AG Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst- verurteilt kurz und knapp die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.6.2015 – 381 C 256/15 (37) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Coburg, das wir Euch heute morgen zur Abschreckung bekannt gegeben hatten, stellen wir Euch nun ein Urteil aus Frankfurt am Main – Höchst  zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Im Gegensatz zu dem Amtsgericht Coburg hat hier das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – eine prima Entscheidung gefällt. In Anbetracht der herrschenden – und zutreffenden –  Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main konnte der erkennende Amtsrichter sich kurz fassen. In der Kürze liegt die Würze. Recht hat er! Lest selbst die prima Entscheidung des AG Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                Verkündet It. Protokoll am:
Außenstelle Höchst                                                        25.06.2015
Aktenzeichen: 381 C 256/15 (37)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland aG Coburg, vertr.d.d.Vorstand, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – durch den Richter am Amtsgericht P.
aufgrund der im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO bis zum 03.06.2015 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß den
§§ 313a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nach den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG beziehungsweise §§ 823, 249 ff. BGB Restzahlung der Gutachterkosten verlangen, die ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sind.

Die Berufungskammer Landgericht Frankfurt am Main hat unter anderem in dem Urteil vom 02.06.2014 mit dem Aktenzeichen 2-01 S 213/13 klargestellt, dass ein Geschädigter nur dann nicht in Gänze die verauslagten Sachverständigenkosten verlangen kann, wenn er bei der Beauftragung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vergleiche Seite 6 des dortigen Urteils). Von Beklagtenseite wird nicht vorgetragen, dass dem Kläger eine derartige Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine Marktprüfung beziehungsweise Marktforschung hat er nicht vorzunehmen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk ist es sinnvoll, sich dieser Entscheidung der Berufungskammer anzuschließen.

Daher kann der Kläger die rechtlichen Sachverstähdigenkosten verlangen.

Die Zinsansprüche haben ihre Grundlage in den §§ 286 und 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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2 Antworten zu AG Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst- verurteilt kurz und knapp die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.6.2015 – 381 C 256/15 (37) -.

  1. Holido sagt:

    In der Kürze liegt die Würze trotz zigtausendfacher Coburgfürze.

    Holido

  2. SV aus dem Münsterland sagt:

    Hey Willi,
    schön, dass du wieder dabei bist.

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