die Frage, wie ein solcher Berufsverband sich überhaupt als ein Zusammenschluss unabhängiger Kfz.-Sachverständiger bezeichnen darf.
Allein schon die Irreführung der Gerichte in der Anwendung einer solchen BVSK-Erhebung spricht Bände, wie auch in diesem Urteil. Angesichts einer praxisorientierten Honorarbandbreite von 40 %, müssten die aus einer Anwendung einer solchen Erhebung gewonnenenen „Ergebnisse“ schon von vornherein ein Misstrauen dahingehend erwachsen lassen, was die Anwendung nach dem Gesetz angeht, den Angemessenheitsgesichtpunkte werkvertraglicher Art und Mittelwerte sind schadenersatzrechtlich eben kein Maßstab für die zu berücksichtigende Erforderlichkeit. Wo Honorarbandbreiten in einer Honorarerhebung jedoch keine Berücksichtigung finden, kann kaum auf eine qualifizierte und unabhängige „Erhebung“ abgestellt werden.
Oskar L.
@Willi Wacker
mal wieder trefflich kommentiert, wobei immer wieder verwundert, dass so wenig mit Honorarvereinbarungen vorgesorgt wird. Ansonsten bliebe mit Deinen Worten anzumerken:
„Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte grundsätzlich dann, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, wobei der Sachverständige sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283). Sofern der Sachverständige – auch bei der Berechnung seiner Kosten – Fehler macht, ohne dass ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt, so gehen diese Fehler zu Lasten des Schädigers. Werkvertragliche Überprüfungen der Angemessenheit haben damit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Die Entscheidungsgründe gehen daher am angezeigten Thema Schadensersatz vorbei.“
R-RPORT-AKTUELL
Grunddummheit=(vgl BGH, NJW 2016, 3363; Urteil v. 28.02.2017, Az: VI ZR 76/16). Da kann der BGH folgend richtig stellen, wie er will! Dieses Verwirrspiel des sechste Senat trägt bei den Dummen trotz Zitat zum Markt und dem Gesetz willkürliche Früchte, auch in Eilenburg! Trifft selbst die BVSK Abrechner! Markt, Gesamtschau der Rechnung zur Plausibilitätsprüfung ohne BVSK mit Indiz aus Zahlungsverpflichtungen z.B. nach VKS inkl. Lohn in den Nebenkosten, wenn der Vorteilsausgleich möglich ist, ist, da JVEG nicht marktüblich ist, das was der Gesetzgeber, marktschützend, will. Das hat der BGH auch, ohne spezielle Preisvereinbarung (Ingenierleistung ist mit dem Grundkosten abgedeckt) folgend versucht richtig zustellen! Ich mag auch dumme Menschen, wenn Sie mir nichts bewusst vorspielen! Die Schauspieler der Dummheit (warum auch immer) sind gefährlich und verachte ich!
Hallo, Willi Wacker,
da beschränkt sich das Gericht für die schadenersatzrechtliche Beurteilung der in Rechnung gestellten Kosten auf eine werkvertragliche Sichtweise und führt dazu in den Entscheidungsgründen u.a. aus:
„Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten von 20,00 € netto für EDV-Abruf- u. Bewertung zur Vergütung gehören, die sie der Inhaberin des Kfz-Sachverständigenbüros … schuldet.
“ Nach ihrem Vorbringen zur bestrittenen Vergütungsvereinbarung, insbesondere den in der Anlage K3 (Bl. 17 d.A.) angegebenen Kosten ist die Klägerin in Bezug auf Fremdleistungen, also hier derjenigen der Audatex AUTOonline GmbH nur zur Begleichung von Aufwand verpflichtet. Welche Kosten in Bezug auf die Leistung der Audatex AUTOonline GmbH für die Erstellung des o.g. Gutachtens tatsächlich angefallen sind, hat die Klägerin in Kenntnis der Einwendungen der Beklagten nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat sie in der Sitzung kundgegeben, dass die Fremdleistungen lediglich pauschal berechnet wurden.“
Wenn das Gericht solche Nebenkostenposition einfach streicht und sie im Grundhonorar berücksichtigt wissen will, so müsste man sie nach der BVSK-Theorie dem Grundhonorar wieder zuschlagen und damit wäre das Grundhonorar umfunktioniert zu einer variablen Größe, die eben nicht mehr allein nach der ermittelten Schadenhöhe abgreifbar wäre.
Für die ingenieurtypische Tätigkeit eines Kraftfahrzeugsachverständigen steht eine Einbeziehung von variablen kostenauslösenden Fremdleistungen , wie z.B. Audatex-Kosten, entgegen und ist schlichtweg widersprüchlich.
Allein schon wegen der Variabilität bzw. Vielfalt der benötigten Abrufinformationen für diese Nebenkostenposition ist eine Berücksichtigung im Grundhonorar nicht möglich, denn das Grundhonrar (nicht Grundgebühr!) ist ausschließlich auf die Bezugsgröße Schadenhöhe fixiert, während Nebenkostenpositionen unabhängig von der Schadenhöhe entstehen.
Unabhängig davon gehören AUDAX-Kosten als Fremdleistung nicht ins Grundhonorar, sondern dürfen selbstverständlich wegen ihrer Variabilität auch als pauschale Nebenkosten abgerechnet werden und das auch im Rahmen einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung. Wenn lt. BVSK-Honorarbefragung auch solche Nebenkostenpositionen im Grundhonorar enthalten sein sollen hat das andere Gründe, die bereits angesprochen wurden, jedoch schadenersatzrechtlich nicht von Bedeutung ist, weil von verbandspolitischen Zielsetzungen getragen, was die einvernehmliche Zusammenarbeit mit der Assekuranz angeht (s.u.a. „Gesprächsergebnisse“ zwischen BVSK und div. Versicherungen, speziell HUK-Coburg).
Vergleichsweise ergibt sich beispielsweise nach der VKS-/BVK-Honorarbefragung 2015 die marktrealistische
Bandbreite für eine solche Nebenkostenposition zwischen 12,50-40,00 € ohne Abstellung auf „Gesprächsergebnisse“.
Alligator 007
Die Nebenkosten sind zusätzlich zu der Pauschalierung des Grundhonorars zu erstatten (vgl. Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 24.08.2010 – 3 C 988/10; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14). Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschaler Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, Az.: 13 S 109/10, m.w.N.) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen.
Florian R.
# Florian
Sei denn es wurde, wie in den Factoring BGH Urteilen (ohne Möglichkeiten des Vorteilsausgleich), explizit vorab ein Preis vereinbart, welcher die Ingenieursleistung in den Nebenkosten ausschließt. Daher ist es Willkür, wenn solche unüblichen Prozesse mit einem üblichen Prozess aus Zahlung oder Zahlungsverpflichtungen mit Möglichkeit des Vorteilsausgleich verglichen werden. Da diese Richter nicht dumm sind, so geschieht solch eine Willkür mit Vorsatz und dass ist (noch) strafbar!