AG Frankfurt am Main Außenst. Höchst verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Mietwagenkosten, der restlichen Sachverständigenkosten und der merkantilen Wertminderung mit Urteil vom 19.9.2016 – 380 C 622/16 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst,  zu den Mietwagenkosten, zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Bei den Mietwagenkosten wurde – zutreffend –  auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels entschieden und die restlichen Mietwagenkosten zugesprochen. Die von der Beklagtenseite angeführte Fraunhofer-Erhebung wurde zu Recht durch das erkennende Gericht abgelehnt. Die Wertminderung wurde nur mit einem Satz abgehandelt. Die Sachverständigenkosten, die bedauerlicherweise im Urteil mit fälschlicherweise leider mit „Sachverständigen-Gebühren“ bezeichnet wurden, wurden leider wieder auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 BGB beurteilt, obwohl sie konkret abgerechnet werden. Das erkennende Gericht hat dafür aber den Verweis auf den Forderungsausgleich (vgl. dazu: Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.) gemacht. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt Außenstelle Höchst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                   Verkündet lt. Protokoll am:
Außenstelle Höchst                                                       19.09.2016
Aktenzeichen: 380 C 622/16 (14)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn R. N. aus B.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

Allianz Versicherungs AG vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte BLD aus K.

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht H. im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 02.09.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.07.2015 in Frankfurt am Main ereignete. Beteiligt waren des Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die 100%ige Eintrittspflicht der Beklagten zur Erstattung des dem Kläger aus diesem Unfall erwachsenen Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich des erstattungsfähigen Schadensumfangs.

Der Kläger begehrte vorprozessual u. a. Ersatz der Wertminderung in Höhe von 650,00 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 660,00 € und der Mietwagenkosten in Höhe von 685,02 €. Die Beklagte ließ die Schadenspositionen überprüfen und regulierte – neben nicht streitgegenständlichen Positionen – eine Wertminderung in Höhe von 300,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 574,77 € und Mietwagenkosten in Höhe von 404,70 €.

Die Differenzbeträge sind Gegenstand der Klage.

Hinsichtlich der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 280,32 € verweist der Kläger zunächst darauf, dass die berechneten Mietwagenkosten unterhalb des maßgebenden Wertes der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2015 liegen und ist deshalb der Auffassung, dass diese daher vollumfänglich erstattungsfähig sind.

Bezüglich der streitigen Wertminderung nimmt der Kläger Bezug auf das von ihm vorgerichtlich eingeholte Gutachten (Anlage K 3) und den von ihm nach der Methode Ruhkopf und Sahm ermittelten Minderwert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 20.06.2016 unter 1. (Bl. 61 u. 62) verwiesen.

Die Beklagte erachtet die geltend gemachte Wertminderung für deutlich übersetzt.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bestreitet die Beklagte zunächst unter Bezugnahme auf die mit der Anlage BLD 1 überreichte Abtretungserklärung (Bl. 57 u. 58) die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser verweist darauf, dass die vorgenannte Erklärung nur von ihm unterzeichnet wurde und es damit an einer erkennbaren Annahme seines Angebots fehle. Er vermutet, dass die Beklagte dies wohl ebenso gesehen und den bereits geleisteten Betrag deshalb an die Inkassobevollmächtigte des Klägers und nicht an den Sachverständigen oder die opta data factoring GmbH gezahlt hat.

Die Beklagte wendet des Weiteren ein, dass die Honorarrechnung des Sachverständigen aus den in der Klageerwiderung unter 2 a) – d) (Bl. 47 – 52) genannten Gründen als überhöht anzusehen ist und dies dem Kläger hätte erkennbar sein müssen.
Bezüglich der weiterhin streitigen Mietwagenkosten erachtet die Beklagte lediglich die von ihr auf der Grundlage des Fraunhofer Mietpreisspiegels errechneten Kosten für erforderlich.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass mindestens 5 % von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten als Eigenersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 716,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Schwacke Mietpreisspiegel sei zur Schätzung des Normaltarifs ungeeignet. Dies ergebe sich aus den von ihr mit der Anlage BLD 2 vorgelegten Vergleichsangeboten anderer, wohnortnaher Autovermieter.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Parteienschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c he id u ng s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I, 17 StVG, 823 I, 249 ff BGB, 115 VVG Anspruch auf Zahlung der von ihm berechneten restlichen Kosten in der zuerkannten Höhe.

Die Beklagte ist gemäß den vorgenannten Bestimmungen verpflichtet, die aus den streitgegenständlichen Verkehrsunfällen entstandenen Schäden zu ersetzen. Dazu gehören auch die beanspruchen Kosten. Diese Schademspositionen sind in dem zugesprochenen Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast betreffend die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist zunächst davon auszugehen, dass der notwendige Fahrbedarf aufgrund der – unstreitig – gefahrenen Kilometer als hinreichend belegt anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten diese Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil.sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und infolgedessen nach § 249 BGB erforderlich sind.

Vorliegend bewegen sich die vom Kläger beanspruchten und von ihm selbst als erforderlich eingestuften Mietpreise – unstreitig – noch unterhalb des Normaltarifs laut Schwacke-Mietpreisspiegel inklusive der in Betracht kommenden Nebenkosten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VI ZR 293/08, Urteil vom 18.05.2010 und BGH VI ZR 40/10, Urteil vom 27.03.2012, zitiert nach juris) darf der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Zu Listen der vorgenannten Art gehört auch der Schwacke-Mietpreisspiegel, so dass es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ist, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln.

Die Eignung einer solchen Liste zur Schadensschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der
Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dazu wurde von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Denn die mit der Anlage BLD 2 für die Anmietzeiträume vom 20.05 – 25.05.2016 vorgelegten Angebote besagen nichts zu der hier maßgebenden Frage, zu welchem üblichen Normaltarif der Kläger in der tatsächlichen Anmietzeit vom 07. – 11.09.2015 hätte anmieten können.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch festzustellen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, welcher der streitgegenständlichen Schätzgrundlagen der Vorzug zu geben ist, weitgehend uneinheitlich ist. Es ist deshalb bereits fraglich, ob gegenüber dem Geschädigten überhaupt geltend gemacht werden kann, dass nur ein an der Fraunhofer-Liste angelehnter Tarif oder eine Kombination aus beiden in Rede stehenden Tarifen den erforderlichen Kosten gemäß § 249 II BGB entspricht.

Das Gericht vermag im Übrigen die teilweise geäußerten Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung der Schwacke-Liste im Ergebnis nicht zu teilen. Auch wenn es sich sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei derjenigen des Fraunhofer-Instituts um solche renommierter Unternehmen handelt, erschließt sich ein Vorzug der Liste des Fraunhofer-Instituts für das Gericht nicht.

Es bestehen zunächst Zweifel an der Objektivität der Fraunhofererhebung, denn sie wurde vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben.

Darüber hinaus rechtfertigt der – nicht unbeachtliche – Umstand, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, nicht, eine andere Schätzgrundlage heranzuziehen. Ein methodisch falscher Ansatz der Schwacke-Ermittlung bei der offenen Befragung ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für die Methode der telefonischen Befragung und Internetermittlung. Demgegenüber liegt der Vorteil der Schwacke-Liste in der Berücksichtigung von dreistelligen Postleitzahlengebieten und der breiten Basis der befragten Unternehmen sowie der Einbeziehung einer kurzen Vorbuchfrist. Die Berücksichtigung einer kurzen Vorbuchzeit wird der Situation der Abmietung eines Mietwagens als Ersatz für ein nicht fahrtaugliches Fahrzeug eher gerecht. Auch der Gesichtspunkt der Verfügbarkeit des Fuhrparks darf nicht unberücksichtigt gelassen werden (vgl. OLG Köln vom 23.02.2010, Az. 9 U 141/09).

Des Weiteren enthält die Frauenhofer-Liste unstreitig keinerlei Nebenkosten, wie im Mietwagengeschäft üblich, so dass der tatsächliche Endpreis nicht zuverlässig zu ermitteln ist.

Darüber hinaus ist bei den Ergebnissen des Fraunhofer-Instituts zu berücksichtigen, dass der weit überwiegende Teil der Einzelwerte nicht durch die anonyme Telefonbefragung, sondern durch eine Interneterhebung ermittelt wurde.. Somit bildet die Fraunhofer-Liste im Wesentlichen nicht den wahren Markt, sondern den Internetmarkt ab, der nach der Einschätzung des BGH keinesfalls gleichzusetzen ist mit dem allgemeinen Markt, sondern im Verhältnis zu diesem einen Sondermarkt darstellt.

Weiterhin stellen Interneterhebungen auch deshalb keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vorortanmietung. So setzte die Internetanmietung eine Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet.

Aus vorgenannten Gründen sieht das Gericht keine überzeugende Veranlassung dafür, im vorliegenden Fall der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage für den Normaltarif gegenüber der anerkannten Schwacke-Liste den Vorzug zu geben oder beide miteinander zu kombinieren.

Somit geht das Gericht davon aus, dass der Schwacke-Mietpreisspeigel vorliegend als Grundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten dienen kann.

Hinsichtlich der von der Beklagtenseite weiterhin beanstandeten Mehrkosten für den Vollkaskoschutz folgt das Gericht der von Klägerseite im Schriftsatz vom 20.06.2016 unter 3. mitgeteilten Auffassung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in vorgenanntem Schriftsatz wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies gilt auch bezüglich der Zusatzkosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung.

Des Weiteren ist aus den von Klägerseite dargelegten Gründen (kurze Anmietdauer von 5 Tagen und zurückgelegte Fahrleistung von nur 463 km) ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorzunehmen.

Die restlichen streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind daher vollumfänglich erstattungsfähig.

Dies ist auch hinsichtlich der weiterhin im Streit stehenden restlichen Sachverständigengebühren (gemeint sind die Sachverständigenkosten!, Anm. des Autors) der Fall.

Bezüglich der dazu von der Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation folgt das Gericht zunächst der von Klägerseite mitgeteilten Auffassung. Die Beklagte hat im Übrigen auch nicht erklärt, warum sie trotz der von ihr eingewendeten Abtretung an die Klägerseite und nicht an den Sachverständigen oder die opta data factoring GmbH gezahlt hat. Außerdem ist für die Aktivlegitimation die Vorlage der Rechnung des Sachverständigenbüros, mit der der Kläger auf Zahlung in Anspruch genommen wird, ausreichend.

In der Sache ist des Weiteren zunächst festzustellen, dass der Umfang des gemäß den eingangs genannten Bestimmungen zu ersetzenden Schadens gemäß §§ 249 ff BGB auch die Kosten der Schadensfeststellung und damit die der Begutachtung des Fahrzeugs beinhaltet.

Nach § 249 II S. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen, wonach der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung frei ist, hat der Schädiger die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe zu erstatten, wenn sie überhöht sind oder das Gutachten falsch ist. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil derselben sind. Das Risiko des Fehlbetrages der Kostenermittlung sowie das einer überhöhten Berechnung muss danach in der Regel der Schädiger tragen. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden, fehlerhafter Information an den Gutachter oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht.

Von einem Auswahlverschulden des Geschädigten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Kosten eines Sachverständigen erst dann verlässlich bestimmen lassen, wenn die Schadenshöhe feststeht, d. h. der Sachverständige den Schaden kalkuliert hat. Dies setzt denknotwendig aber voraus, dass der Geschädigte bereits einen Gutachter beauftragt hat.

Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass es bei Sachverständigen anders als bei Mietwagenkosten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten sowie an allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, so dass auch aus diesem Grund ein Preisvergleich von dem Geschädigten nicht erwartet werden kann. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar aufgrund welcher konkreten Umstände der Geschädigte hätte bemerken müssen, dass die Preisgestaltung des Sachverständigen im Verhältnis zu der in der Branche üblichen als unangemessen anzusehen ist. Hierzu wird von der Beklagten auch nichts Konkretes vorgetragen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beauftragung eines Gutachters nicht um eine beliebig austauschbare Leistung handelt, sondern vor allem die Qualifikation des Beauftragten und das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Rolle spielen.

Soweit die Beklagte meint, dass es bei der Frage der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens um die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 II BGB und nicht um die Frage der Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) in der Form des Auswahlverschuldens geht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass aufgrund der oben ausgeführten Sachlage der Grundsatz des § 249 II BGB, wonach der Schädiger dem Geschädigten nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen hat, aus Billigkeitsgründen zugunsten des Schädigers zu modifizieren ist. Demnach ist auch ein überhöhter Vergütungsanspruch des Sachverständigen zu ersetzen, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers ist dabei nicht rechtlos gestellt, denn er kann sich die Rechte des Geschädigten als Auftraggeber des Sachverständigen gemäß §§ 315 III bzw. 280, 631, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen und die Forderung im Weg der Aufrechnung der Honorarklage entgegensetzen.

Auch wenn man hier anderer Auffassung wäre, geht das Gericht davon aus, das nicht zu beanstanden ist, wenn der Sachverständige die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat, wie vorliegend nach dem Vortrag der Parteien geschehen. Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH DAR 2007, 263-265).

Allerdings unterliegt die Berechnung von Gutachterkosten in diesem Fall Schranken. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensberechnung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Bei der Bewertung dessen, welche Kosten als zweckmäßig und angemessen anzusehen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden.

Das hiesige Landgericht erachtet eine Schätzung unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) für zulässig und sieht damit die Erhebung des BVSK als geeignete Schätzgrundlage an (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-01 S 195/11 und Az. 2-01 S 78/15). Auch die aktuelle Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, steht dem nicht entgegen (vgl. dort Seite 15, Rz. 18).

Im Übrigen steht es dem Gericht im Rahmen des Ermessens nach § 287 ZPO frei, eine Liste der vorgenannten Art anzuwenden oder einen anderen Weg zur Schadensschätzung zu wählen.

Nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerseite liegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK Honorarbefragung bzw. des JVEG oder sind sonst nicht evident branchenunüblich.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen überschreitet die Berechnung der Sachverständigenkosten die Grenzen der Erforderlichkeit daher nicht. Hinzu kommt, dass sich der Aufwand für Nebenkosten hinsichtlich der jeweiligen Einzelpreise nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht signifikant außerhalb der Beträge bewegt, die bei den in Rede stehenden Gutachten üblicherweise berechnet werden. Die Beklagte hat auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, warum die von dem Sachverständigen angesetzten Preise im Vergleich zu den in der Branche üblichen als willkürlich überhöht anzusehen sind. Aus diesem Grund kann auch die vom BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom Geschädigten geforderte Plausibilitätskontrolle zu keinem anderen Ergebnis führen.

Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nur dann geboten ist, wenn bewiesen ist, dass der Geschädigte subjektiv erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Denn das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis bemisst sich nicht nach Werkvertragsrechts, sondern nach Schadensrecht, so dass die Angemessenheit der klägerischen Forderungen nicht am Leistungsprinzip des Werkvertragsrechts, sondern an den oben ausgeführten Grenzen des durch § 249 II BGB geprägten Schadensrechts zu messen ist.

Eine für den Geschädigten und damit den Kläger erkennbare Überschreitung der vom Sachverständigen berechneten Honorarsätze in oben genanntem Sinne ist von der Beklagten nicht dargelegt. Das pauschale Vorbringen, dass der Sachverständige zu teuer sei reicht dafür nicht aus.

Der Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten ist daher insgesamt begründet.

Die gilt auch für den weiterhin streitgegenständlichen restlichen merkantilen Minderwert.

Diesen schätzt das Gericht gemäß § 287 II ZPO auf den von Klägerseite geltend gemachten Betrag und nimmt dazu Bezug auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 20.06.2016 unter Punkt 1. vorgenommene Berechnung.

Es war daher wie erkannt zu entscheiden.

Der weiterhin zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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