Mit kurzem Urteil vom 23.03.2010 (5 C 2183/09) hat das AG Erlangen die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 837,26 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Das Amtsgericht Erlangen legt allen Mietwagenklagen die sogenannte Schwacke-Liste zugrunde. Diese ist, insbesondere vom Berufungsgericht, dem Landgericht Nürnberg-Fürth, als taugliche Schätzgrundlage für Mietwagenkosten anerkannt worden. Die Fraunhofer Liste hat insbesondere den Nachteil, dass viel zu große Gebiete unter den ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen erfasst werden und keine Differenzierung zwischen Ballungsräumen und ländlichen Räumen stattfindet.
Deshalb legt auch das Amtsgericht Erlangen gem. § 287 ZPO der Schätzung der im Sinne der BGH-Rechtsprechung „erforderlichen Mietwagenkosten“ die Schwacke-Liste zugrunde.
Somit ergibt sich folgende Abrechnung, wenn man das Fahrzeug der Klägerin in die Gruppe 10 einordnet und die Anmietzeit von 9 Tagen berücksichtigt:
Mietpreis 1 Woche | € | 1.164,00 |
2 Tage á 199,00 € | € | 398,00 |
Versicherung 1 Woche 50% | € | 102,70 |
2 Tage | € | 32,83 |
plus Zusatzfahrer | € | 108,00 |
zuzüglich Zustellung/Abholung | € | 70,00 |
anzuerkennende Mietwagenkosten | € | 1.875,53 |
Nachdem die Klägerin eine Mietwagenrechnung über 1.875,00 vorlegt, ist diese insgesamt als begründet anzusehen. Davon ist die Zahlung der Beklagten abzuziehen und zu sehen, dass sich die Klägerin noch einen geringen Betrag für Eigenersparnis abziehen lässt.
Somit ist die Klage in vollem Umfang begründet.
Deshalb sind auch insgesamt die geltend gemachten Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Soweit das AG Erlangen