Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir bleiben in Bayern und setzen unsere Urteilsreihe in Erding fort. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Erding zu den Mietwagenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. Auffällig ist, dass – egal welche Zivilabteilung des Gerichts entscheidet – beim AG Erding der Schwacke-Mietpreisspiegel gilt. Das ist im Vergleich zu der Fraunhofer-Erhebung schon einmal ein Fortschritt. Wir meinen aber, dass auch die Schätzung nach Schwacke ein Fehler ist. Mit der konkreten Mietwagenrechnung legt der Geschädigte einen konkreten Beweis zu seinem Vermögensnachteil aufgrund des Unfallereignisses vor. Dieser konkrete Schaden ist, da er im Wege der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes dient, über § 249 I BGB zu entscheiden. Liegt aber ein konkreter Vermögensnachteil vor, der bereits in der Zusendung oder Übergabe der Rechnung liegt, weil diese eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung darstellt, bedarf es keiner Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO mehr, denn der konkrete Schaden ist dargelegt und bewiesen. Sollte dennoch der Schädiger der Ansicht sein, dieser konkrete Schaden sei überhöht, so ist er bei voller Verurteilung nicht rechtlos, denn ihm bleibt der Vorteilsausgleich. Zu bedenken bleibt auch, dass die „Schätzung“ auf der Grundlage von § 287 ZPO die Zubilligung eines Mindestschadens zur Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast darstellt, sofern der Kläger (Geschädigter) den Schaden nicht konkret nachweisen kann. Insofern erscheint die Begründung zumindest bedenklich. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Erding
Az.: 12 C 123/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Allianz Versicherungs Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin am Amtsgericht … am 24.07.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.967,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.967,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 14.10.2016 in 85445 Oberding.
Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherung des schadensverursachenden Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Haftung für den Unfall lag zu 100% bei dem Unfallgegner.
Für die Dauer der Reparatur seines Pkws (Mietwagenklasse 8) mietete der Kläger von 15.10.-09.11.2016 für 26 Tage einen Pkw VW Touran 1,9 TDI (Mietwagenklasse 5). Hierfür stellte die Mietwagenfirma … dem Kläger 3.801,44 € in Rechnung.
Nach dem Schwacke Mietpreisspiegel 2015 errechnet sich für ein Fahrzeug der Klasse 5 im Postleitzahlgebiet 844 ein Wochenpreis von 680,80 € brutto. Zustell- und Abholkosten betragen je 29,64 €. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung betragen insgesamt 515,58 €, für einen Zusatzfahrer insgesamt 371,54 € und für Winterreifen 326,56 €.
Die Beklagte erstattete Mietwagenkosten in Höhe von 1833,50 €. Der Kläger begehrt die Differenz zur Rechnung.
Der Kläger ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten seien nach der Schwacke-Liste zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1967,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Schwacke-Mietpreisspiegel sei nicht zur Schätzung des Normaltarifs geeignet.
Die Beklagte behauptet, die Mietwagenkosten seien nicht ortsüblich und angemessen gewesen, es seien günstigere Mietwagenangebote im relevanten Anmietzeitraum verfügbar gewesen, wie u.U. Angebote der Firmen Enterprice Autovermietung Deutschland B.V. & Co. KG und CARO Autovermietung GmbH und das Sachverständigengutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 08.06.2017 zeigen.
Die Beklagte meint, der Geschädigte hätte mindestens ein Konkurrenzangebot einholen müssen.
Zudem ist sie der Ansicht, Kosten für Winterreifen seien nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB.
Ferner meint die Beklagte zum 05.12.2016 sei kein Verzug eingetreten.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die weiteren Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.967,94 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG zu.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.
Unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die klägerseits abgerechneten 3801,44 € nach der Schwacke-Liste ersatzfähig sind. Abzüglich des bereits regulierten Betrages in Höhe von insgesamt 1.833,50 € besteht damit noch ein Anspruch auf die restliche, eingeklagte Summe.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwenig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem – aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten – Wirtschaftlichkeitsgebot, im Rahmen des ihm zumutbaren, stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Zwar ist der Geschädigte dabei zu keiner umfassenden Marktanalyse zur Ermittlung des günstigsten Angebots verpflichtet. Unter Umständen ist der Geschädigte jedoch gehalten, sich selbst über die örtlich in Betracht kommenden Tarife zu informieren und zwei oder drei Angebote einzuholen (vgl. Palandt-Grüneberg, 73.Auflage 2014, § 249/Rn. 34 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.4.2005, Az. VI ZR 37/04). Der insoweit grundsätzlich darlegungspflichtige Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Vergleichsangebote vor der Anmietung bei anderen Anbietern eingeholt habe. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erholung von Vergleichsangeboten hat sich vorliegend aber zur Überzeugung des Gerichtes nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt, weil sich der vom Kläger geforderte Betrag nicht überhalb der durchschnittlichen Mietwagenkosten bewegt.
b)
Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage dar (Landgericht Landshut, Urteil vom 05.10.2012, Az. 13 S 894/12). Eine Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand dieser Schätzungsmethode entspricht der ständigen Praxis am Amtsgericht Erding (vgl. exemplarisch AG Erding, Urteil vom 17.07.2012, Az. 5 C 133/12, Urteil vom 24.09.2014, Az. 4 C 896/14, Urteil vom 01.10.2014, Az. 7 C 1415/14 oder Urteil vom 13.03.2017, Az. 7 C 3562/16). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09 und Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).
In seinen Urteilen vom 22.02.2011 (Az. VI ZR 353/09) und vom 17.05.2011 (Az. VI ZR 142/10) hat der BGH aber ausgeführt, dass die Anwendung der Schwacke-Liste jedenfalls dann Bedenken begegnet, wenn von den Haftpflichtversicherern vorgetragen und – insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden bzw. gleichen Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. In den zitierten Entscheidungen wurde nicht beanstandet, dass trotz Vorlage wesentlich günstigerer Angebote die Schwacke-Liste weiterhin als geeignete Schätzgrundlage angewandt wurde, sondern dass sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Haftpflichtversicherers nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt wurde.
Schließlich kommt die Liste des Fraunhofer Instituts für das Gericht nicht als geeignete Schätzgrundlage in Betracht, da sie Defizite aufweist. Sie differenziert nur nach den ersten beiden Zahlen der Postleitzahl. Die Schwacke-Liste differenziert hingegen nach den ersten drei Zahlen der Postleitzahl und trägt damit den regionalen Unterschieden besser Rechnung. Der in der Schwacke-Liste errechnete Wert wird ausweislich des Editoriais aus den am häufigsten genannten Preisen bestimmt. Berücksichtigt werden auch kleinere und mittlere Anbieter in dem für die Anmietung maßgeblichen Bereich. Damit spiegelt die Schwacke-Liste den Preis wider, der bei der Anmietung in einem bestimmten Gebiet zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; und vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09).
c)
Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt auch im vorliegenden Falls eine geeignete Schätzgrundlage dar.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (s.o. Iit.b);vgl. BGH, Urteil vom 18.12.12, Az. VI ZR 316/11). Solche konkreten, für das Gericht überprüfbaren Tatsachen werden von der Beklagten hier aber nicht benannt.
Es wurden gerade keine deutlich günstigeren Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigt. Sämtliche vorgelegten Angebote beziehen nicht auf den örtlich und zeitlich relevanten Anmietmarkt. Der Geschädigte, der in 84416 Taufkirchen/Vils wohnt, durfte auf die regional vorherrschenden Angebote zurückgreifen. Die Anmietung erfolgte in 84405 Dorfen. Folglich war auf das Postleitzahlengebiet 844 abzustellen.
Das Angebot der Firma CARO Autovermietung GmbH aus Bremen bestätigt zwar eine Verfügbarkeit des Angebotes im PLZ-Gebiet 84416. Eine solche überregionale Anfrage in ganz Deutschland kann vom Geschädigten aber nicht gefordert werden. Mithin ist das Angebot vorliegend nicht relevant.
Internettarife, wie das von der Beklagten auf der Seite www.mietwagen.check24.de erholte, die nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich sind, da nicht jeder über einen In-temetzugang verfügt oder über Dritte auf einen solchen zugreifen kann, sind auch nicht geeignet Mängel an der Schwackeliste im örtlich relevanten Bereich zu begründen. Das Internet ist ein Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09). Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, da sich dort – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – die Internetangebote auf Firmen bezogen, welche im örtlich relevanten Markt Filialen unterhielten. Zudem sind diese aktuellen (im März 2017) über das Internet ermittelten Angebote auch zeitlich nicht relevant und stellen daher keinen konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern.
Aber auch die von der Beklagten vorgelegten Angebote der Firma Enterprice Autovermietung Deutschland B.V. & Co. KG in 85521 Ottobrunn und 81825 München sind vorliegend nicht beachtlich, da auch sie nicht den örtlich relevanten Markt betreffen. Die Entfernung von 84416 Taufkirchen/Vils nach Ottobrunn beträgt 62 km und nach 81825 München 55 km. Auch das Landgericht Landshut vertritt insoweit die Ansicht, dass bereits Angebote von 50 km entfernt ansässigen Firmen nicht mehr im örtlich relevanten Bereich liegen (vgl. LG Landshut, Az. 13 S 894/12).
Schließlich kann auch das von der Beklagten erholte Sachverständigengutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 08.06.2017 keine Mängel an der Schwacke-Liste aufzeigen. Dieses Gutachten ist nicht aussagekräftig, da es sich nicht auf ein einziges örtlich relevantes Angebot stützt. Die Angebote Nr. 8-10 der an das Gutachten angehängten Liste betreffen überregionale Internetangebote, welche – mangels Filiale im relevanten örtlichen Vergleichsraum – unbeachtlich sind (vgl. oben). Die Angebote Nr. 1-5 und 7 betreffen Firmen, welche in Freising, München, Taufkirchen bei München oder Ottobrunn, also jeweils über 40 km und damit unzumutbar weit vom Wohn- und Anmietort entfernt, ihre Filiale betreiben. Örtlich relevant war letztlich nur die angefragte Firma Lechner (Angebot Nr. 7). Diese hat aber kein Angebot abgegeben.
d)
Im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO berechnet das Gericht den Normaltarif auf Basis des „Modus“ der Schwacke-Liste. Das Fahrzeug des Geschädigten ist laut Schwacke-Liste in die Mietwagenklasse 8 einzuordnen. Gemäß Schwacke- Mietpreisspiegel 2015 errechnet sich für das klägerische Fahrzeug der Klasse 8 im Postleitzahlengebiet 844 für eine Anmietung von 26 Tagen aus einem dreifachen Wochentarif i.H.v. jeweils 680,80 € (insgesamt 2042,40 €) und einem aus dem Wochenpreis abgeleiteten fünffachen Tagespreis von 97,26 € brutto (insgesamt 486,30 €), einschließlich der Nebenkosten von insgesamt 1.272,96 € (Zustell- und Abholkosten 2x 29,64 €, Vollkaskoversicherung 515,58 €, Zusatzfahrer 371,54 € und Winterreifen 326,56 €). Mietwagenkosten sind demnach vorliegend in Höhe von 3.801,66 € ersatzfähig.
Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung ist nicht angezeigt, da nach unbestrittenem Vortrag die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11).
Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls mit Winterreifen ausgestatteten Fahrzeuges. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Insoweit weist auch die Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, LG Landshut, Urteil vom 24.11.2008, Az. 13 S 1261/08).
Der Kläger begehrt auch keinen Schadensersatz auf Basis eines möglicherweise überhöhten Unfallersatztarifes, sondern den durchschnittlichen Normaltarif der Schwacke-Liste.
II.
Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Der für die Verzinsung ab dem 05.12.2016 erforderliche Verzug liegt vor, da nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers eine Mahnung, also eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung, erfolgt ist. Mit Email vom 23.11.2016 wurde die Beklagte unzweifelhaft zur Zahlung des Betrages in Höhe von 3.801,44 € bis 02.12.2016 aufgefordert. Damit hat der Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistung verlangt. Weitere Anforderungen sind an eine Mahnung nicht zu stellen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.