Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
bevor wir Euch das jüngste BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 50/15 hier im Blog vorstellen, was von vielen Usern des Blogs sehnlichst erwartet wurde, und was in der nächsten Zeit erfolgen wird, veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherten der HUK-COBURG. Damit weiß nun wieder ein Kunde der HUK-COBURG Bescheid darüber, wie seine ach so günstige Haftpflichtversicherung die von ihm angerichteten Schäden reguliert, nämlich rechtwidrig. Völlig zu Recht hat der Geschädigte den bei der HUK-COBURG Versicherten als Unfallverursacher in Anspruch genommen, nachdem die HUK-COBURG bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte. Dementsprechend muss der Versicherte selbst nun das ausbaden, was ihm seine Versicherung angerichtet hat, nämlich den Restschadensersatz zu erbringen. Hinzu kommen dann auch noch Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt / Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 29 C 3471/15 (85)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht H. – im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO – am 11.03.2016 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe wegen des Verkehrsunfalls am 12.11.2014 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB zu. Die Haftung der Beklagtenseite zu 100 % steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers beläuft sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 749,77 Euro, wovon die Haftpflichtversicherung des Beklagten außergerichtlich lediglich 581,83 Euro reguliert hat. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 749,77 Euro stellen im vorliegenden Fall den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 14, juris). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O., Rn. 15, juris).
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem es zwar zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger an einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung im Rahmen der Auftragserteilung fehlt, der Kläger jedoch die Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung vom 18.11.2014 am 13.01.2015 beglichen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ergibt sich aus den Umständen, dass der Kläger die Gutachterkosten erst nach Mandatierung des Klägervertreters gezahlt hat und der Klägervertreter dem Verband der unabhängigen KFZ-Sachverständigen e.V. angehört, dem auch der Sachverständige … angehört, nicht ohne weiteres, dass der Begleichung der Rechnung vorliegend eine Indizwirkung abzusprechen wäre. Denn aufgrund der Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung durch den Kläger und dem daraus für ihn resultierenden Risiko diese Kosten nicht ersetzt zu bekommen, ergibt sich auch unter Hinzutreten einer rechtlichen Beratung, dass der Kläger von der Angemessenheit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten ausgeht.
Im Übrigen trägt der Schädiger für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, etwa dergestalt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war, die Darlegungs- und Beweislast (LG Bonn NJW-RR 2012, 319-320). Solche Umstände hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht substantiiert vorgetragen.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen bezüglich der Gutachterkosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Haftpflichtversicherung der Beklagtenseite mit Schreiben vom 21.11.2014 unter Fristsetzung zum 05.12.2014 zur Zahlung aufgefordert worden war. Damit kam auch der Beklagte in Verzug. Denn wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt, kommt damit auch der Schädiger selbst in Verzug (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 425, Rn. 3, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
das AG HH-Bergedorf hat vergleichsweise eine Überschreitung 43 % als nicht problematisch angesehen und eine solche als eine in nicht „erkennbar erheblicher“ Weise bewertet. Hier sind es vergleichsweise gerade einmal 22,39 %. In beiden Fällen also deutlich weniger als in etwa das Doppelte des „Üblichen“, wenn man dabei auf den jeweils zugebilligten Betrag abstellt. Man beachte dabei einmal die allein schon interessante Bandbreite der Beurteilungsansätze. Vor diesem Hintergrund von einem Unfallopfer „Obliegenheiten“ zu erwarten, die Abrechnung eines Sachverständigen treffsicher einordnen zu können und einordnen zu müssen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei, zumal Kürzungsbeträge hinsichtlich ihrer Zusammensetzung nicht verifizierbar sind und ex post einer solchen erforderlichen Abklärung regelmäßig auch nicht entsprochen wird. Dass insoweit selbst Gerichte überfordert sind, zeigen exemplarisch auch die unterschiedlichsten Beurteilungsansätze.
Mit freundlichen Grüßen
aus H a m b u r g
Kfz.-Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Harald Rasche