AG Frankfurt am Main verurteilt HDI zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Nutzungsausfallentschädigung, weil Reparaturverzögerungen zu Lasten des Schädigers gehen, mit lesenswertem Urteil vom 24.4.2014 – 30 C 624/14 (87) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir ein Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Nutzungsausfall und Prognoserisiko gegen den HDI bekannt. Wie man sieht, werden vom Captain-Huk-Team keine Kosten und Mühen gescheut, um den Schaden-Teams der HUK-COBURG auf die Sprünge zu helfen und kostenlos (!) Nachhilfe zu erteilen. Aber wahrscheinlich bleiben die Verantwortlichen aus Coburg auch nach diesem Urteil bei ihrer Rechtsauffassung, die mannigfach in Ihren Schreiben zum Ausdruck kommt. Als Begründung dient dann immer, dass es sich nur um einen Einzelfall gehandelt habe und überdies die HUK-COBURG nicht betroffen sei, weil das Urteil nicht gegen die HUK-COBURG ergangen sei? Das ist aber schlichtweg falsch, denn das, was für die HDI gilt, gilt auch gleichermaßen für die HUK-COBURG. Aber derartige Beratungsresistenz sind die HUK-Geschädigten ja gewohnt. Völlig zutreffend hat die Amtsrichterin des AG Frankfurt unter Hinweis auf den BGH darauf hingewiesen, dass das Prognose- und Werkstattrisiko eindeutig bei dem Schädiger liegt. Die Verantwortlichen der HDI werden auf BGHZ 63, 182 ff. verwiesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main

Verkündet am: 24.04.2014
Aktenzeichen: 30 C 624/14 (87)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HDI Versicherungs AG

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.675,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 07.08.2013 in Frankfurt am Main ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw der Marke Mercedes-Benz,
Erstzulassung xx.xx.2001, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit der Klage macht der Kläger folgenden Schadensposten geltend:

Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum                                         €  1.650,00
vom 24.08. bis zum 25.09.2013 (33 Tage à 50,– €)
Auslagenpauschale                                                                            €       30,00
Gesamt                                                                                              € 1.680,00

Am 08.08.2013 beauftragte der Kläger die Werkstatt … , eine Partnerwerkstatt der Beklagten, mit der Reparatur des Unfallschadens. Am selben Tag informierte die Werkstatt die Beklagte hierüber und teilte ihr außerdem mit, dass an dem Fahrzeug des Klägers ein Vorschaden vom 01.04.2012 vorhanden war. Sie übersandte der Beklagten auch den damals erstellten Kostenvoranschlag, die Lichtbilder, die Abrechnung der Kaskoversicherung und den Prüfbericht.

Am 19.08.2013 nahm die Werkstatt das klägerische Fahrzeug sodann zur Reparatur an und zerlegte es.

Vom 19.08. bis zum 23.08.2013 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an, dessen Kosten durch die Beklagte ersetzt wurden.

Am 21.08.2013 wurde das Fahrzeug durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen besichtigt.

Am 22.08.2013 wurde dem Zeugen … , einem Mitarbeiter der Werkstatt, durch die Beklagte (Herrn … mitgeteilt, dass eine Gegenüberstellung der unreparierten Fahrzeuge erforderlich und bereits beauftragt sei. Aus diesem Grund ließ der Kläger das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.

Die Beklagte erteilte zunächst auch keine Reparaturfreigabe.

Am 30.08.2013 beauftragte der Kläger den Klägervertreter mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, der sodann Kontakt zur Werkstatt und zur Beklagten aufnahm.

Mit Schreiben vom 03.09.2013 teilte die Beklagte mit, dass das Gutachten der Kaskoversicherung wegen des Vorschadens nicht vorliegen würde. Der Klägervertreter antwortete mit Fax vom gleichen Tag, dass kein Gutachten, sondern nur der bereits übersandte Kostenvoranschlag erstellt worden war.

Als keine Reaktion der Beklagten erfolgte, versuchte der Kläger, den Schaden über seine eigene Kaskoversicherung abzuwickeln, was der Klägervertreter der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2013 auch mitteilte. Mit weiteren Schreiben vom 11.09.2013 wurde der Beklagten erneut der Kostenvoranschlag zum Vorschaden übersandt.

Eine Abwicklung über die Kaskoversicherung des Klägers wurde im Ergebnis jedoch nicht durchgeführt, da sich das zerlegte Fahrzeug nicht in einer Partnerwerkstatt der klägerischen Kaskoversicherung befand.

Am 13.09.2013 bestätigte die Beklagten gegenüber der Werkstatt die Freigabe der Reparatur. Die Reparatur des Fahrzeugs wurde am 24.09.2013 fertig gestellt.

Mit Schreiben vom 07.10.2013 wurde der Nutzungsausfall gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die eine Zahlung mit Schreiben vom 14.11.2013 ablehnte.

Vorprozessual hat die Beklagte auf den Unfallschaden bereits 2.614,32 € geleistet.

Der Kläger behauptet,

seine Ehefrau sei die Nutzerin des Fahrzeugs, sie sei es auch zum Unfallzeitpunkt gewesen und und habe auch während des Werkstattaufenthalts den Willen und die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 14.11.2013 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 157,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug unfallursächlich in der Zeit vom 24.08. bis zum 25.09.2013 repariert worden ist und dass die während der behaupteten Reparaturzeit angegebenen Reparaturarbeiten unfallursächlich notwendig und erforderlich waren. Sie bestreitet außerdem, dass der Kläger oder seine Ehefrau einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs hatten. Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, die Höhe des Nutzungsausfalls von 50,– € pro Tag sei unangemessen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch größtenteils begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Erstattung des ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens in Höhe von 1.675,– € zu.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG passivlegitimiert und die Voraussetzungen des § 7 StVG sind unproblematisch erfüllt: bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs wurde der Pkw des Klägers beschädigt.

Der zu ersetzende Schaden erstreckt sich nach § 249 BGB aufgrund Gewohnheitsrechts (OLG Naumburg, NJW 2008, 2511) auch auf den Ausgleich des Verlust der Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs, wenn – wie vorliegend – der Eigentümer eines privat genutzten Pkw keinen Ersatzwagen mietet (BGH NJW 66, 1269; NJW 09, 1663). Die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht, nämlich der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit (BGH NJW 1971, 976) und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, nämlich der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 66, 1260) sind vorliegend erfüllt.

a)

Unstreitig befand sich das klägerische Fahrzeug während der gesamten Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls nicht fahrbereit in der Werkstatt, so dass keine Gebrauchsmöglichkeit bestand.

b)

Auch der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Pkw zumindest der Ehefrau des Klägers liegen vor. Nicht erforderlich ist nämlich eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung des Klägers selbst, ausreichend ist, dass die Benutzung durch einen Angehörigen möglich und beabsichtigt war (BGH NJW 74, 33). Dabei ist in der Regel bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen (OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2010, Az. 7 U 313/10, BeckRS 2011, 16655).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug von der Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls genutzt wurde, sie also dessen Besitzerin war. Der Beklagten ist es als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nämlich verwehrt, sich hinsichtlich des Unfallhergangs auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, das dies auch dem Schädiger verwehrt wäre (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 474).

Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte wie jede Partei nach § 138 ZPO eine Waheits- und Prozessförderungspflicht trifft, aufgrund derer es ihr vorliegend verwehrt ist, sich – obwohl sie offensichtlich Kenntnis von der Person des Unfallgegners hatte, wie sie selbst vortragen ließ („Das Fahrzeug ist zum Unfallzeitpunkt nicht von ihm gefahren worden.“)
– auf ein pauschales Bestreiten zurückzuziehen.

Der Nutzungswille der Ehefrau des Klägers war daher zu vermuten. Die Beklagte hat keinen Ausnahmefall vorgetragen, demzufolge die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug gerade nicht hätte nutzen können und wollen.

c)

Der Anspruch besteht auch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum von 33 Tagen. Zwar beschränkt sich grundsätzlich der Anspruch auf die für die Reparatur notwendige Zeit (Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 41, 37).

Dabei darf jedoch der Geschädigte die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen, bis ein erforderliches Gutachten vorliegt, denn für die die Bemessung der Nutzungsausfall-Entschädigung ist auch der Schadensermittlungszeitraum zu berücksichtigen, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2005 – I-1 U 210/04, 1 U 210/04 -, juris). Wenn dabei, wie vorliegend, die Anspruchsgegnerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich darauf besteht, zwecks Gegenüberstellung das Fahrzeug in unrepariertem Zustand zu erhalten, ist auch der Zeitraum bis zur Gegenüberstellung für den Nutzungsaufallschaden zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Es stellt keinen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB dar, wenn er das Fahrzeug auf ausdrücklichen Wunsch der Gegenseite zur Beweissicherung (auch im eigenen Interesse) zunächst nicht, gerade auch nicht provisorisch, reparieren lässt. Hier hätte es allein im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen, durch eine zeitnahe Gegenüberstellung der Fahrzeuge oder aber die Mitteilung, dass auf eine solche verzichtet werden soll, die Reparatur zu ermöglichen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zwischenzeitlich versucht hat, den Schaden über seine Kaskoversicherung abzuwickeln und dies der Beklagten auch mitgeteilt hat. Es kann dem Kläger nicht zum Nachteii gereichen, dass er – 18 Tage nachdem ihm durch die Beklagte mitgeteilt worden war, dass eine Gegenüberstellung der unreparierten Fahrzeuge erforderlich sei – nicht weiter abgewartet, sondern eigene Anstrengungen unternommen hat, nunmehr endlich die Reparatur durchführen zu lassen.

Auch der weitere Zeitraum vom 13.09.2013, dem Tag, an dem die Beklagte die Reparaturfreigabe gegenüber der Werkstatt erklärte, bis zum Tag der Reparaturfertigstellung am 25.09.2013, fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, was also i. S. d. § 249 Abs. 2  S. 1 BGB erforderlich. Denn das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt grundsätzlich derSchädiger.

Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten (BGH NJW 1975, 160).

Zwar bestreitet die Beklagte, dass das klägerische Fahrzeug „unfallursächlich in der Zeit vom 24.08.2013 bis 25.09.2013 repariert worden ist“ und beruft sich darauf, dass in der Reparaturkostenkalkulation der Werkstatt eine Reparaturdauer von drei Tagen angegeben ist. Mit diesem pauschalen Bestreiten und unsubstantiierten Vorbringen kann die Beklagte jedoch nicht durchdringen und setzt sie sich zudem in Widerspruch zum Unstreitigen Lebenssachverhalt. Die Beklagte selbst hat am 13.09.2013 die Reparaturfreigabe für das klägerische Fahrzeug erteilt und damit die Unfallbedingtheit der zu reparierenden Schäden gerade nicht
(mehr) in Abrede gestellt. Das nunmehr erfolgte pauschale Bestreiten, dem sich nicht einmal entnehmen lässt, ob die Beklagte nunmehr bestreiten will, dass bestimmte Schäden durch den Unfall verursacht worden sind, oder ob sie behaupten will, dass auch nicht unfallbedingte Schäden repariert worden sind, oder ob sie behaupten will, dass das Fahrzeug eine Zeitlang überhaupt nicht repariert worden ist, ist insbesondere vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Es hätte hier der Beklagten oblegen, substantiiert vorzutragen, warum der Werkstattaufenthalt des klägerischen Fahrzeugs vom 13.09. bis zum 25.09.2013 nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden sollte.

d)

Die Höhe des Nutzungsausfallschadens erscheint auch unter Berücksichtigung der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbuch für das klägerische Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alt war, mit 50,- € angemessen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht, § 287 ZPO.

e)

Der Schadenersatzanspruch erstreckt sich auch die geltend gemachte Auslagenpauschale, die nach § 287 ZPO jedoch nur in Höhe von 25,– € berücksichtigt wird.

f)

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist jedoch nicht schlüssig dargetan. Der Kläger trägt vor, die Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für seine Rechtsschutzversicherung geltend zu machen. Diesem Vortrag lässt sich zumindest konkludent entnehmen, dass die Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen und der Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist.

Nach dem die Beklagte jedoch insoweit die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, genügt der bloße Hinweis auf eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht. Vielmehr wäre substantiiert zu einer Ermächtigung zur Geltendmachung durch die Rechtsschutzversicherung vorzutragen gewesen. Eine solche Ermächtigung ergibt sich jedenfalls nicht aus § 86 Abs. 2 VVG.

2.

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus dem Rechtsgrund des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und § 286 Abs. 2 Nr. 3; 288 Abs. 1 BGB, nachdern die Beklagte eine Zahlungspflicht gegenüber dem Klägervertreter abgelehnt hätte.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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  1. R. Schreiber sagt:

    Vielleicht informiert die HDI den GDV von diesem Urteil, damit der GDV die HUK-Coburg informieren kann, damit so Schreiben der HUK-Coburg mit falschem Inhalt, wie sie in dem Blog-Beitrag „Schadensregulierung der HUK – einfach nur ´krank`“vom 21.08.2014 berichtet wurden, in Zukunft unterbleiben.
    Na dann gute Nacht!

  2. BORIS sagt:

    Hallo, sehr geehrte Wochenenddiskutanten,

    man muß auch mal das Gute und Richtige in solchen Zuschriften zu würdigen wissen.

    Richtig ist die Information, dass die HUK-Coburg nach ihren eigenen Gesetzen die entstandenen Gutachterkosten nicht vollständig reguliert hat und höflich darauf aufmerksam macht, obwohl es noch Porto kostet. Gut ist, dass sie auf die BGH-Rechtsprechung verweist und damit deutlich macht, dass sie diese nicht verstanden hat. Gut ist weiterhin, dass die restliche Rechtfertigung themaverfehlend ist und schlußendlich ist gut, dass man deshalb auch auf einen VN der HUK-Coburg zurückgreifen kann, dem offensichtlich die Rechtsprechung unbekannt ist. Gut ist auch, dass der HUK-Vertreter von dem Dilemma ebenso erfährt, wie die Werkstatt des Kunden. Gut ist außerdem, dass es Sachverständige und Gerichte gibt, die das Spiel durchschaut haben und schließlich ist gut, dass es inzwischen vermehrt Urteile gibt, welche die BGH-Rechtsprechung respektieren sowie Richterinnen und Richter, welche diese anzuwenden wissen. Gut ist auch, dass es http://www.captain-huk.de gibt und selbstverständlich Euch und uns. Wie Ihr seht, ist vieles gut und in diesem Sinne wünsche ich allen ein gutes und entspanntes Wochenende.

    BORIS

  3. Na also sagt:

    Hei Boris,
    das war aber mal das richtige Wort zum Sonntag. Danke.

  4. Hilgerdan sagt:

    @

    Hi Leute,
    ich sehe auch viel positives in dem Verhalten der HUK-COBURG.
    Mit den Schriftsätzen dieser „Schwachmaten“ lassen sich die VN der HUK sofort von deren Unseriösität überzeugen.
    Dass die Unfallverursacher bei der HUK verurteilt werden schreckt, wenn auch langsam, Leute davon ab, sich bei der HUK versichern zu lassen. (Das garantiert gute Überzeugungsarbeit)
    Die HUK sorgt dafür mit ihren unklugen u. raffgierigen Vorständen, dass sich ein organisierter und äußerst erfolgreicher Widerstand bildet. Ja, die Unfallopfer, die RA und die SV rücken näher zusammen.
    Zusammenfassend kann man die Erkenntnis ziehen, die HUK-COBURG schafft Freunde und was ganz wichtig ist, sie hat uns über die wahren Ziele des BVSK die Augen geöffnet.
    Danke Huk, macht weiter so.

  5. Vaumann sagt:

    @Hilgerdan
    gute Idee, die Schriftsätze von den Mietmäulern an die VN zu schicken.
    Dann erfahren die ja, was da so in ihrem Namen verzapft wird.
    Das führt dazu, dass die mitleiden und geteiltes Leid ist halbes Leid.

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