AG Erding verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.7.2013 – 3 C 279/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Erding bekannt. Wieder war es eine der Gesellschaften der HUK-Coburg-Gruppe, in diesem Fall die HUK 24 AG, die meinte, die Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ nicht vollständig ausgleichen zu müssen.  Aber da hat die HUK-Coburg die Rechnung ohne die Richterin der 3. Zivilabteilung des AG Erding gemacht. Zutreffend hat das Gericht das Passivrubrum ausgelegt. Aufgrund der verwirrenden Angaben der HUK-Coburg auf den Briefköpfen ist eine Auslegung und Ausdeutung des klägerischen Antrages durchaus zulässig und berechtigt. Zu Recht hat die Richterin auch verurteilt. Aufgrund der endgültigen Zahlungsverweigerung hat sich meines Erachtens jedoch der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass bereits auf Zahlung hätte verurteilt werden können. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Wichtermann aus 84405 Dorfen. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Erding

Az.: 3 C 279/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24 AG,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin … am 23.07.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 119,61 € aus der Sachverständigenrechnung freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 119,61 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 119,61 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB wegen des Unfalls am 07.11.2012 in Dorfen.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Das Passivrubrum war zu berichtigen. Partei auf Beklagtenseite ist die HUK24 AG. Die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG wurde nur irrtümlich zunächst als Anspruchsgegner bezeichnet. Die beklagte Partei wurde zunächst lediglich falsch bezeichnet. Die Parteibezeichnung ist grundsätzlich als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Die Klägerin wollte die juristische Person verklagen, bei der das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls versichert war. Dies war auch für die Beklagte erkennbar. Versehentlich wurde zunächst eine andere Gesellschaft desselben Versicherungskonzerns als Partei benannt, da diese für die Beklagte Schriftverkehr abwickelt und als Logo auf dem Briefpapier „HUK-COBURG“ angegeben wird (vgl. Anlage K2).

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach § 249 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten, also des Klägers, für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11, NJW 2012, 50, 51). Soweit Kosten von Sachverständigengutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, hat der Schädiger diese zu ersetzen (vgl. vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Der beauftragte Sachverständige stellte für seine Tätigkeit insgesamt 616,16 € in Rechnung. Diese halten sich im Rahmen der für die Erstellung von solchen Gutachten üblichen Vergütung. Der Kläger durfte die Kosten für erforderlich halten. Dies folgt aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.

Das Gericht hält die Heranziehung der BVSK-Befragung für geeignet, um die Billigkeit des vom Sachverständigen veranschlagten Honorars gemäß §§ 315, 316 BGB zu beurteilen. Nach der BVSK-Befragung 2010/2011 berechnen 50 bis 60 Prozent der Sachverständigen ihr Honorar im Bereich des Honorarkorridors HB V ab. Da der gerichtliche Maßstab bei der Überprüfung des geltend gemachten Honorars lediglich die Billigkeit ist, kann ein Honorar, das sich in dem Bereich bewegt, in dem zwischen 50 und 60 Prozent der Mitglieder abrechnen, als billig angesehen werden. Demgegenüber ist die von der Beklagten vorgelegte Tabelle (Anlage B1) nicht heranzuziehen. Sie basiert lediglich auf der BVSK-Befragung 2010/2011. Die Nebenkosten wurden jeweils als Pauschale zum Grundhonorar hinzugerechnet. Hierfür sieht das Gericht keinen Grund, da mögliche Differenzierungen hinsichtlich der Nebenkosten dadurch ausgeschlossen werden. Zudem wurde die Tabelle von der Beklagten selbst oder einer mit ihr in Verbindung stehenden Gesellschaft erstellt. Diese haben als Versicherer ein Interesse an einem möglichst niedrigen Honorar.

Der Sachverständige ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.048,00 €. Das veranschlagte Grundhonorar in Höhe von 324,00 € lag im Rahmen des Honorarkorridors. Laut BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 betrug für eine Schadenshöhe netto von 2.000,00 € der Honorarkorridor HB V (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglie-der ihr Honorar berechnen) netto 316,00 € bis 350,00 €.

Auch die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten erscheinen angemessen und sind zu ersetzen. Die Fotokosten für den ersten Fotosatz bewegen sich innerhalb des Honorarkorridors. Soweit für den zweiten Fotosatz ein den Honorarkorridor geringfügig überschreitender Betrag geltend gemacht wird, erscheinen diese Kosten noch angemessen und rechtfertigen die Feststellung einer Unbilligkeit nicht. Insbesondere wurde der Honorarkorridor um lediglich 0,20 € pro Bild überschritten, während beim ersten Fotosatz ein unter dem oberen Ende des Honorarkorridors liegender Betrag berechnet wurde. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit eines zweiten Fotosatzes in Frage stellt, ist dies unerheblich. Die Anfertigung des zweiten Fotosatzes ist nicht zu beanstanden, da der Geschädigte das Gutachten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzureichen hat und auch ihm ein Fotosatz gleicher Qualität zur Verfügung stehen muss. Obwohl mit 1,08 € pro Kilometer berechneten Fahrtkosten zum Wohnsitz des Klägers der obere Rand des Honorarkorridors erreicht ist, halten sich diese noch im Rahmen des Korridors und sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten „Schreibgebühren“ für Papier, Fotokopien, Telefonkosten und Porto usw. sind nicht zu beanstanden. Hierfür werden 47,00 € veranschlagt. Für Porto und Telefon sind gemäß Honorarkorridor HB V 18,88 € ansetzbar, für Schreibkosten je Seite des Gutachtens 3,75 €. Da das Gutachten insgesamt 16 Seiten lang ist, ist die angesetzte Summe nicht unbillig. Auch die geltend gemachten EDV-Kosten in Höhe von 46,00 € können angesetzt werden. Der Sachverständige hätte diese auch innerhalb des Grundhonorars berechnen können. Gemäß HB V hätte der Sachverständige bei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.048,00 € bis 370,00 € als Grundhonorar veranschlagen können. Das geltend gemachte Grundhonorar von 324,00 € ergibt zusammen mit den veranschlagten EDV-Kosten genau diesen Betrag.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Tätigkeitsbeschreibung beim Grundhonorar der Geltendmachung von Nebenkosten nicht entgegen. Mit den beim Grundhonorar beschriebenen Tätigkeiten wird insbesondere der Zeitaufwand abgegolten. Deshalb steht die gesonderte Berechnung von Portokosten zu dem im Rahmen des Grundhonorars berechneten „versenden“ nicht in Widerspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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16 Antworten zu AG Erding verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.7.2013 – 3 C 279/13 -.

  1. Roland R. sagt:

    Da hat die HUK-Coburg aber ihr Honorartableau um die Ohren geschlagen bekommen. Das Honorartableau hat keinerlei Außenwirkungen und kann nur zum Hausgebrauch bei HUK-Coburg benutzt werden.
    Als Maßstab, die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB daran zu prüfen, ist es ungeeignet. Das sollte doch die HUK-Coburg mal lernen.

  2. H.R. Reintges sagt:

    Die HUK-Coburg sollte ihr Hononorartableau einstampfen. Es hat keinen Wert. Zum einen basiert es auf der BVSK-Liste, zum anderen ist es selbst gestrickt. Ein Versicherer, der Schadensersatz zu leisten hat, bestimmt, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist? Ein Unding. Für solches Ansinnen gibt es im BGB keine Anspruchsgrundlage. Also maßt sich die HUK-Coburg ein Recht an, was ihr nicht zusteht.

  3. Guido sagt:

    Auf welchen Umwegen es manchmal doch noch zu einer gerechten Entscheidung kommt, zeigt beispielgebend dieses Urteil. Es verwundert immer wieder, dass immer noch geprüft und gerechnet wird, was das Zeug hält. Auch die Bezugnahme auf eine Honorarerhebung mit Vergangenheitsdaten ist auf dem kurzen Weg zu einer schadenersatzrechtlich relevanten Entscheidung bekanntlich entbehrlich. Die langwierige Auseinandersetzung mit den rechtsirrigen Ansichten einiger Versicherer ist absolut nicht veranlaßt.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Zermatt
    Guido

  4. Babelfisch sagt:

    Absolut zutreffend, Guido.

    Es stellt darüber hinaus eine erhebliche Arbeitserleichterung der Gerichte dar, von der Prüfung der Einzelpositionen abzusehen. Die Gerichte müssen erkennen, dass sie von den Versicherungsanwälten aufs Glatteis geführt werden, wenn sie in die Einzelprüfung aufgrund deren Vortrages einsteigen. Was nicht geprüft werden muss, muss auch nicht aufwändig begründet werden.

  5. RA Schwier sagt:

    @ Babelfisch

    Ja, es gilt aber auch für Rechtsanwälte, sich nicht auf den „Schnick-Schnack“ der Versicherungswirtschaft einzulassen, wenn es nicht notwendig ist.

    Richter sind nunmal Gewohnheitstiere und mitunter „Faultiere“. Dies bedeutet, dass man bereits mit der Klageinreichung die Wege stellen sollte bzw. den „Schnick-Schnack“ unterbinden sollte.
    Z.B. durch eine Klagbegründung bzw. durch einfache beigefügte Urteile, in denen es heißt, dass der Anspruch aus § 7 StVG § 249 BGB folgt.

    Beste und kollegiale Grüße
    RA Schwier

  6. G.v.H. sagt:

    Das ist auf den Punkt gebracht, Babelfisch, für alle ein Nützlicher Hinweis für das neu Jahr. Danke.

    G.v.H.

  7. Ra Imhof sagt:

    Das Urteil ist leider eindeutig falsch!
    Nach Fristablauf geht der Herstellungsanspruch IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNGSAUFFORDERUNG in eine Geldforderung über (BGH NJW RR 11,910).
    Dieser Übergang hat das ERLÖSCHEN des Freistellungsanspruches zur Folge.
    Das AG hat also einen kraft Gesetzes (§250 S.2,2.HS) erloschenen Anspruch zugesprochen.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Imhof
    „Das Urteil ist leider eindeutig falsch!“

    Wie gut, dass das wenigstens 1 RA erkennt, von den anderen Schrottinhalten im Urteil will ich gar nicht erst sprechen.
    Bravo an die anderen RA’te und Papiertiger, sehr gut geschlafen, mit Euch fühlt man sich in so einem Prozess so richtig besch……………, nur weiter so.

  9. Willi Wacker sagt:

    Bereits im Vorwort zu diesem Urteil hatte ich darauf hingewiesen, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

  10. Babelfisch sagt:

    @DerHukflüsterer
    Rechtswissenschaften studieren, selber machen, es ist nie zu spät!!!

    Was bleibt am Ende, wenn der Freihaltungsanspruch bestätigt wird: der Zahlungsanspruch!
    Was bleibt am Ende, wenn der Zahlungsanspruch bestätigt wird: der Zahlungsanspruch!

    Auch wenn der Einwand von Glöckchen stichhaltig, richtig und wichtig ist, es ist ein akademischer Streit.

    Das Runterputzen anderer ist weder zielführend noch motivierend!

  11. Ra Imhof sagt:

    @ Babelfisch
    ein nur akademischer Streit ist das wohl nicht.
    Aus einem Urteil auf Zahlung von Geld kann man Geld vollstrecken.
    Wird dagegen der ausgeurteilte Freistellungsanspruch nicht erfüllt,bedarf es der Drittschuldnerklage.
    Ein Freistellungstitel ist daher für den Gläubiger weit weniger „wert“ als ein Zahlungstitel.

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @Babelfisch
    „Rechtswissenschaften studieren, selber machen, es ist nie zu spät!!!“………………………………………
    „Das Runterputzen anderer ist weder zielführend noch motivierend!“

    Hi Babelfisch,
    Wenn man etwas hochjubelt das von Fehlern strotzt, muss man sich nicht wundern wenn man Kritik erntet. Die Reaktion darauf, man solle doch selbst studieren es sei nie zu spät, finde ich mimosenhaft. Ich persönlich fände es besser wenn derjenige, welcher schon Rechtswissenschaften studiert hat, sich weiter bildet und nicht “ einschnappt wie ein Taschenmesser“.
    Besonders Kritik sollte so motivieren , dass man etwas dazu lernt um sich auf den Wissensstandslevel der Kollegen zu bewegen.

  13. Babelfisch sagt:

    @Hukflüsterer
    Wer hat hochgejubelt?

    Mit der Keule draufhauen („mit euch fühlt man sich in so einem Prozess so richtig besch….“) und als Reaktion auf den Vorschlag, das selber zu machen, den Mimosenvergleich zu ziehen, ist echt super!

    Beleidigung als Kritik zu bezeichnen zeugt von einem strotzigen Selbstbewußtsein. Wer meint, mit so einem Satz motivierend zu wirken, wird wohl auch nicht selbstkritisch innehalten.

    BTW: ich lerne hier fast täglich dazu, ich hoffe, Sie auch!

  14. DerHukflüsterer sagt:

    @ Babelfisch

    „Mit der Keule draufhauen (“mit euch fühlt man sich in so einem Prozess so richtig besch….”) und als Reaktion auf den Vorschlag, das selber zu machen, den Mimosenvergleich zu ziehen, ist echt super! “

    Aber, aber lieber Babelfisch,
    was ist an besch…. denn beleidigend ?
    beschützt, beschirmt, behütet, befriedigt, beschaulich, beschwingt, beschwichtigt, bescheuert, beschuldigt, beschränkt, bescheiden u. beschissen steht zur Auswahl . Welchen Schuh hast Du Dir angezogen, der Dich jetzt so drückt?

  15. Knut B. sagt:

    Geschätzte Leserinnen und Leser,
    keine Zeit ist geeignet, mal wieder rechthaberisch über einander herzufallen. Alle die hier zum Thema engagiert einen Kommentar eingestellt haben, zeigten in der Vergangenheit, dass sie mit Sachkunde und Begeisterung bei der Sache sind. Der Respekt vor einer anderen Meinung sollte uns bewegen, zunächst einmal das Zustandekommen
    zu hinterfragen und wenn jemand tatsächlich einmal auf dem Holzweg war, kann dies doch kein Grund sein, ihn vorführen zu wollen. Das Internetportal http://www.captain-huk.de darf für sich in Anspruch nehmen, in wenigen Jahren unendlich viel an kritischer Aufklärung erfolgreich geleistet zu haben und zwar auch mit Eurer Hilfe. Kratzt bitte nicht an diesem Edelstein , der von Mal zu mal heller erstrahlt. Das ist MEINE Vorstellung und Bitte zum bevorstehenden Weihnachtsfest und Jahreswechsel. Ich wünsche uns allen besinnliche und entspannte Festtage und erneut einen kreativen und engagierten Start ins neue Jahr 2014. Nutzen zu stiften und auch weiterhin kritische Aufklärung zu betreiben sollten nach wie vor als die solide Grundlage unseres Engagements im Focus stehen. Ich bin mir sicher, dass wir das gemeinsam wieder sehr gut hinkriegen und dazu brauchen wir jeden Einzelnen. Es geht ums Ankommen.

    Mit herzlichen Grüßen
    zum 4.Advent
    Knut B.

  16. RA Schepers sagt:

    Das Urteil des AG Köln vom 22.2.91 tut zwar nichts zur Sache, hilft aber vielleicht, die Diskutanten etwas zu besänftigen.

    Der Richter hingegen macht bloß das Urteil. (…)

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