AG Forchheim verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 70 C 505/11 vom 31.08.2011)

Mit Entscheidung vom 31.08.2011 (70 C 505/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Forchheim zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Ein sehr gut begründetes Urteil im Rahmen der Erforderlichkeit ohne Angemessenheitsprüfung , BVSK usw. Ein Richter der sich im Schadensersatzrecht offensichtlich gut auskennt und den „Argumenten“ der HUK nicht „auf den Leim“ gegangen ist. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Fritz Puscha, 90542 Eckental.

Amtsgericht Forchheim

Az.: 70 C 505/11

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Forchheim durch den Richter am Amtsgericht … am 31.08.2011 auf Grund des Sachstandes vom 30.08.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 572,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von 57,24 € freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 572,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der noch offenen Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu.

Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherung für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 21.03.2011 dem Grunde nach.

Die hier noch geltend gemachten Kosten für das klägerisch in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, da die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Es lag offensichtlich nicht lediglich Bagatellschaden vor.

Der Kläger kann als Geschädigter die vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei er dann nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schansbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, vgl. dazu BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Im konkreten Fall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass weder beklagtenseits vorgetragen noch sonst ersichtlich der Kläger bereits vor Abschluss der Sachverständigentätigkeit die Höhe der daraus entstehenden Kosten beeinflussen konnte.

Weiter sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, vgl. BGH, NJW 2004, 3326. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Ebenso wenig ist es mit der bereits eingangs zitierten BGH Rechtsprechung von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden hätte können, weshalb eine Beweisaufnahme zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im hier vorliegenden Schadensersatzprozess nicht durchzuführen war.

Zusammenfassend lässt sich somit in Anwendung der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze feststellen, dass es im Rahmen der Erforderlichkeitsfrage i. S. d. § 249 BGB nicht relevant ist, ob die vom Sachverständigen berechneten Kosten im Nachhinein – wer auch immer dies nach welchen Maßstäben beurteilen mag – der Höhe nach angemessen waren oder nicht.

Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, was zu einer Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs nach § 254 BGB führen könnte, sind nicht gegeben.

Weiter sei zum diesbezüglichen Vortrag der Beklagtenpartei noch klargestellt, dass mit der BGH-Rechtsprechung auch etwaige rechtliche Mängel hinsichtlich der zur Schadensbeseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wozu auch eine Honorarforderung des Sachverständigen gehört, den vom Geschädigten als erstattungsfähig zu verlangenden Schaden in der Höhe nach nicht beeinflussen.

Aus den genannten Gründen kommt es auch auf eine korrekte Abrechnung des Sachverständigen im Verhältnis zum Kläger als Unfallgeschädigten, insbesondere auch im Hinblick auf die Nebenpositionen, zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der hier verlangten tatsächlich unstreitig angefallenen Sachverständigenkosten nicht an.

Schließlich sei zum im letzten Beklagtenschrifsatz verwendeten Zitat aus dem hier mehrfach zitierten Urteil des BGH vom 23.01.2007, wonach der Geschädigte das Risiko trage, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige im Prozess als zu teuer erweise, ausgeführt, dass es sich dabei ausweislich der Bezugnahme auf eine in jenem Urteil wiederum zitierte Entscheidung des BGH, BGHZ 163, 362, um eine in einem völlig anderen Zusammenhang sich stellende Frage handelte, was im übrigen auch die ansonsten im Urteil vom 23.01.2007 aufgestellten Grundsätze belegen.

Der Kläger konnte in der Hauptsache bereits Bezahlung der Sachverständigenkosten, soweit diese nicht bereits vorgerichtlich beglichen wurden, verlangen, ohne dass es diesbezüglich darauf ankommt, ob er seinerseits die Gutachterkosten schon beglichen hat, da sich der zunächst bestehende Freistellungsanspruch bei Verweigerung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers, weiteren Schadensersatz zu leisten, in einen Zahlungsanspruch umwandelte.

Aus den genannten Gründe war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.

Der Ausspruch bezüglich der Zinsen sowie der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 511 ZPO hier einschlägig ist.

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6 Antworten zu AG Forchheim verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 70 C 505/11 vom 31.08.2011)

  1. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Schließlich sei zum im letzten Beklagtenschrifsatz verwendeten Zitat aus dem hier mehrfach zitierten Urteil des BGH vom 23.01.2007, wonach der Geschädigte das Risiko trage, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige im Prozess als zu teuer erweise, ausgeführt, dass es sich dabei ausweislich der Bezugnahme auf eine in jenem Urteil wiederum zitierte Entscheidung des BGH, BGHZ 163, 362,…….. um eine in einem völlig anderen Zusammenhang sich stellende Frage handelte, was im übrigen auch die ansonsten im Urteil vom 23.01.2007 aufgestellten Grundsätze belegen.“

    Hi,
    Wie armseelig doch die HUK-Anwälte in der Argumentation sind.
    Anstatt ordentlich zu argumentieren (was aber in den meisten Fällen gar nicht möglich ist),sind Sie darauf angewiesen BGH Urteile falsch zu interpretieren und hoffen dass ein bequemer Richter so einem vorsätzlichen Falschvortrag Glauben schenkt.
    Ja, die Hoffnung stirbt zuletzt.
    Also Huk- Anwälte, nicht immer falsch vortragen, sondern auch mal versuchen das eigene Fachwissen umzusetzen, falls erlaubt u. auch vorhanden.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    ist doch klar, dass die Huk-Coburg immer wieder auf diesem Halbsatz des BGH-Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, abgedruckt u.a. in DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann, hinweist. Denn aus diesem Halbsatz ist nach Ansicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ja vermeintlich Honig zu saugen. Dieser Halbsatz wird aber von dem Standart-Kommentar Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, ganz anders gesehen. Überhöhte Gutachterkosten gehen, woran die neue Rechtsprechunng zum Unfallersatztarif nichts geändert hat, grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten; ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht, anders nur , wenn der Geschädigte die Unangemessenheit im Rahmen des Werkvertrages erkennen und die Bezahlung ablehnen konnte, weswegen ein gewisses Risiko verbleibt. (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
    Aber das ist typisch, dass die HUK-Coburg und ihre Anwälte auf diesen Halbsatz abstellen. Nur der trifft nicht.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Wie armseelig doch die HUK-Anwälte in der Argumentation sind.

    „Armseelig“ finde ich, daß hier immer wieder Anwälte oder versicherungsnahe Personen beleidigend „niedergemacht“ werden, weil sie andere Rechtsauffassungen vertreten, als es hier gewünscht ist.

    Überdies verkennt ihr Kommentar folgendes:

    Der Geschädigte, der Ansprüche bei Gericht geltend macht, muß eine vollständige Argumentationskette liefern, um zu gewinnen.

    Der Schädiger dagegen muß nur eines dieser „Kettenglieder“ zerstören, um zu gewinnen.

    Es ist nicht verkehrt, als Beklagtenanwalt mehrere Argumente in die Waagschale zu werfen, auch wenn sie fragwürdig sind. Es genügt ja, wenn eines der Argumente greift.

    Armseelig ist dieses Vorgehen sicher nicht.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ RA Schepers
    „“Armseelig” finde ich, daß hier immer wieder Anwälte oder versicherungsnahe Personen beleidigend “niedergemacht” werden, weil sie andere Rechtsauffassungen vertreten, als es hier gewünscht ist.“

    „……Armseelig ist dieses Vorgehen sicher nicht.“

    Hallo Herr Schepers,
    ich kann das mit der „anderen Rechtsauffassung“ schon nicht mehr hören.
    Da bestätigen die Gerichte tag täglich, jahrein jahraus , dass die Rechtsauffassung der HUK-Coburg falsch ist und Sie kommen mir mit einer anderen Rechtsauffassung.
    Man kann auch immer lügen und das mit der Argumentation einer „eigenen Wahrheit“ versuchen zu legalisieren.
    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Dieb seine Taten straffrei durchführen kann, nur weil er eine andere Rechtsauffassung hat.
    Fest steht, dass man als HUK-Anwalt eine nicht rechtskonforme Sache durchsetzen will u. auch auftragsgemäß durchsetzen soll.
    Man ist so beratungsresistent, dass man nicht mehr wie vernünftig u. rechtsempfindend denkende Personen es tun, handeln kann.
    Für solche „Pfleger des Rechtssystems“ bringe ich kein Verständnis auf, ja ich habe sogar Mitleid mit solchen, wie ich meine, ehrlosen Kreaturen, die jeglichen Bezug zu Recht u. Unrecht verloren haben und nur noch als käufliche Büttel um das „goldene Kalb“ tanzen.
    Denken sie mal darüber nach.
    MfG

  5. RA Schepers sagt:

    @DerHukfüsterer

    Da bestätigen die Gerichte tag täglich, jahrein jahraus , dass die Rechtsauffassung der HUK-Coburg falsch ist und Sie kommen mir mit einer anderen Rechtsauffassung.

    – Unfallersatztarif
    – Schwacke/Fraunhofer
    – markengebundene Vertragswerkstatt / Referenzbetriebe

    Fällt Ihnen was auf?

    (Mal sehen, wie es weitergeht: Restwertbörse, Referenzwerkstatt auch bei tatsächlicher Reparatur, keine freien Sachverständigen, keine Rechtsanwälte, keine Wertminderung, kein Nutzungsausfall …)

    Für solche “Pfleger des Rechtssystems” bringe ich kein Verständnis auf, ja ich habe sogar Mitleid mit solchen, wie ich meine, ehrlosen Kreaturen, die jeglichen Bezug zu Recht u. Unrecht verloren haben und nur noch als käufliche Büttel um das “goldene Kalb” tanzen.

    Dann haben Sie unser Rechtssystem nicht verstanden.
    Es sind immer widerstreitende Interessen, die vor Gericht verfolgt werden. Das ist so gewollt. Und die Parteien dürfen bzw. müssen sich von Anwälten beraten und vertreten lassen. Anwälte kämpfen für fremde Interessen, nicht für eigene Interessen. Auch das ist so gewollt.

    Ich wünsche Ihnen, daß Sie nie die Hilfe solch einer „ehrlosen Kreatur“ benötigen.

    MfG

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @ RA Schepers
    „Dann haben Sie unser Rechtssystem nicht verstanden.“

    Das kann durchaus sein.
    Es ist für einen ordentlich erzogenen Menschen, den man Recht u. Unrecht, Ehre u. Gewissen „eingeflößt“ hat, nicht annähernd nachvollziehbar dass man bestehende Gesetze untergräbt/ignoriert und versucht gegen Bezahlung ein Unrecht als richtig darzustellen, damit geldgeile Interessierte sich zu Lasten von Geschädigten auch noch bereichern können.
    Wenn das in unserem Rechtssystem so gewollt ist, ist etwas oberfaul in unserem Land.
    Aber ich habe dazugelernt und endlich begriffen warum man Anwälte Rechtsverdreher nennt.
    MfG

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