Mit Urteil vom 29.09.2009 (6 C 143/09) hat das AG Eisenhüttenstadt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von zusammen 153,53 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
In Würdigung des beiderseitigen Vortrages erwies sich die Klage als begründet, weshalb derselben zu entsprechen war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, den an sie abgetretenen Ersatzanspruch für die Mietwagenkosten geltend zu machen. Denn ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist nicht gegeben, weil das Mietwagenunternehmen insoweit keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt (vgl. BGH NJW 2006,1726).
Dass nach den Konditionen des von der Geschädigten, der Zeugin B., mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrages ein Gesamtpreis von brutto 403,92 Euro fällig geworden ist, steht außer Streit. Umstritten ist dabei lediglich die Frage, ob die Zeugin als Zedentin gegen ein ihr obliegende Schadensminderungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie den Vertrag in nicht vertretbarer Weise über den üblichen Entgelt liegenden Konditionen abgeschlossen hat. Für die Annahme eines derartigen Verschuldens mangelt es an der Darstellung ausreichender Anhaltspunkte.
Selbst wenn der Zeugin am 15.12.2008 durch die Mitarbeiterin des Haftpflichtversicherers Vergleichsangebote mitgeteilt worden wären, ist nicht belegt, dass es der Zedentin tatsächlich möglich gewesen wäre, ein Vergleichsauto zu derartigen Konditionen anzumieten. Gerichtsbekannt handelt es sich dabei bei den bezogenen Vermietungsfirmen Europ-Car, Caro und Enterprise um solche, welchen am Wohnort der Zedentin keine Filiale haben. Insofern wären ohnehin zusätzliche Kosten zu veranschlagen, welche für die Bereitstellung des Fahrzeuges am Wohnsitz der Zedentin sowie der Abholung des Fahrzeuges von dort entstehen würden. Weiterhin ist den Preisbeispielen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die für den Anmietzeitpunkt (Januar 2009) bereits ein Aufpreis für Winterreifen einkalkuliert worden wäre. Weiterhin ist der Klägerin dazu zuzustimmen, dass die Vereinbarung eines zusätzlichen Haftungsausschlusses (CDW) durchaus vertretbar ist. Denn es macht durchaus einen Unterschied praktischer Art, ob im Schadensfall ein anteiliger Ersatz dem Vermieter zu leisten ist, welcher bei der Beschädigung des eigenen Fahrzeuges nicht anfallen würde.
Schließlich kann der Zedentin nicht die Kenntnis von dem in der Rechtssprechung bestehenden Streit über die maßgebliche Schätzgrundlage (Schwacke-Liste oder Frauenhofer Untersuchung) sowie hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen und in welcher Höhe ein Zuschlag hierzu vorzunehmen wäre.
Mithin ist nicht festzustellen, dass auch nur teilweise der Zedentin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB beim Abschluss des Mietvertrages anzutasten wäre. Die Beklagte war daher zur Zahlung des restlichen Mietzinses über den vorgerichtlich von ihr bereits geleisteten Betrag hinaus zu beurteilen.
Als Nebenanspruch hat die Beklagte der Klägerin die Kosten zu erstatten, welche durch die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstanden sind und die nicht der Anrechnung auf die Kosten des Verfahrens unterliegen.
Soweit das AG Eisenhüttenstadt, wobei der drittletzte Absatz sich dem Leser inhaltlich nicht so recht erschließt. Es darf vermutet werden, dass es so oder ähnlich heißen soll:
Schließlich kann der Zedentin nicht die Kenntnis von dem in der Rechtssprechung bestehenden Streit über die maßgebliche Schätzgrundlage (Schwacke-Liste oder Frauenhofer Untersuchung) sowie hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen und in welcher Höhe ein Zuschlag hierzu vorzunehmen wäre, unterstellt werden.