Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zur Haftung, zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale gegen die AXA Versicherung AG. Zu Beginn der Urteilbegründung war das erkennende Gericht in Sachen „fiktive Schadensabrechnung“ noch auf dem richtigen Kurs. Dann kam das Gericht allerdings vom Kurs ab. Offensichtlich hat der unsinnige Vortrag der Versicherungsanwälte dann zu der Kurskorrektur geführt ? Juristisch ist es allerdings falsch, die fiktiven Beilackierungskosten nicht zuzusprechen, nur weil sie noch „offen“ sind. Das Schadensersatzrecht ist eben kein Kostenersatzrecht, sondern der Ausgleich für die Beschädigung und Verschlechterung eines Gegenstandes oder der Verletzung einer Person. Insoweit hat das Gericht zunächst alles richtig begründet, dann aber bei der Beilackierung leider „gepatzt“. Der Logik des Gerichts folgend gibt es demnach auch keinen Anspruch auf fiktive Abrechnung insgesamt, da der Anfall sämtlicher Arbeitsschritte ja auch noch „offen“ ist. Die Beilackierung ist eine Schadensposition zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, wie jede andere auch, die durch den Sachverständigen bestimmt wird. Schade, dass das Gericht hier in diesem Punkt die Schadensabrechnung nach Gutachten völlig verkannt hat. Mit einem Satz kann man ein ansonsten positives Urteil ruck zuck „entwerten“. Das kommt davon, wenn man augenscheinlich den juristischen Unsinn der Versicherungsanwälte einfach abpinselt. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 32 C 2787/15 (48) 19.10.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
AXA Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, Lise-Meitner-Str. 4, 60486 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2015 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.622,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015, sowie 492,54 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen und den Kläger in Höhe von 700,91 Sachverständigenkosten gegenüber dem Büro … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.04.2015 auf der Eschenheimer Landstrasse am Eschenheimer Tor in Frankfurt am Main zu 100% in Anspruch.
Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug Marke Mercedes-Benz, CLK Coupe, Erstzulassung im Jahr 2006, mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der mittleren Fahrspur in Richtung Eschenheimer Tor zu. Seine Fahrspur war frei. Auf der linken Spur hatte sich ein Rückstau gebildet und auch auf der rechten Spur fing der Verkehr an, einen kleinen Rückstau zu bilden. In diesem stand das Beklagtenfahrzeug Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beabsichtigte, auf die mittlere Spur zu wechseln, und setzte zum Spurwechsel an, ohne ein Zeichen zu geben. Als er sich mit einem Fahrzeugteil ca. 2 Sekunden auf der mittleren Spur befand, kam es zum Unfall mit dem von hinten kommenden Klägerfahrzeug. Der Klager versuchte noch zu bremsen, rutschte aber in das Beklagtenfahrzeug.
Der Kläger macht folgenden Schaden geltend: fiktive Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten von 3.832,53 Euro, allgemeine Kostenpauschale von 30,00 Euro, Gutachterkosten von 700,91 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 10.04.2015 forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.04.2015 erfolglos zur Zahlung des gesamten Schadens auf. Als Reaktion teilte die Beklagte mit, das Schadensbild passe nicht, das Beklagtenfahrzeug habe bereits gestanden.
Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei ohne auf ihn zu achten einfach ausgeschert, wodurch es zum Unfall gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.862,53 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015, sowie 492,54 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise den Kläger insoweit von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den Kläger in Höhe von 700,91 Sachverständigenkosten gegenüber dem Büro … freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Unfall eigenverantwortlich verursacht. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe sich durch doppelte Rückschau versichert, ob der rückwärtige und seitliche Verkehrsraum frei gewesen war. Da kein Fahrzeug gekommen sei, sei er langsam auf die mittlere Fahrspur gefahren. Das Fahrzeug habe dort bereits zu 90% und ca. seit 2 Sekunden gestanden, als der Kläger mit hoher Geschwindigkeit auf das Beklagtenfahrzeug zugefahren sei. Auch das Schadensbild lasse den Rückschluss zu, dass sich das Beklagtenfahrzeug bereits einige Sekunden nahezu vollständig auf der mittleren Spur befunden habe. Dies folge aus den streifenden Anstoßspuren an beiden Fahrzeugen.
Die Beklagte behauptet, der von dem Kläger geltend gemachte Reparaturaufwand sei allenfalls in Höhe von 3.137,73 Euro erforderlich. Dies folge aus dem Prüfbericht der Beklagten.
Der Kläger trägt vor, angesichts der Lichtbilder der Unfallstelle sei der Beklagtenvortrag, das Beklagtenfahrzeug sei bereits zu 90% in der mittleren Spur gewesen, nachweislich unwahr.
Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Lichtbilder der Unfallstelle (Blatt 6 bis 9 und 67, 68 d. A.), das Sachverständigengutachten (Blatt 10 ff. d. A.) den Prüfbericht (Blatt 57, 58 d. A.) das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2015 (Blatt 95, 96 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden zu einer 100% Quote nach §§ 7 I, 115 I VVG, 249 BGB.
Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat den Verkehrsunfall durch den Fahrstreifenwechsel verursacht und verschuldet. Entgegen § 7 V StVO hat er die Fahrspur gewechselt, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Den gegen den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sprechende Anschein, dass dieser den Unfall allein verursacht und verschuldet hat, hat die Beklagte nicht erschüttert. Die Beklagte hat keine Umstände hinreichend dargelegt, welche ein Mitverschulden des Klägers belegen. Bei einem Zusammenstoß infolge des Spurwechsels eines Fahrzeuges ist grundsätzlich von der vollen Haftung seines Halters auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Auflage 2012, Rn. 155). Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt zurück. Weshalb der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das Klägerfahrzeug trotz angeblicher Wahrung der doppelten Rückschaupflicht und angesichts des übersichtlichen Straßenverlaufs nicht hatte kommen sehen, bleibt offen und erscheint nicht nachvollziehbar. Hätte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Kläger kommen gesehen, dann hätte er den Spurwechsel nicht einleiten dürfen. Wenn der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Kläger aber nicht gesehen hat, so spricht das nicht nur gegen die Wahrung der doppelten Rückschaupflicht, sondern lässt auch eine Wahrnehmung der angeblich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers nicht zu. Entsprechend hat die Beklagte für eine Überschreitung der angemessenen Geschwindigkeit durch den Kläger weder eine konkrete Wahrnehmung des Zeugens und Fahrers des Beklagtenfahrzeugs vorgetragen, noch aus dem Schadensbild eine solche abgeleitet. Ihr Vortrag zum Unfallverlauf ist insoweit unsubstantiiert. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Kläger den beabsichtigten Spurwechsel hätte rechtzeitig erkennen und angemessen reagieren können. Selbst die Beklagte räumt ein, dass das Beklagtenfahrzeug, welches unstreitig ohne Zeichen die Spur wechselte, dort ca. 2 Sekunden gestanden habe, bevor der Kläger auf das Beklagtenfahrzeug zugefahren sei. Angesichts der Wetterlage und des Aufpralls innerhalb sehr kurze Zeit nach dem Spurwechsel ist nicht ersichtlich, dass der Unfall für den Kläger, der unstreitig ein Bremsmanöver eingeleitet hatte, nicht unvermeidbar gewesen ist. Verursacht ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall durch Spurwechsel, so kann den Unfallgegner eine Mithaftung zumindest in Höhe der normalen Betriebsgefahr nur dann treffen, wenn er z. B. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt oder den beabsichtigten Spurwechsel rechtzeitig erkennen kann, ohne darauf durch Abbremsen oder Ausweichen angemessen zu reagieren (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen 12. Auflage 2012, Rn. 155).
Die Beklagte hat den Kläger auch nicht nach § 254 BGB in zulässiger Weise auf eine ohne Weiteres und mühelos zugängliche, nicht markengebundene Werkstatt verweisen können. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Zwar ist bei Fahrzeugen ab einem Alter von drei Jahren der Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich zumutbar (BGH NJW-Spezial 2010, 41). Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – Aktenzeichen VI ZR 267/14, BeckRS 2015, 09789, zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, BeckRS 2010, 12506, zitiert nach beck-online). Dieser Darlegungspflicht hat die Beklagte nicht genüge getan. Dass die freie Fachwerkstatt im Ergebnis nicht nur zu günstigeren Stundensätzen arbeiten, sondern auch der arbeitszeitmäßige Arbeitsaufwand gleich anzusetzen ist, weshalb die Reparaturkosten, wie von der Beklagten dargestellt, niedriger anzusetzen seien, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Beklagte legt lediglich einen Prüfbericht unter Ansetzung günstigerer Stundensätze vor. Allein eine Kürzung der Stundensätze ohne weitere Aussagen zum erforderlichen Arbeitsaufwand der freien Fachwerkstatt ist nicht ausreichend. Es bleibt im Ergebnis offen, ob der Zeitaufwand der freien Werkstatt dem der markengebundenen Werkstatt entspricht. Den Ausführungen der Klägerseite, dass die freie Fachwerkstatt sicherlich nahezu alle Arbeiten ebenfalls durchführen kann, aber mangels der bei Markenwerkstätten üblichen besonderen Personalschulungen und durch bei Markenwerkstätten vorhandenes teures Spezialwerkzeug gegebenenfalls wesentlich länger für die Reparatur brauchen würde, als dies in einer Markenwerkstatt der Fall ist, ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Der allgemeine Prüfbericht berücksichtigt eine solche Problematik gerade nicht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2013 – 43 S 136/12, BeckRS 2013, 10672, zitiert nach beck-online). Vielmehr beschränkt er sich auf ein Herunterrechnen der laut Sachverständigengutachten zur Reparatur erforderlichen Arbeitszeit, ohne den erforderlichen Arbeitsaufwand nach Arbeitszeit zu bedenken. Der allgemeine Vortrag der Beklagten, die Verweiswerkstatt würde die Reparatur zu diesem Preis vornehmen, ist nicht ausreichend, da von der Beklagten zu dem erforderlichen Zeitaufwand keine Stellung genommen wurde und eine positive Kenntnis von den konkret zu erfolgenden Reparaturarbeiten und Arbeitsaufwand in der Verweiswerkstatt nicht vorgetragen wird. Die Ergebnisse des Prüfberichts wären dann ausreichend gewesen, wenn der Umfang der zur Schadensbehebung notwendiger Arbeiten zwischen den Parteien unstreitig gewesen wäre (vgl. LG Siegen, Urteil vom 05.112013 – 1 S 32/12, BeckRS 2013, 19522, zitiert nach beck-online).
Eine Verringerung der geforderten Lackierkosten durch andere optimierte Arbeitsschritte um 141,12 Euro und der mögliche Entfall von Beilackierungskosten von 94,08 Euro sind von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Diese sind nach § 287 ZPO von der Klageforderung abzuziehen. Schadenspositionen wie hier die Beilackierungskosten, deren Anfall offen ist, weil sich die Erforderlichkeit erst im Wege der Reparatur herausstellt, kann der Kläger von der Beklagten nicht im Wege der fiktiven Abrechnung ersetzt verlangen.
Nach § 287 ZPO erkennt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 Euro an.
Die begehrte Freistellung von Gutachterkosten ist begründet. Auf die Abtretung der Gutachterkosten kommt es insoweit nicht an. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Abtretungserklärung bleibt der Kläger gegenüber dem Gutachter für die Gutachterkosten in der Haftung.
Der Zinsanspruch auf die begründete Hauptforderung folgt aus Verzug gemäß §§ 286, 288 I BGB mit Zahlungsfristsetzung zum 30.04.2015. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Teil der begründeten Hauptforderung von insgesamt 4.323,24 Euro kann der Kläger in Höhe von 492,54 Euro, wie beantragt, verlangen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>