AG Esslingen verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der WGV Versicherten zur Zahlung der von der WGV verweigerten Rechtsanwaltskosten von 281,30 € nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 19.1.2018 – 1 C 661/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Westfalen geht es weiter nach Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Esslingen vor. In diesem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es einmal nicht um gekürzte Sachverständigenkosten, sondern um nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtvgersicherung, wieder einmal die WGV Versicherung, trotz eindeutiger Haftungslage nicht freiwillig die berechneten Anwaltskosten erstatten wollte, musste der Geschädigte die Restschadensersatzklage rechtshängig machen. Folgerichtig wurde der bei der WGV versicherte Unfallverursacher verklagt. Der war nämlich am 20.2.2017 in Esslingen an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel auf das stehende Fahrzeug  des klagenden Sachverständigenbüros geknallt. Zwar hatte die WGV als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadenpositionen ausgeglichen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Kfz-Sachverständigenbüro – genauso wie eine Werkstatt oder eine Autovermietung – selbst in der Lage sein müsste, einen einfach gelagerten Schadensfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln und verweigerte somit die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.

Mit Abrechnungsschreiben vom 15.03.2017 weist die WGV auf folgendes hin:

„Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht i.S. d. § 249 BGB erforderlich, wenn der Schadensfall von vornherein einfach gelagert war, an der Erstattungspflicht des Schädigers keine Zweifel entstanden und der Schädiger  bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchschreiben unverzüglich reguliert  hat (BGH-Urteil  vom 08.11.1994, VersR 1995, 183). Bei Unternehmen ist davon  auszugehen, dass  sie auch ohne  Vorhandensein einer Rechtsabteilung selbst genügend geschäftsgewandt sind, um Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines geleasten Fahrzeuges selbst geltend  zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Hierzu  verweisen  wir auf folgende  Urteile:

Die Anwaltsgebühren lehnen wir daher als nicht erforderlich ab.

Mit freundlichen Grüßen

WGV-Versicherung AG“

Zum Sachverhalt hier noch einige Hinweise des Einsenders:

„Vorliegend handelt es sich nicht um ein geleastes Fahrzeug, sondern um Betriebseigentum. Ferner verschweigt die WGV natürlich, dass es gerade mit deren Beteiligung nahezu keine „einfach gelagerten“ Schadensfälle mehr gibt. So ist unter anderem die WGV dafür bekannt, häufig zu bestreiten, was es nur zu bestreiten gibt. Gerade diese Erfahrungen mit der WGV haben uns veranlasst, die Schadenregulierung von Anfang an in die Hände eines versierten Verkehrsrechtsexperten zu legen.“

Dem kann unsererseits nur zugestimmt werden. Einfach gelagerte Schadensfälle gibt es aufgrund der unzähligen Urteile zum Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall – auch nach den vielen Urteilen des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH – nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Esslingen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:

1 C 661/17

Amtsgericht
Esslingen

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit

… GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer

– Klägerin-

gegen

– Beklagte-

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht  Esslingen  durch die Richterin am Amtsgericht Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 281,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Beweisbeschluss vom 09.08.2017 wird aufgehoben.

5.        Der Streitwert wird auf 281,30 € festgesetzt.

(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € als Schadensersatz gemäß der§§ 7 StVG, §§ 823, 249, 286 BGB zu.

Unstreitig ist zwischen den Parteien die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 20.02.2017 in 73734 Esslingen-Bergheim. Zu den nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Geschädigte ist berechtigt, diejenigen Kosten ersetzt zu verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und er forderlich waren, wobei es auf die geschäftliche Gewandtheit der geschädigten Partei grundsätzlich nicht ankommt (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Aktenzeichen VI ZR 3/94). Der BGH hat in der genannten Entscheidung verdeutlicht, dass der Geschädigte in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall zu eigener Müheverwaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet ist. Zudem widerspräche es dem Schadensrecht, die rechtliche Qualifikation des Geschädigten als Kriterium für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts heranzuziehen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nach kommen werde (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: VI ZR 73/04). Eine solche Fallgestaltung, in welcher die Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten ausnahmsweise zu verneinen wäre, ist vorliegend indes nicht zu bejahen. Denn aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Klägerin war bei Hinzuziehung
rechtsanwaltlicher Hilfe die vollständige Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach der vollständige Ersatz des Schadens dem Umfang nach nicht ohne Weiteres offensichtlich. Selbst in Fällen, in welchen dem Grunde nach die Haftung bejaht wird, führt das auch nach der allgemeinen Erfahrung des vorliegenden Gerichts nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Rechtspositionen hinsichtlich des Schadens reguliert werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13, zit. nach juris). Aus diesem Grund ist auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Dies gilt unbenommen des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt. Der Ansatz des Stundenverrechnungssatzes einer 1,3 Geschäftsgebühr hält das Gericht für angemessen (§ 287 ZPO). Soweit der Beweisbeschluss vom 09.08.2017 aufgehoben wurde, wird auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 28.08.2017 im Zusammenhang mit der fehlenden Verpflichtung zur Einholung desselben verwiesen.

Der Anspruch hinsichtlich der Nebenforderung folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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