AG Frankfurt am Main verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der durch die HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.12.2015 – 29 C 2871/15 (19) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Miesbach geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung – trotz voller Haftung – keinen vollständigen Schadensersatz geleistet. Zu Recht hat der Geschädigte dann den von der HUK-COBURG nicht regulierten Restbetrag gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten persönlich geltend gemacht. Wie das Urteil zeigt, war die durch die HUK-COBURG vorgenommene Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten rechtswidrig. Nun musste also der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG das auslöffeln, was ihm seine HUK-COBURG eingebrockt hatte. Alles in allem eine positive Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Mlain                                   Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 29 C 2871/15 (19)                                      17.12.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. aufgrund der im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO bis zum 11.12.2015 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.8.2015, Az.: 15-5689258 -0-4, wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Der Einspruch war aufrechtzuerhalten, da sich die Klage auch nach dem statthaften, insbesondere frist- und formgemäßen Einspruch des Beklagten als zulässig und begründet erwies.

Der Kläger hat nach erfolgter Rückabtretung einen Anspruch gegen den Beklagten auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 249 BGB in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 22.4.2015.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist nach der Rückabtretung, gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, Inhaber der Forderung auf Schadensersatz hinsichtlich der Sachverständigenkosten für die Begutachtung des Schadens aus dem Unfallereignis vom 17.4.2015 in Frankfurt am Main.

Die Schadensersatzforderung, über deren grundsätzliches Bestehen zwischen den Parteien Einigkeit herrscht, besteht auch der Höhe nach. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (allg. M., s. nur zuletzt BGH, Urteil v. 22.7.2014, VI ZR 357/13, Rn. 14, juris); die Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 f.). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet (BGH a.a.O.; s. auch BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, juris, Rn. 7 sowie Orientierungssatz 1).

Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, das von dem Schadensgutachter berechnete Grundhonorar bestimme sich nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Schadens. Wie der Bundesgerichtshof mit dem bereits zitierten Urteil klargestellt hat, überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Das Gericht schließt sich dieser Wertung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die angeführte Begründung an, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Soweit der Beklagte die Höhe des in der Rechnung vom 22.4.2015 angesetzten Grundhonorars angreift, dringt er hiermit nicht durch. Denn es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen in der Weise unsorgfältig gehandelt hätte, dass ihm hätte auffallen müssen, dass der Sachverständige ein überhöhtes Honorar verlangte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil das abgerechnete Grundhonorar des Schadensgutachters nicht in auffälliger Weise über dem Wert der verbreitet angewandten Honorartabelle der BVSK-Befragung lag, sondern mit 390 anstelle von 370 EUR um weniger als 10%. Ansatzpunkte für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergeben sich hieraus nicht.

Der Anspruch besteht auch in Höhe der abgerechneten Nebenkosten. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2014 (a.a.O.) genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe, also auch bezüglich der neben dem Grundhonorar abgerechneten Positionen, regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Schadensgutachters. Damit tritt die Indizwirkung auch bezüglich der abgerechneten Nebenkosten ein. Die geltend gemachten Positionen erscheinen bei Einzelbetrachtung nicht derart außergewöhnlich, dass deren Hinnahme durch den Kläger eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen könnte. Für den Ansatz der Fahrtkosten ist die Angabe der gefahrenen Gesamtstrecke grundsätzlich ausreichend; die Gesamtstrecke erscheint plausibel, da der Gutachter in Reinheim sitzt und den Wagen im Reparaturbetrieb in Darmstadt besichtigt hat. Gegen den Ansatz einer Pauschale für Telekommunikation und Datenversand sprechen keine Bedenken, da gerade für diese Art von Kosten in der Rechtsprechung auf der Grundlage von § 287 ZPO Pauschalen entwickelt wurden (sog. Unfallkostenpauschale) und auch in der Gesetzgebung für den Bereich der Telekommunikation mit Pauschalen gearbeitet wird (z.B. Ziffer 7002 W RVG). Die angesetzten Nebenkosten für Schreibarbeiten und Lichtbilder halten sich im Rahmen der regelmäßig angesetzten Werte der BVSK-Befragung 2013; die Erforderlichkeit der Erstellung von 14 Lichtbildern ist nicht in erheblicher Weise bestritten, da sich der Beklagte nicht damit auseinandersetzt, dass das Gutachten nicht nur die Grundlage für eine Reparatur des Schadens, sondern auch ausweislich des Gutachtenauftrags, Seite 3 des Gutachtens, zur Beweissicherung angefertigt wurde, und insoweit auch die Verknüpfung des Schadens mit dem Fahrzeug des Geschädigten dokumentiert werden muss. Schließlich ist auch der Ansatz einer Pauschale für Produktion und Archivierung nicht in der Weise zu beanstanden, dass dessen Hinnahme durch den geschädigten Kläger zu einem Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht führte. Die mit dem Begriff der Produktion von einem unbefangenen Dritten wie dem Kläger erkennbar umschriebene technische Erstellung der Gutachtenausdrucke sowie die Archivierung des Gutachtens selbst stellen Aufwendungen seitens des Sachverständigen dar, die nicht mit der Vergütung seiner Arbeitskraft durch das Grundhonorar abgegolten sind; diese sind separat abrechnungsfähig.

Letztlich führt auch nicht Verhältnis der Anteile von Grundhonorar und Nebenkosten zu einer Bewertung der Gesamtkosten als überhöht; dass die schadenshöheunabhängigen Nebenkosten bei geringen Reparaturkosten einen prozentual höheren Anteil ausmachen als bei hohen Reparaturkosten, liegt im System der schadenshöheabhängigen Grundhonorarstufen begründet und ist wie in anderen gesetzlich geregelten Honorarordnungen auch als systemimmanent hinzunehmen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen jedenfalls nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2014 und 22.7.2014 (a.a.O.) nicht mehr als ungeklärt anzusehen sind.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert