Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 7.3.2008 ( 11 C 513/07 ) die Beklagte verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 142,15 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB. Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte ist gegenüber der Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 16.8.2007 zum Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet. Soweit die Geschädigte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten des Klägers eingeholt hat, ist die Beklagte ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet. Der Kläger hat ein Honorar in Höhe von 441,13 € berechnet, auf das die Beklagte lediglich 298,98 € gezahlt hat, so dass der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages besteht. Dabei ist die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden.
Ebenso ist die Art der Abrechnung auf Schadenhöhe nicht zu beanstanden. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorares trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten ein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmens nicht ( vgl. BGH NJW 2006, 2472). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher das Honorar des Klägers nicht zu beanstanden, weil es üblich ist. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Ermittlungen des BVSK. Die von dem Kläger abgerechneten Beträge liegen im Bereich der BVSK-Tabelle. Dementsprechend war die Beklagte zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung sowie die Verzinsung ergeben sich aus dem Gesetz.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht gegeben sind.
So das Urteil des AG Essen.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein kurzes, knappes Honorarurteil aus abgetretenem Recht. Ein bitterer Beigeschmack bleibt bei dem Verweis auf BVSK. Ansonsten aber wieder hervorragend.
…und was ist mit dem § 266 BGB? Teilleistungen??
Sollten mal die Juristen überlegen ob hier nicht was zu machen ist.
Hallo Frank,
die Versicherung hat keine Teilleistung erbracht, sondern nur einen Teil der Forderung SV-Honorar, erfüllt und erklärt, dass sie aussergerichtlich keine weitere Schadensersatzleistung erbringen wird. Damit hat sie weitere Leistungen ernsthaft abgelehnt. Es handelt sich daher nicht um eine Teilleistung der Versicherung.
MfG
Willi Wacker