Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
vom Rheinland aus Bonn geht es weiter ins Ruhrgebiet nach Essen-Steele. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherete persönlich vor. Vertreten wurde die Beklagte durch die von der HUK-COBURG beauftragten HUK-Anwälte. Ob diese wohl eine schriftliche Vollmacht der Beklagten besaßen? Während das erkennende Gericht die restlichen (rückabgetretenen) Sachverständigenkosten zutreffend beurteilt hat, obwohl ich hier der Meinung bin, dass die Sachverständigenkosten aufgrund der konkreten Bezahlung durchaus auch konkret nach § 249 I BGB hätten abgeurteilt werden können, genügt die Beurteilung der fiktiven Schadensabrechnung nicht immer den Erfordernissen. Weshalb die Gleichwertigkeit der Reparaturen durch den Kläger nicht bestritten wurde, und damit entsprechend dem Eurogarant-Urteil des BGH zugestanden ist, bleibt offen. Völlig daneben ist die Entscheidung bezüglich der Regulierungsfrist. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. BGH VI ZB 22/08). Sicherlich ist der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung eine Überprüfungs- und Regulierungsfrist einzuräumen. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des OLG Saarbrücken von einer angemessenen Frist von 2 Wochen regelmäßig auszugehen (vgl. LG Saarbrücken DS 2008, 36, 40; OLG Saarbrücken OLG-Report 2007, 441; OLG Saarbrücken NZV 1991, 312). Die eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer sind doch immer so schnell, wenn es um die Schadenssteuerung geht, bei der Regulierung wollen sie sich dann aber über Gebühr Zeit lassen. Lest selbst das Urteil des AG Essen-Steele und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
17 C 29/16 Verkündet am 03.08.2016
Amtsgericht Essen-Steele
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau G. B. aus E.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.,
gegen
Frau A. P.-G. aus E. (Versicherte bei der HUK-COBURG) ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte v. G. & C. aus E. ,
hat das Amtsgericht Essen-Steele
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 13.07.2016
durch den Richter Dr. L.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 230,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Form von Gutachter- und Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.09.2014 in Essen.
Am 25.09.2014 beschädigte das Fahrzeug der Beklagten den im Eigentum der Klägerin stehenden PKW Renault Megane, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro S. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches ihr hierfür unter dem 02.10.2014 einen Betrag in Höhe von brutto 811,28 € (Bl. 19 GA) in Rechnung stellte. Dieser Betrag wurde durch die Klägerin auch ausgeglichen. In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten i.H.v. netto 2.874,19 € festgestellt (Bl. 18 GA).
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die HUK-Coburg, zahlte auf die Reparaturkosten ein Betrag i.H.v. 2.424,92 € sowie 581,00 € auf die Sachverständigenkosten. Eine weitere Tilgungs- oder Verrechnungsbestimmung nahm sie dabei nicht vor. Die verbleibendenen Differenzen i.H.v. 449,27 € (restliche Reparaturkosten) und 230,28 € (restliche Sachverständigenkosten) macht die Klägerin nunmehr mit dem Klageantrag zu 1) geltend.
Die Klägerin ist der Meinung, die Kürzung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten sei rechtswidrig. Die durch den Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten sowie die Sachverständigenkosten seien nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Wiederherstellungskosten vollumfänglich zu ersetzen. Verbringungskosten und UPE Aufschläge würden ortsüblich von Markenvertragswerkstätten bei Durchführung der Reparatur berechnet.
Die Klägerin ist dabei im Hinblick auf die verlangten restlichen Sachverständigenkosten der Auffassung, ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den zur Wiederherstellung erforderlich in Geldbetrag durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigenbüros S. genügt zu haben. Durch die Zahlung der Gutachterkosten habe der Sachverständige den insoweit ursprünglich bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin an diese zurückabgetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 679,55 € nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem über den Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich im Rahmen der hier vorgenommenen fiktiven Abrechnung auf eine günstige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, da das Fahrzeug der Klägerin – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – aus dem Jahr 2009 stamme und ausweislich des Prüfberichts des von der Beklagten eingeholten Prüfberichts des Sachverständigen H. vom 10.10.2014 (Bl. 160 ff. GA) die Firma S. GmbH & Co. KG, aber auch die Firma W. S. Karosseriebau GmbH als KFZ-Meisterbetriebe die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten zu erheblich geringeren Stundensätzen und Ersatzteilkosten durchführen würden. Insoweit behauptet die Beklagte die Gleichwertigkeit der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs in den vorgenannten Werkstätten sowie günstigere Stundenverrechnungssätze. Sie ist darüber hinaus der Meinung, Verbringungskosten sowie UPE Aufschläge nur zu schulden, wenn diese bei Reparatur tatsächlich anfallen würden, was bei den von der Beklagten benannten Betrieben – unstreitig – nicht der Fall sei. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang weiter, dass derartige Kosten ortsüblich und erforderlich sind.
Im Hinblick auf die von der Klägerin weiter verlangten restlichen Sachverständigenkosten bestreitet die Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet, die Klägerin habe ihren Ersatzanspruch unwiderruflich an das Sachverständigenbüro S. abgetreten. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin den ihr durch das Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Betrag ausgeglichen hat. Im Übrigen ist sie der Auffassung, seien die von dem Sachverständigenbüro abgerechneten Nebenkosten nicht ersatzfähig, weil neben dem Grundhonorar nicht geschuldet.
Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, Verzugszinsen nicht zu schulden. Es sei kein Verzug eingetreten, weil die Klägerin die der Haftpflichtversicherung der Beklagten zustehende Prüffrist von 4-6 Wochen nicht eingehalten habe.
Zuletzt hat die Beklagte für den Fall, dass die Klage nicht der vollständigen Abweisung unterliegen sollte, die Zulassung der Berufung beantragt. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung für den Fall beantragt, dass das Gericht im Hinblick auf die verlangten Sachverständigenkosten von der Rechtsprechung BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 abweichen sollte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nur in Höhe der von ihr verlangten restlichen Sachverständigenkosten zu.
I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
II. Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB indes lediglich einen weiteren Betrag in Höhe von 230,28 EUR ersetzt verlangen. Dies entspricht den von ihr verlangten restlichen Sachverständigenkosten. Dagegen waren die weiter verlangten restlichen Reparaturkosten nicht zu ersetzen.
1. Weitere Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten
a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dem steht die vorherige Abtretung des Ersatzanspruches in Bezug auf die Schadensfeststellungskosten an das Sachverständigenbüro S. nicht entgegen. Die Forderung wurde an die Klägerin jedenfalls konkludent rückabgetreten. Dies folgt vorliegend aus den Umständen.
Das Sachverständigenbüro S. hat die Forderung spätestens durch die Entgegennahme der vollständigen Erfüllungsleistung, d.h. die Zahlung der 811,28 € durch die Klägerin, an Letztere zurückabgetreten. Dies steht fest, nachdem die Klägerin – von der Beklagten in der Folge nicht mehr bestritten – substantiiert dargetan hat, die Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 12.11.2014 i.H.v. 811,28 € über das Rechtsanwaltsanderkonto ihres Prozessbevollmächtigten gezahlt zu haben (Bl. 181 GA). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abtretung insoweit äußerlich auch erklärt wurde. Vielmehr folgt dies bereits aus dem Zusammenhang. Das Sachverständigenbüro hat mit der vollständigen Zahlung der Klägerin jegliches Interesse an der Sicherung seiner Honoraransprüche verloren, weshalb der mit der ursprünglichen Abtretung verfolgte Zweck der Sicherung der Honorarforderung des Sachverstandigen endgültig entfallen ist (siehe zu dieser Problematik nur BGH NJW 1986, 977 f.).
b. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des vollständigen Sachverständigenhonorars i.H.v. 811,28 € als erforderliche und zweckmäßige Kosten der Schadensfeststellung gemäß § 249 S. 2 BGB ersetzt verlangen. Die durch die Beklagte vorgenommene Kürzung i.H.v. 230,28 € erfolgte zu Unrecht.
aa. Zwar beschränkt sich auch der Ersatzanspruch im Hinblick auf die Kosten der Schadensfeststellung auf die zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignisses bestehenden Zustandes erforderlichen Kosten, so dass zur Bestimmung des hierfür tatsächlich erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des übrigen Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Auch hat der Geschädigte dabei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Genauso zu beachten ist im Hinblick auf die Höhe der Sachverständigenkosten jedoch die regelmäßig beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, Rz. 8 ff.). Aus diesem Grund bildet bei der durch den Tatrichter vorzunehmenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Höhe der Rechnung des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des tatsächlich erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes, sofern die mit dem Sachverständigen bei Auftragsvergabe getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten nicht deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, a.a.O.).
bb. Danach kam eine Kürzung der Sachverständigenkosten im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Die Klägerin hat die Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 12.11.2014 i.H.v. 811,28 € über das Rechtsanwaltsanderkonto ihres Prozessbevollmächtigten gezahlt. Durch den Ausgleich der Forderung entsteht die vorgenannte Indizwirkung. Auch ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars hätte im Rahmen der Beauftragung des Sachverständigenbüros S. erkennen können, so dass sich die Indizwirkung letztlich in dem von ihr tatsächlich aufgewandten Betrag niederschlägt. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich an dem Ergebnis dadurch etwas ändern sollte, dass eine konkrete Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, schuldet der Auftraggeber in diesem Fall die nach §§ 631 Abs. 2, 632 BGB übliche Vergütung. Dass dieser Umstand die Indizwirkung allein entfallen lassen könnte, ist nicht ersichtlich, da auch insoweit zweifelsohne die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin Berücksichtigung finden müssen.
cc. Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird schon nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht festzustellen (s.o.). Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Zwar bleibt es der Beklagten im vorliegenden Fall unbenommen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem sie bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Klägerin indes noch nicht.
2. Keine weitere Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten
Dagegen erfolgte die durch die Beklagte vorgenommene Kürzung der fiktiven Reparaturkosten um 449,27 € zu Recht.
a. Abzug Stundensätze i.H.v. 142,61 € (Arbeitslohn i.H.v. 67,01 €; Lackierarbeiten i.H.v. 75,60 €)
Die Klägerin muss sich im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB und der von ihr vorgenommenen fiktiven Abrechnung durch die Beklagte auf die Reparaturmöglichkeit einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen. So hat die Klägerin als Geschädigte bereits nicht konkret dargetan, ihr über drei Jahre altes Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt warten oder reparieren lassen zu haben (fehlende „Scheckheftpflege“). Dies ist indes Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz fiktiver Stundenverrechnungsätze markengebundener Werkstätten bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als drei Jahren ab Erstzulassung (BGH, Urt. v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08 ,,Audi“-Urteil).
Auch hat die Beklagte, durch die Klägern unbestritten, vorgetragen, dass die Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Werkstätten nicht auf einer Sondervereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer der Beklagten der jeweiligen Werkstatt beruht (BGH, Urt. v. 22.6.2010 – VI ZR 337/09 „Mercedes“-Urteil I).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die von der Beklagten vorgetragenen Stundensätze/Qualitätsstandards der genannten Fachwerkstätten einfach bestritten hat. Insoweit genügt es im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB, wenn die Beklagte – wie hier durch das Gutachten des Sachverständigen H. vom 10.10.2014 (Bl. 160 ff. GA) – darlegt, dass die ausgewiesenen Preise und angegebenen Zertifizierungen der KFZ-Meisterbetriebe von der Haftpflichtversicherung der Beklagten unabhängig vergeben und ermittelt wurden. Demnach hätte es der Klägerin oblegen, ihr Bestreiten weiter zu konkretisieren.
Auch hat sich die Klägerin hier nicht gegen die Entfernung der genannten Fachwerkstätten von 23,2 km (S. GmbH & Co. KG) bzw. 17,4 km (W. S. Karosseriebau GmbH) zum Wohnort der Klägerin gewandt, zumal beide Werkstätten einen kostenlosen Bring-/Holservice anbieten.
Zuletzt musste die Beklagte auch kein konkretes Reparaturangebot oder konkreten Kostenvoranschlag vorlegen (vgl. zu dieser Problematik nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012 – 1 U 139/11).
b. Abzug Verbringungskosten i.H.v. 111,34 €, Ersatzteile i.H.v. 191,49 €, Kleinteile i.H.v. 3,83 €
Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die weiteren Abzüge zu Recht. Verbringungskosten und UPE Aufschläge bei Ersatzteilen/Kleinteilen sind bei fiktiver Abrechnung für den Fall einer Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt nur dann zu ersetzen, wenn in dieser Fachwerkstatt derartige Kosten anfallen (Landgericht Essen, Beschl. v. 11.09.2012 – 13 S 91/12, Rz. 14). Dies ist vorliegend unstreitig weder in der Firma S. GmbH & Co KG noch in der Firma W. S. Karosseriebau GmbH der Fall.
III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2014 unter Fristsetzung bis zum 22.10.2014 zur Zahlung aufgefordert. Indes ist Verzug erst ab dem 06.11.2014 eingetreten. Gem. § 242 BGB hatte die Klägerin der Haftpflichtversicherung der Beklagten zunächst zum Zwecke der Schadensabwicklung eine Überprüfungsfrist von 4 Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens am 09.10.2014 einzuräumen, welche einem früheren Verzugsbeginn entgegensteht (Palandt, a.a.O., §286Rn15).
IV. Gründe, die Berufung für die Beklagte zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung aufgrund der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Urteilsliste Fiktive Abrechnung u. “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Schade, dass Berufung nicht zugelassen wurde.
Prädikat Schrotturteil. Hätte kassiert gehört.
Da hatte die Klägerin ja mal richtig Pech mit Ihrem Anwalt.
Das Bestreiten der Gleichwertigkeit ist ja wohl das Mindeste und kann durch die Beklagte eben auch nicht bewiesen werden. Wie auch, sonst wäre man ja Partnerwerkstatt des Herstellers, wenn entsprechende Weiterbildungen und Zertifizierungen durch den Hersteller vorlägen. Kann man übrigens auch als freie Werkstatt solche Trainings auch buchen, natürlich gegen Entgelt. Also wo sind denn dann die Nachweise der tatsächlichen Gleichwertigkeit?
Was mal wieder beweist: Verkehrsrecht macht man mal nicht eben nebenbei und ist eben auch nicht schnelles, leicht verdientes Geld für den Anwalt. Außer die Mandantschaft ist dem Anwalt egal.
@H.J.S. ….falls Sie es nicht wissen sollten….Lehrgänge können gebucht werden, pro Hersteller ca. 2 Tage Aufwand….reicht doch bezüglich „Gleichwertigkeit“ scheinbar den Gerichten.
Man muss halt auch mal mit den Leuten reden, inwieweit das Fachwissen mancher Partnerwerkstatt fundiert ist…!
@ Buschtrommler,
meinen Sie Lehrgänge der Hersteller selber,
oder Lehrgänge sonstiger Anbieter?
Im meinem vor genannten Beitrag bezog ich mich auf Lehrgänge, die der Hersteller direkt selbst für seine Partnerbetriebe veranstaltet.
Diese Lehrgänge stehen übrigens freien Betrieben ebenfalls offen und können gebucht werden!
Am Beispiel eines Premiumherstellers sei erläutert, welchen Umfang das Trainingsprogramm nur für Karosserie alleine in 2017 als Pflichtprogramm vorsieht, nämlich 4×2 Tage Training im Trainingszentrum.
Dazu kommt vorab die erfolgreiche Teilnahme an zugehörigen Onlinetrainings und entsprechend erfolgreichem Abschluss mit Zertifikat.
Der Besuch dieser Lehrgänge im Trainingszentrum des Herstellers wird dann mittels Lernzielkontrolle geprüft und mit ebenfalls mit entsprechendem Zertifikat beurkundet.
Und jetzt die spannende Frage zur Gleichwertigkeit:
Die wenigsten Werkstätten können wohl diesen speziellen Nachweis tatsächlich auch erbringen!
Und um Teilnehmer für alternative Veranstaltungen freier Anbieter zu bekommen,
werden diese zwar als gleichwertig beworben.
Aber sind die es damit dann automatisch auch?
Das alleine weiß aber nur der Hersteller.
Denn diese freien Trainings liegt ein regelmäßig Geschäftsinteresse zu Grunde.
Aber das ist wie im Urlaub am Strand: Der Uhrenverkäufer behauptet vollmundig er würde von den verfügbaren Qualitäten (A,B,C) nur die beste „A-Ware“ anbieten und die wäre jeden Cent wert!
Haben Sie aber schon einmal den Plagiatsverkäufer getroffen, der Ihnen B oder gar C Ware anbietet?
Aber genau deshalb geht der Kunde in den Markenbetrieb, weil nur da er sicher ist, dass wo Hersteller X,Y oder dran steht, der auch über das Innenverhältnis drin ist.
P.S. na klar kann man das hinterfragen (reden), ich persönlich halte es für besser, sich die Schulungsnachweise des betreffenden Herstellers konkret zeigen zu lassen und sich zu vergewissern, dass der dem entsprechende Kollege tatsächlich und nachweislich auch mein Fahrzeug repariert.
BG
H.J.S.
Die Antwort(en) haben Sie ja gleich mit eingefügt….^^