AG Ettlingen verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 3 C 138/11 vom 12.08.2011)

Mit Entscheidung vom 12.08.2011 (3 C 138/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Ettlingen (Baden) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonars verurteilt. Nachdem in diesem Verfahren die Aktivlegitimation nicht bestritten werden konnte, da der Geschädigte selbst klagte, hat es die HUK einmal mit der Passivlegitimation versucht und wieder einmal mehr Schiffbruch erlitten. Der Amtsrichter aus Ettlingen  hat sich nämlich nicht von der HUK auf´s Glatteis führen lassen und rechtsfehlerfrei entschieden. Im Gegensatz zu der unten stehenden Fehlentscheidung des AG Trier hat der Sachverständige hier (bei etwa gleicher Schadenshöhe) ein Honorar berechnet, das der Höhe nach nachvollziehbar und angemessen erscheint. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
3 C 138/11

Verkündet am
12.08.2011

Amtsgericht Ettlingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Ettlingen durch den Richter …
am 12.08.2011 nach dem Sach- und Streitstand vom 28.07.2011 ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 263,56 EUR aus der Rechnung des Ingenieurbüros .. vom 08.11.2010, RG-NR.: … freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Auf Beklagtenseite war zunächst das Rubrum zu berichtigen. Partei auf Beklagtenseite ist nicht die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. geworden. Die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG wurde nur irrtümlich zunächst als Anspruchsgegner bezeichnet.

Die Parteibezeichnung ist grundsätzlich als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei (BGH NJW 1987, 1946; Thomas/Putzo/Hüßtege, 30. Auflage 2009, Vorbem. § 50 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, vor § 50 Rn. 6 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall das Rubrum entsprechend zu berichtigen, da die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG für alle Beteiligten erkennbar nur irrtümlich zunächst als Anspruchsgegner bezeichnet wurde. Dies ergibt sich daraus, dass es bereits im Mahnverfahren ersichtlich um „Restliche Schadensersatzansprüche aus VU vom 02.11.2010 Schaden-Nr.: … ging. Für diesen genau bezeichneten Schadensfall kam von vornherein nur die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. als Passivlegitimierte in Betracht. Dass der Kläger nicht explizit die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, sondern vielmehr den im konkreten Fall passivlegitimierten Anspruchsgegner betreffen wollte, ergibt sich unter anderem auch daraus, dass in der Anspruchsbegründung vom 29.04.2011 als Anspruchsgegner nur „HUK Coburg“ genannt ist. Bei objektiver Deutung aus Sicht der Empfänger war das Anspruchsbegehren daher von Anfang an gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. gerichtet.

Einer Rubrumsberichtigung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und der zunächst als Anspruchsgegnerin bezeichneten HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG um jeweils eigenständige juristische Personen innerhalb desselben Versicherungskonzernes handelt. Auch für die Beklagtenseite war nämlich von Anfang an erkennbar, dass nur die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. als Beklagte betroffen werden sollte (vgl. hierzu auch OLGR Nürnberg 2008, 422).

Die gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Ettlingen gemäß §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG sachlich sowie nach § 20 StVG auch örtlich zuständig.

Die Klage ist aber auch begründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch zu.

Dieser ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PfIVG.

Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis vom 02.11.2010 in Ettlingen beim Albtalbad, bei dem die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW Golf … beim Ausparken den PKW des Klägers … beschädigt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Streitig war lediglich, bis zu welcher Höhe der Kläger Freistellung von der Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 08.11.2010 von der Beklagten verlangen kann. Der Sachverständige … hat einen Betrag in Höhe von 424,06 EUR in Rechnung gestellt, von dem die Beklagte bislang nur 160,50 EUR bezahlt hat.

Der Kläger kann im Ergebnis den restlichen Betrag in Höhe von 263,56 EUR gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung grundsätzlich den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten (z.B. Verschweigen von Vorschäden) unbrauchbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 249 Rn. 58 m.w.N.).

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedenfalls die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dem steht auch nicht die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Unfallersatztarif entgegen, da sich die dort festgestellte von Angebot und Nachfrage nicht mehr bestimmte Marktsituation für die Erstellung von KFZ-Schadensgutachten bislang nicht etabliert hat (BGH NJW 2007, 1450 m.w.N.).

Dafür, dass dem Geschädigten eine solche Markterforschung nicht zumutbar ist, spricht auch, dass ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige nur schwer möglich sein dürfte. Zudem fehlen Tarifübersichten anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann nach zutreffender Auffassung daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für den Geschädigten als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; vgl. auch OLGR Nürnberg 2002, 471).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger im vorliegenden Fall Freistellung von der Sachverständigenrechnung vom 08.11.2010 in voller Höhe verlangen.

Es liegt kein Fall vor, in dem der geschädigte Kläger als Laie hätte erkennen müssen, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat oder dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dem Kläger fällt auch kein Auswahlverschulden zur Last.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 1.167,17 EUR netto festgestellt. Das von ihm berechnete Honorar beträgt brutto 424,06 EUR, das Grundhonorar hiervon 260,00 EUR netto. Bei einem solchen Verhältnis kann nach Auffassung des Gerichtes nicht davon gesprochen werden, dass der Geschädigte von einer willkürlichen Festsetzung des Sachverständigenhonorars oder von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehen musste.

Auch ein Auswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger, der selbst in …u wohnt, beauftragte ein ortsansässiges Ingenieurbüro mit der Begutachtung. Dieses ist nach den insoweit unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers in der Region seit langen Jahren renommiert.

Mangels Erkennbarkeit einer geradezu willkürlichen Festsetzung des Sachverständigenhonorars bzw. eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung sowie eines Auswahlverschuldens des Klägers war eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, nicht veranlasst (vgl. OLGR Nürnberg 2002, 471).

Dass eine geradezu willkürliche Festsetzung bzw. ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung oder ein Auswahlverschulden des Klägers im vorliegenden Fall gegeben wäre, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Sie hat lediglich vorgetragen, dass im vorliegenden Fall allenfalls ein Sachverständigenhonorar in der gezahlten Höhe angemessen und erforderlich gewesen wäre und lediglich diesen Vortrag unter Beweis gestellt.

Soweit die Beklagte darauf abstellen will, dass für die Darlegung und Beweisführung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes im Hinblick auf Sachverständigenkosten nichts anderes gelten kann, wie auch im Hinblick auf Reparaturkosten und dass deshalb der Kläger näheren Beweis erbringen müsste, dass die Sachverständigenkosten in voller Höhe erforderlich gewesen seien, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Sachverständigenkosten sind nach der oben dargestellten Rechtsprechung bereits dann als in voller Höhe erforderlich anzusehen, soweit nur keine willkürliche Festsetzung bzw. ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung erkennbar war und kein Auswahlverschulden vorliegt. Anders als bei Reparaturkosten, bei denen der Geschädigte schließlich gerade aufgrund eines vorher eingeholten Sachverständigengutachtens in der Regel über Anhaltspunkte verfügt, welche Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sein werden, verfügt der Geschädigte – wie ebenfalls bereits dargelegt – vor der Einholung des ersten Sachverständigengutachtens über keine solche Anhaltspunkte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.04.2006 (BGH NJW 2006, 2472 sowie BGH NJW-RR 2007, 56). Diesen Entscheidungen lag ersichtlich eine andere Konstellation zugrunde. Der Kläger in den dortigen Verfahren war nicht der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, sondern jeweils ein KFZ-Gutachter selbst.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zusätzlich zum Grundhonorar in Rechnung gestellten Fahrtkosten und Auslagen für den Geschädigten erkennbar willkürlich festgesetzt worden wären oder erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung stünden. Auch insoweit kann die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars deshalb nicht gehört werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen sind bereits obergerichtlich und höchstrichterlich entschieden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Ettlingen verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 3 C 138/11 vom 12.08.2011)

  1. RA Schepers sagt:

    Die Rubrumsberichtigung halte ich für gewagt. Es war wohl eher eine Klageänderung, nachdem die falsche Versicherung verklagt wurde. Ansonsten sehr schön begründet.

  2. Anton Ascheborg sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    bis auf die Tatsache, dass der Kläger statt der Freistellung auch aud Zahlung hätte klagen können, weil sich bei der Zahlungsverweigerung der HUK-Coburg der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt, ein schönes Urteil. Erfreulich ist, dass die HUK-Coburg-Gruppe aus ihrem Geflecht an Tochter- und Untergesellschaften keinen Vorteil ziehen kann. Falsche Bezeichnung auch im Rubrum schadet nicht, wenn die richtige Gesellschaft gemeint war. Daher Lob für den Richter bei der Behandklung der Passivlegitimation. Na da ist die HUK-Coburg ja mal so richtig auf die Schnautze gefallen. Die vielen Gesellschaften haben ihr nichts geholfen.

    Aber auch im Sachlichen hat der Richter in Ettlingen (Baden) – im Gegensatz zum Trierer Richter – die Sache mit den Sachverständigenkosten voll im Griff gehabt. Insbesondere hat er sich nicht aufs Glatteis führen lassen bei der Darlegungs- und Beweislast bei den erforderlichen Sachverständigenkosten. Mustergültig insoweit seine Begründung. Die von ihm abgegebene Begründung kann schon fast als mustergültig angesehen werden. Es drängt sich der Eindruck auf, als habe der Richter den Aufsatz von Imhof und Wortmann, der hier im Blog dargestellt wurde, und dies zum Thema hatte, gelesen und verinnerlicht. Prima Urteil. Hut ab vor dem Ettlinger Richter. So ein Urteil muss in der SP sofort veröffentlicht werden. Ebenso in Juris. Die Richterkollegen sollten so ein Urteil ganz schnell zu lesen bekommen.
    So müssen hinsichtlich der Begründung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten Urteile aussehen!!!
    Grüße Anton

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „hat der Sachverständige hier (bei etwa gleicher Schadenshöhe) ein Honorar berechnet, das der Höhe nach nachvollziehbar und angemessen erscheint.“

    so kann man das auch sehen!
    Diese Honorarhöhe bewegt sich in den bekannten Spannbreiten.

  4. Wildente sagt:

    „AG Ettlingen verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 3 C 138/11 vom 12.08.2011)
    Freitag, 19.08.2011 um 19:01 von Hans Dampf | · Gelesen: 189 · heute: 189 | * 3 Kommentare

    Nachdem in diesem Verfahren die Aktivlegitimation nicht bestritten werden konnte, da der Geschädigte selbst klagte, hat es die HUK einmal mit der Passivlegitimation versucht und wieder einmal mehr Schiffbruch erlitten. Der Amtsrichter aus Ettlingen hat sich nämlich nicht von der HUK auf´s Glatteis führen lassen und rechtsfehlerfrei entschieden.“

    Ja,kreativ ist das alles nicht mehr,was die HUK-Anwälte im Prozeß so aus der Trickkiste zu zaubern versuchen und da helfen auch keine fürstlich bemessenen Honorare. Der Krampf im Kampf treibt Stilblüten und mit jedem neuen Verfahren wird das Pokerspiel der HUK-Coburg durchsichtiger und bekannter, auch bei den HUK-Coburg-Kunden.

    Die von den Gerichten zunehmend geäußerten Bedenken gegen die Regulierungspraxis werden natürlich von den so gut honorierten HUK-COBURG-Anwälten meist nicht weiter gegeben, denn man sägt doch nicht an dem Ast, auf dem man sitzt, was man ja noch verstehen kann. Was meint ihr wohl, wieviel Prozent der HUK-COBURG-Mitarbeiter, die ja nicht alle dumm sind, zu hinterfragen versuchen, was mit denen da oben los ist ?

    Mit freundl. Gruß

    Wildente

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert