Mit Urteil vom 21.05.2010 (21 C 131/09) hat das AG Eisleben die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 637,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und unterlag im Wesentlichen nur wegen zu viel verlangter Zinsen sowie zuviel verlangter Rechtsanwaltsgebühren der Abweisung.
I.
Die Beklagte, die unstreitig für die Schäden aus dem fraglichen Verkehrsunfall in voller Höhe haftet, muss auch für die dem Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten von insgesamt 1.570,72 € einstehen, so dass der Kläger – nach Zahlung von 932,96 € – aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVerG in Verb. mit § 398 BGB noch den restlichen mit der Klage verlangten Betrag von 637,76 € verlangen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Bundesgerichtshof GrZs NJW 1987,50) kann der Geschädigte, der wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, vom Schädiger die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen. Dabei beschränkt die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten allerdings auf den erforderlichen Herstellungsaufwand (Bundesgerichtshof NJW 2005, 51; 2007, 1124, 1449; 2009, 58). Da die Fahrzeugvermieter neben dem NT einen wesentlich teureren UET anbieten, kann der Geschädigte nach der eben genannten Rechtsprechung, wenn er zum UET anmietet, grundsätzlich nur die Kosten des NT verlangen.
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der Tatrichter grundsätzlich zunächst den NT ermitteln muss, um dann Feststellungen dazu zu treffen, ob ggf. – ausnahmsweise – auch der UET ersatzfähig ist. Zur Ermittlung des NT hatte die Praxis dabei den Schwacke-Autovermietspiegel herangezogen. Nachdem im Hinblick auf die deutlich gestiegenen Werte im Mietspiegel 2006 zu denen im Mietspiegel 2003 gegen die Zuverlässigkeit dieser Schätzgrundlage erhebliche Bedenken entstanden waren, hatte die Versicherungswirtschaft das Fraunhofer-Institut mit der Erstellung eines weiteren Mietspiegels beauftragt. Dieser stützt sich überwiegend auf Angaben aus dem Internet. Welche dieser Schätzgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO der Vorzug zu geben ist, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger hat im vorliegenden Verfahren erfolgreich bewiesen, dass dem Geschädigten der NT nicht zugänglich war, mit der Folge, dass die Beklagte auf die vollen Sätze des UET entschädigen muss (Grüneberg in Palandt, 69. A., Rdnr 34 zu § 249 BGB m.w.N.). Dies folgt aus der Vernehmung des Geschäftsführers der in Eisleben beheimateten Autovermietung. Dieser hatte angegeben, dass – bei Offenbarung eines Verkehrsunfalls – dem Geschädigten der NT nicht mehr zugänglich gewesen sei, er vielmehr zu dem UET hätte anmieten müssen, was Kosten in Höhe von insgesamt 2.064,64 € verursacht hätte. Damit steht fest, dass der Geschädigte bei der Fa. X nicht zu dem NT sondern nur zu dem wesentlich teureren UET hätte anmieten können. Weitere, günstigere Tarife standen dem Geschädigten auch nicht zur Verfügung; insbesondere liegen die Tarife des weiteren neben der Fa. X bestehenden örtlichen Fahrzeugvermieters, der Fa. Y , noch höher als der durch den Kläger abgerechnete Tarif.
Der Geschädigte braucht sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht an dem überregionalen Vermietmarkt zu orientieren. Der Geschädigte selbst wohnt in Eisleben; dort hatte sich auch der Verkehrsunfall ereignet. Relevant für die Einholung verschiedener Angebote, zu denen der Geschädigte als wirtschaftlich verständiger Fahrzeuganmieter nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich auch verpflichtet ist, ist damit der örtliche, auf Eisleben begrenzte Vermietermarkt. Dort war es dem Geschädigten jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht möglich, ein Fahrzeug zu einem NT anzumieten.
II.
Zinsen kann der Kläger erst ab dem xx.xx. 2009 verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom xx.xx. 2009 eine weitere Regulierung (abschließend) abgelehnt hatte.
Freistellung von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung kann der Kläger nur in Höhe von netto 104,00 € verlangen. Er schuldet seinen Anwälten nur eine 1,3-fache Gebühr. Diese hätten nur dann Anspruch auf die hier geltend gemachte 1,5-fache Gebühr, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 W RVG). Dazu liegen indes keine Angaben vor. Die Beklagte braucht insoweit auch nicht auf Zinsen freizustellen. Denn dafür wäre der Eintritt des Schuldnerverzuges Voraussetzung, zu denen der Kläger hier indes keine Angaben gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO ihre Grundlage.
Soweit das AG Eisleben.