Mit Urteil vom 22.10.2009 (135 C 244/09) hat das AG Essen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 189,01 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten gem. §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff. BGB in Höhe von 189,01 Euro und auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlich“ ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen BGH NJW 2005, 135).
Ausgangspunkt ist hierfür grundsätzlich der sog. „Normaltarif“, d.h. der Tarif, der für sog. Selbstzahler Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Anwendung der sog. Eurotax-Schwacke-Mietpreisliste 2008 für das hiesige Postleitzahlengebiet für eine zutreffende Bemessungsgrundlage. Es kann den Normaltarif in Ausübung seines Ermessens gem. § 287 ZPO auf dieser Grundlage schätzen (BGH NJW 2008, 1519, 2910). § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Es ist nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltener Kritik gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, wie sie hier von der Beklagten vorgetragen wird BGH NJW 2008, 2910). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Anwendung finden, bedarf nur dann einer eingehenden Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, daß geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. An solch konkreten Einwendungen fehlt es hier. Es reicht nicht darzulegen, „Schwacke“ habe nicht auf die Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Preise abgestellt (BGH a.a.O).
Die pauschale Erhöhung des ermittelten Listenpreises um 20 % hält das Gericht im Rahmen seines Ermessens gem. § 287 ZPO für angemessen. Die Erhöhung um 20% deckt die unfallbedingten und – typischen Mehrkosten des Mietwagenunternehmens wie die Vorleistung, keine Kreditkartensicherheit, Erledigung schriftlicher Formalitäten u.a. ausreichend ab. Der Geschädigte muß dabei nicht die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Vermieters nachvollziehen, vielmehr darf sich seine Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs ist eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den Einzelfall abzustellen BGH NJW 2007, 3782).
Nach alledem waren der Klägerin die restlichen Mietwagenkosten zuzusprechen.
Die vorgerichtlich entstandenen und schlüssig dargelegten Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten.
Soweit das AG Essen.