AG Essen-Steele sieht angeblich zu teure Reparaturen im Rahmen der Wiederherstellung aufgrund des Werkstatt- und Prognoserisikos zu Lasten des Schädigers mit lesenswertem Urteil vom 17.8.2016 – 17 C 286/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Sonntag stellen wir Euch hier ein interessantes und lesenswertes Urteil aus Essen-Steele vom August 2016 zum Werkstatt- und Prognoserisko bei der konkreten Schadensabrechnung vor. Auch die Ausführungen zum Erfüllungsgehilfen sind lesenswert. Der Geschädigte kann sich regelmäßig als technischer Laie auf die Ausführungen des Sachverständigen, der übrigens Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283), verlassen, soweit ihm kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann. Allerdings ist der vom erkennenden Gericht erfolgte Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB leider inkonsequent, da es sich bei der Reparatur gemäß der Vorgaben aus dem Gutachten um eine Wiederherstellungsmaßnahme durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers, nämlich die Werkstatt (vgl. BGH BGHZ 63, 182 ff. und BGH NJW 1992, 302 ff.)  handelt. Insoweit hätte § 249 I BGB angewandt werden müssen. § 249 II BGB gilt nämlich nur, wenn statt der Herstellung – die hier unstreitig vorlag – der erforderliche Geldbetrag gefordert wird. Lest aber selbst das Urteil aus Essen-Steele und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen sturmfreien Sonntag.
Willi Wacker

17 C 286/15

Amtsgericht Essen-Steele

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des

… ,

Klägers,

gegen

… ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Essen-Steele
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
17.08.2016
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen weiteren Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten gem. §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB, § 115 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.

1.   Die vollumfängliche deliktische Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.

2.  Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten weiteren Schadensersatz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

a. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen. Maßgeblich ist dabei im Grundsatz, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das Ziel des Schadensersatzes ist indes die Totalreparation, weshalb der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Der Geschädigte ist zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlichen denkenden Betrachters gerecht zu werden. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB muss immer das Grundanliegen dieser Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass der Kläger das Fahrzeug im Anschluss an die Gutachtenerstattung auf dessen Grundlage reparieren lässt. Auch in diesem Fall kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten im vollen Umfang erstattet verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 – VI ZR 69/12).
(Die Hervorhebungen durch Fettschrift erfolgten durch den Autor!)

b.  Danach hat die Beklagte die Kosten für die Bereitstellung des klägerischen
Fahrzeugs auf der Hebebühne in Höhe von brutto 59,95 € zu ersetzen.

Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegend auf Gutachtenbasis
reparieren lassen. Hierfür hat er die von dem Sachverständigen in seinem zuvor
erstellten Gutachten veranschlagten Reparaturkosten an die Firma … GbR bezahlt. Demnach kommt den in dem Gutachten des Sachverständigen … veranschlagten Kosten einer Indizwirkung für deren Erforderlichkeit im Rahmen der tatsächlichen Schadensbeseitigung durch den geschädigten Kläger zu.

Diese hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht widerlegt. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass es dem Kläger seinerseits im Vorfeld bzw. nach Erstattung des Gutachtens möglich gewesen wäre, die fehlende Erforderlichkeit der in dem Gutachten veranschlagten Reparaturkosten selbst zu erkennen. Der Kläger ist Laie, der Gutachter, der aufgrund eigenen Auftrages tätig wird, nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Auch sind sonstige Umstände, nach denen es dem Kläger möglich gewesen wäre, die (möglicherweise fehlende) Erforderlichkeit der in dem Gutachten aufgestellten Reparaturkosten zu erkennen, nicht ersichtlich, zumal sich der Kläger auf die durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen (auch) zur Höhe der Reparaturkosten verlassen hat und sein Fahrzeug auf dieser Basis reparieren ließ. Aus den vorgenannten Gründen kann es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Bereitstellung des Fahrzeugs auf der Hebebühne anlässlich der bloß äußeren Blechschäden des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich, etwa zum Ausschluss eines weitergehenden Schadens, notwendig war.

c. In der Konsequenz kann der Kläger aus den vorgenannten Gründen von der Beklagten auch die gekürzten Positionen für die Probefahrt (brutto 20 €) sowie die Kosten der Endreinigung (brutto 29,99 €) beanspruchen.

Auch diese Kosten beruhen auf der Berechnung des Sachverständigen … in dessen Gutachten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese durch den Gutachter separat berechnet werden, da auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dass eine Probefahrt im Rahmen der durch die reparierende Werkstatt geschuldeten Ausgangskontrolle anfallen kann und im vorliegenden Fall auch angefallen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Reparaturwerkstatt möglicherweise weitere Wege der Kontrolle offenstehen. Nach den oben genannten Grundsätzen fällt dies gerade nicht in den Risikobereich des Geschädigten, wenn sich der Sachverständige für diese Art des Reparaturweges entscheidet.

Letzteres gilt sinngemäß auch für die Kosten der Endreinigung nach Abschluss der Reparatur, zumal die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers insoweit das Prognoserisiko für erfolglose Reparaturversuche bzw. nicht notwendige Aufwendungen im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur trägt (Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 13), wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger (s.o.) – diese als erforderlich ansehen durfte.

II.  Die aus dem Tenor ersichtliche Zinsforderung beruht auf § 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 06.01.2016 zustellt.

III.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.  Der Streitwert wird auf 110,41 EUR festgesetzt.

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