Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch einmal ein Mietwagenurteil aus Bayern bekannt. Das Urteil behandelt aber nicht nur die Frage der erforderlichen Mietwagenkosten, sondern auch zur Wertminderung und zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Urteil aus Erding ist ein „Titanic-Ergebnis“ für die Versicherung in allen Disziplinen. Nicht nur dass das Gericht – zu Recht – die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat, die von der Beklagtenseite vorgelegte Fraunhofer-Liste umfasst mit dem Postleitzahlgebiet 84 immerhin ein Gebiet von Freising nördlich von München über Landshut bis in die Region Kelheim/ Donau und Region Regensburg bis zur Region Straubing-Bogen und im Süden bis Bad Aibling in der Region Chiemgau/ Rosenheim, sondern auch dass die gesamte Zeit der Nichtnutzung des Unfallfahrzeugs berücksichtigt werden musste. Dass der in der Fraunhofer-Liste umfasste Bereich zu groß gefasst ist, versteht sich von selbst. Dass der Geschädigte auch für die gesamte Ausfallzeit zu entschädigen ist, versteht sich auch von selbst, denn immerhin war der Geschädigte seiner Nutzungsmöglichkeiten durch den Schädiger widerrechtlich beraubt worden. Ebenso hat der Schädiger die Wertminderung zu ersetzen, denn der Unfall ist offenbarungspflichtig. Jeder Käufer wird daher den Kaufpreis drücken, weil es sich eben um ein Unfallfahrzeug handelt, das in den Augen der Bevölkerung eben minderwertiger ist als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Vermögensnachteil ist eben vom Schädiger ebenfalls auszugleichen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Wichtermann aus Dorfen.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Erding
Az.: 3 C 1958/12
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter … am 13.03.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2013 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von weiteren 1.421,74 € aus der Mietwagenrechnung freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.07.2012 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 114,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 an die NRV Rechtsschutz, Augustaanlage 25, 68165 Mannheim zu Schadennummer … zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.421,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom xx.06.2012 geltend.
Zwischen den Parteien ist die Einstandspflicht der Beklagten, für Schäden die bei dem am xx.06.2012 geschehenen Unfall in Dorfen, B 15/Erdinger Straße entstanden sind, dem Grunde nach unstreitig.
Bei dem Unfall wurde der Pkw VW Golf 1,9 TDl Spezial Avant des Klägers beschädigt. Aufgrund der Beschädigungen musste der Pkw des Klägers repariert werden. Vom 21.06.2012 bis 03.07.2012 befand sich der klägerische Pkw in der Reparaturwerkstatt. Vom 21.06.2012 bis 24.06.2012 wurde der Pkw von einem Sachverständigen begutachtet. Die eigentliche Reparatur wurde am 25.06.2012 begonnen und am 03.07.2012 abgeschlossen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2012, unter Fristsetzung zum 11.07.2012, machte der Kläger erstmals seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend.
Die Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 21.06.2012 – 03.07.2012 betrugen 2.084,27 € (vgl. Anlage K 2).
Hierauf hat die Beklagte unstreitig nur 600,00 € geleistet.
Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die restlichen Kosten für den Mietwagen zu ersetzen seien. Insbesondere hat sich die Mietwagenrechnung an der Schwacke-Liste orientiert. Hinsichtlich des Zeitraums vom 21.06.2012 – 25.06.2012 habe der Sachverständige das Auto zum Teil demontieren müssen.
Eine Wertminderung aufgrund des Unfalls sei mit 150,00 € eingetreten.
Die Rechtsanwaltskosten seien aufgrund des Verzuges zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von weiteren 1.421,74 € aus der Mietwagenrechnung freizustellen;
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 12.07.2012 zu bezahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 114,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den NRV Rechtsschutz, Augusta-anlage 25, 68165 Mannheim zu Schadennummer 9000392260003 V zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das klägerische Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei.
Die Mietwagenkosten kämen nur nach Reparaturbeginn, also dem 25.06.2012 in Betracht. Für die Zeit vom 25.06.2012 – 27.06.2012 seien Mietwagen kosten nicht zu ersetzen, da keinerlei Reparatur vorgenommen worden sei.
Darüberhinaus sei die Schwacke-Liste nicht anzuwenden. Vielmehr sei der Marktpreisspiegel Mietwagen 2010 (Anlage B 2) bzw. eine telefonische Erhebung (Anlage B 3) zugrundezulegen. Auch hätten billigere Angebote eingeholt werden können (vgl. Anlage B 4).
Statt der Schwacke-Liste hätte vielmehr der Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 als Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten angesetzt werden müssen. Der Kläger hätte zwei Konkurrenzangebote einholen müssen. Aufschläge seien nicht ersichtlich.
Die Wertminderung wird bestritten: Aufgrund des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs sei von einer Wertminderung nicht auszugehen.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren wird eine Zahlung an den Klägervertreter bestritten. Darüberhinaus wird die Aktivlegitimation bestritten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die weiteren Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, §§ 823,249 BGB iVm §§ 115 WG ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.421,74 € zu.
Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Gemäß § 249 Abs.2 BGB kann der Geschädigte den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Nach der allgemeinen Rechtsprechung kann der Geschädigte nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren, stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, was für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, nach dem Normaltarif zu mieten.
Das Gericht zieht vorliegend zur Ermittlung des Normaltarifs die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran. Dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, wurde zuletzt wieder vom BGH bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09). Dies gilt jedenfalls, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Soweit die Beklagtenpartei lediglich im Allgemeinen und pauschal Ausführungen macht, dass die Schwacke Mietpreisliste keine repräsentative und zuverlässige Übersicht über die tatsächlich am Markt der zu zahlenden normalen Mietwagenkosten darstellt, sind dies hinreichende und konkreteTatsachen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirkten, zumal die Klagepartei ebenfalls mit mehreren allgemeinen Argumenten die Zugrundlage der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage untermauert.
Soweit die Beklagtenpartei vorträgt, dass in Erding zumindest ein günstigeres Angebot bestanden hätte, ist dies nicht geeignet, die Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Die geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen den Mittelwert der in der Schwacke-Liste angegebenen Kostenpositionen und deshalb von der Beklagtenpartei zu erstatten.
Soweit die Beklagtenpartei weiter einwendet, dass der Kläger keine weitergehenden Erkundigungen getätigt habe und günstigere Anbieter zur Verfügung stünden, vermag dies an der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten nichts zu ändern. Solange sich der angemietete Pkw preislich im Rahmen der Schwacke-Liste hält, kann dieser ohne weitere Erkundungen nach günstigeren Angeboten angemietet werden.
Die Beklagte war auch verpflichtet, die Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens zu tragen. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind hierfür erforderliche Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, 15.02.2005, VI ZR 74/04). Dies gilt, sofern für das eigene Kfz keine Vollkaskoversicherung bestanden hat jedenfalls dann, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies ist insbesondere dann anzuwenden, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird (BGH, 15.02.2005, 6 ZR 74/04). Vorliegend musste davon ausgegangen werden, dass aufgrund des relativ geringen Wiederbeschafftungswertes des Fahrzeugs des Klägers ein alters Fahrzeug vorgelegen hat. Aus allgemeiner Lebenserfahrung geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietwagen um ein wesentlich neueres und somit wirtschaftlich höherwertiges Fahrzeug handelte.
Die Kosten für die Vollkasoversicherung waren also von der Beklagten zu erstatten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war für die gesamte Dauer der Mietwagen zu bezahlen. Die Zeit vom 21.06.2012 bis zum 25.06.2012 war von der Beklagten zu ersetzen, da in dieser Zeit der Sachverständige das Auto begutachtete und dieses zum Teil auch demontieren musste. Dies ist unstreitig gebliegen. Nicht nachvollziehen konnte das Gericht, dass die Beklagte eine „Standzeit“ vom 25.06.2012 bis 27.06.2012 moniert hat. Aus der vorgelegten Reparaturrechnung vom 03.07.2012 (Anlage K 1) ergibt sich dass der Reparaturbeginn am 25.06.2012 und das Reparaturende am 03.07.2012 war. Eine etwaige „Standzeit“ ergibt sich aus dem vorgelegten Reparaturablaufplan somit nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei waren die von der Firma … Mietwagen (Anlage K 2) zugrundegelegten Beträge im Bereich der Schwacke-Liste (Anlage K 4 a und b). Die Schwacke-Liste wurde vorgelegt für den Postleitzahlenbereich 844. Die Beklagten hat vorgetragen, dass es sich um einen Mietwagen der Stufe 6 handelte. Das Bestreiten der Beklagtenpartei war im vorliegenden Fall unsubstantiiert.
Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei war auch eine Wertminderung in Höhe von 150,00 € aufgrund des Unfalls an den Kläger zu leisten. Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten (Anlage K 5). Das Bestreiten der Beklagtenpartei hierzu ist unsubstantiiert und nicht erheblich. Auch bei älteren Fahrzeugen kann aufgrund eines Unfalls eine Wertminderung eintreten.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB.
Aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 04.07.2012 unter Fristsetzung zum 11.07.2012 befand sich die Beklagte ab dem 11.07.2012 in Verzug. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls sind darüberhinaus vorgerichtliche Anwaltskosten im Rahmen eines Schadensersatzes zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Und jetzt gebt bitte Eure Kommentare ab.
Hei Willi,
das Gericht hätte hinsichtlich der Schwacke-Liste noch anführen sollen, wie groß die Postleitzahlregion 84 gegenüber dem postleitzahlgebiet 844 ist. Die Ausführungen im Vorspann sind beeindruckend. Ich hätte nicht gedacht, dass das Gebiet 84 so groß ist. Wir haben mit 58 ein relativ kleinen Bereich, der nur von Witten bis kurz vor Hamm reicht.