Das AG Essen-Steele hat durch Urteil vom 03.11.2008 (17 C 258/08) im schriftlichen Verfahren entschieden, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 139,97 € zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht gegen den Unfallverursacher Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 139,97 € aus dem Unfall vom 07.01.2008 aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, in dem er das Eigentum des Klägers an dem Verkehrsunfall beteiligten Pkw bestritten hat, doch ist eine solche ohne weiteren substantiierten Vortrag somit ins Blaue hinein erfolgte Behauptung für das erkennende Gericht grundsätzlich unbeachtlich. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Eigentümerstellung vorzutragen sind, bevor die Klägerseite dazu angehalten ist, konkret das Eigentum an einem unfallbeteiligten Pkw darzulegen und hierzu auch Beweis anzutreten.
Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. eine Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes geltend macht, weist das Gericht darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz inzwischen aufgehoben worden ist. Zudem erkennt das Gericht bei einer Abtretung an Erfüllung statt, die hier erfolgt, ein Umgehungsgeschäft und somit auch insoweit keinen Verstoß gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. Soweit der Beklagte geltend macht, das geltend gemacht Sachverständigenhonorar sei überhöht, auch die Nebenkosten seien überhöht, folgt dem das Gericht nicht. Zu erstatten ist dem Kläger der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Betrag. Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken daran, dass das erste Sachverständigenhonorar bei der Erstellung eines Schadensgutachtens in Relation zu der Schadenshöhe bemessen werden kann. Zwar ist der Geschädigte gehalten, auch die Schadensbehebung und in diesem Umfang auch die Beauftragung eines Sachverständigen als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zu beurteilen und keine übermäßigen Kosten entstehen zu lassen. Doch ist der Kläger nicht dazu verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen heraus zu finden. Das Gericht weist vor dem Hintergrund dessen, dass vor dem erkennenden Gericht bereits mehrfach Rechtsstreitigkeiten wegen der Abrechnung von Sachverständigenkosten gerade unter Beteiligung der Haftpflichtversicherung des Beklagten stattgefunden haben, darauf hin, dass es keine durchgreifenden Bedenken an der Berechnung des Sachverständigenhonorars im Verhältnis zu der Schadenshöhe hegt. Dementsprechend war der Beklagte zu verurteilen. Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes dadurch notwendig würde, dass eine Fortbildung des Rechtes oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diese erfordert.
So das Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichtes Essen-Steele. Auch der Amtsrichter des Amtsgerichtes Essen-Steele kommt ohne Verweis auf die BVSK-Honorartabelle aus. Allerdings betreffen die Ausführungen in seinem Urteil nicht den Kläger, sondern den Geschädigten. Der Kläger als Sachverständiger macht lediglich die ihm abgetretenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten geltend.
Hi Willi,
wieder ein schönes Urteil aus der Mitte des Ruhrgebietes. Auch bei diesem Urteil war – zutreffender Weise – die BVSK-Honorartabelle kein Thema.
Weiter so.
Werkstatt-Freund
Hallo Willi,
ist doch klar, dass die HUK und ihre VN bei dem AG Essen-Steele kein Bein auf die Erden kriegen. Der Amtsrichter der 17. Zivilabteilung ist nicht gut auf die besagte Versicherung zu sprechen. Siehe Dein Beitrag vom 12.12.2007.
Friedhelm S.