AG Frankfurt am Main verurteilt im Wege der Klagehäufung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der jeweils rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.4.2015 – 29 C 3614/14 (97) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Michelstadt geht es weiter nach Frankfurt am Main. Wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzte. Da die (restlichen) Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, machte der Kfz-Sachverständige, der in sieben Fällen Schadensgutachten für die Unfallopfer fertigte, die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten im Rahmen einer Klagehäufung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG geltend. Bei dieser Rechtsstreitigkeit hat  die beklagte  HUK-COBURG Allg. Vers. AG  wieder vollständigen Schiffbruch erlitten. Was mich persönlich jedoch wieder stört, ist die Bezugnahme auf Honorarlisten, denn damit wird die „Angemessenheit“ der berechneten Sachverständigenkosten im Einzelnen überprüft. Auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631, 632 BGB kommt es im Schadensersatzrecht allerdings grundsätzlich nicht an. Auch was werkvertraglich eventuell unangessen ist, kann schadensersatzrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 II BGB sein. Interessant ist aber auch die gerichtliche Feststellung, dass die Schadenaußenstelle der HUK-COBURG in Frankfurt am Main eine Niederlassung im zivilprozessualen Sinne ist, an der die HUK-COBURG verklagt werden kann. Bei anderen großen Schadenaußenstellen bestreitet die HUK-COBUR nach wie vor die Eigenschaft als Niederlassung. Aber lest selbst das Urteil aus Frankfurt am Main vom 27.4.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                   Verkündet laut Protokoll am:
Aktenzeichen: 29 C 3614/14 (97)                                      27.04.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

… , (Sachverständigenbüro)

Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte:     Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

HUK-Coburg Allg. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagte

– Prozessbevollmächtigter:    Rechtsanwalt M.W. S. aus K.

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter Dr. F. im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzschluss vom 13.04.2015 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 874,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus

a) 105,33 € seit dem 10.10.2011,
b) 118,03 € seit dem 07.07.2011,
c) 151,31 € seit dem 11.05.2012,
d) 46,71 € seit dem 03.06.2012,
e) 167,55 € seit dem 09.09.2011,
f) 202,73 € seit dem 22.04.2012,
g) 80,90 € seit dem 09.08.2012

zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte in 7 Fällen aus abgetretenem Recht restliche Gutachterkosten geltend.

Die Klägerin erstattet Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen. Sie hat in 7 Fällen Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 bis 7 d.A. – Fall a) bis g) – und die entsprechenden Anlagen auf Bl. 10 bis 58 d.A. verwiesen. Die berechneten Kosten halten sich in der Bandbreite der VKS/ BVK- Honorarumfrage 2012/2013.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Coburg. Sie ist Kfz-Haftpflichtversicherer der in den 7 Fällen vollumfänglich haftenden Verkehrsteilnehmer. Die Geschädigten haben jeweils Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten.

In allen Fällen wurde die Erstattung der Kosten für die Erstellung der Gutachten von der Beklagten angefordert. Diese erstattete jedoch nur Teilbeträge. Wegen der erstatteten Teilbeträge wird auf Bl. 3 bis 7 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 874,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus

a) 105,33 € seit dem 03.09.2011,
b) 118,03 € seit dem 02.07.2011,
c) 151,31 € seit dem 10.05.2012,
d) 49,09 € seit dem 02.06.2012,
e) 167,55 € seit dem 20.08.2011,
f) 202,73 € seit dem 21.04.2012,
g) 80,90 € seit dem 10.05.2012

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Bei dem Standort der Beklagten in Frankfurt am Main handele es sich nicht um eine Zweigniederlassung, sondern um eine Schadensaußenstelle.

Sie meint, die Abtretungsvereinbarungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien unwirksam, da sie die Geschädigten in unangemessener Art und Weise benachteiligten.

Die Beklagte behauptet, dass das jeweils in Rechnung gestellte Grundhonorar nicht der üblichen Vergütung entspreche. Die Bezugnahme auf Tabellenwerke der VKS / BVK Umfrage sei untauglich.

Ferner bemängelt die Beklagte die Nebenkosten. Die Kosten für Telekomunikation, EDV, Fotos und Fahrtkosten seien für einen Laien erkennbar überteuert. Die Beklagte behauptet, in einem Fall e) bestehe Vorsteuerabzugsberechtigung, so dass nur Nettobeträge anzusetzen seien. Femer meint die Beklagte, die Restwertermittlung in einem Fall g) stelle eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem Grundhonorar abgegolten sei. Daneben meint sie, der Verzug sei im Fall g) nicht gerechtfertigt, da das Gutachten erst am 19.4.2014 eingegangen sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich Zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ZPO.

Die Schadensaußenstelle der Beklagten in Frankfurt am Main ist eine Niederlassung im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO. Die erforderliche Selbstständigkeit liegt vor. Entscheidend ist nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 21 ZPO, Rn. 8). Dieser äußere Eindruck ist gegeben, wenn wie im Fall die Kommunikation vollumfänglich über das Büro in Frankfurt am Main abgewickelt wird. Auf den Schreiben der Beklagten findet sich ausschließlich die Adresse und Telefonnummer der Schadensaußenstelle in Frankfurt am Main.

Ferner liegt auch der erforderliche Bezug der Klage zur Niederlassung vor. Die Schadensaußenstelle ist unmittelbar mit der Regulierung von Schäden betraut. Die Regulierung der hier geltend gemachten Ansprüche war im Geschäftsbetrieb der Niederlassung zu erfüllen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2003 – 5 W 249/03 – 57, zit. nach juris).

II. Die Klage ist begründet.

1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in zuerkannter Höhe wegen der genannten unstreitigen Verkehrsunfälle nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG, 249 BGB zu.

Die von den Geschädigten an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche belaufen sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 4.109,43 € (Der Anspruch im Fall d) war wegen eines Rechenfehlers in der Rechnung auf einen Betrag in Höhe von 496,09 Euro zu korrigieren, vgl. Bl. 29 d.A.). Von dieser Summe regulierte die Beklagte außergerichtlich 3.233,47 € Die Differenz in Höhe von 875,96 Euro war den Klägern gemäß ihres Antrags in Höhe von 874,94 Euro zuzusprechen.

a) Die Geschädigten haben die Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. Insbesondere ist die Abtretungsvereinbarung nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Geschädigten wegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Es mag dahingestellt sein, ob die Bedingungen als AGB zu qualifizieren sind. Jedenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Leistung erfüllungshalber führt zwar nicht eo ipso zum Erlöschen der geschuldeten Leistung (BGH, Urteil vom 30.10.1985 – VIII ZR 251/84 = NJW 1986, 424, 425). Den Gläubiger (Klägerin) trifft im Verhältnis zum Schuldner (Geschädigter) aber die grundsätzliche Pflicht zur vorrangigen Verwertung der hingegebenen Ersatzleistung. Der Gläubiger hat zunächst aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand bestmöglich Befriedigung zu suchen (BGH, NJW 1986, 424); er kann erst dann wieder auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, wenn die Befriedigung endgültig fehlgeschlagen ist.

Den Anspruch auf Zahlung des Sachverständigenhonorars kann die Klägerin gegen die Geschädigten somit nicht ohne weiteres geltend machen. Sollte dies der Fall sein, könnten die Geschädigten der Klägerin gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB erheben, da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur primären Geltendmachung gegenüber dem Schädiger nicht nachgekommen ist.

b) Die abgerechneten Kosten sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen Sachverständigen beauftragt, der sie später im Prozess als zu teuer ist. (BGH, Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der auf der Basis der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung geschuldete Betrag ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).

Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2000 – VII ZR 239/98 = NJW 2001, 151).

Somit gehen die Ausführungen der Beklagten, die Leistungen könnten im Einzelfall günstiger angeboten werden ins Leere. Maßgeblich ist nicht, ob die Leistungen günstiger angeboten werden könnten, sondern ob die Leistungen im maßgeblichen Markt erheblich günstiger angeboten werden und daher als erheblich über den Preisen liegend zu bewerten sind.

Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorare über den üblichen Preisen gelegen haben. Es ist unbestritten geblieben, dass sich die berechneten Grundhonorare in der Bandbreite der VKS- / BVK-Honorarumfrage 2012/2013 halten. Das Gericht erachtet es als zulässig, zur Orientierung, ob die Abgerechneten Honorare über den üblichen Preisen liegen, auf die Honorarumfragen der Berufsverbände zurückzugreifen. Dies gilt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass selbst eine Überschreitung der in den Umfragen genannten Honorarkorridore nicht zwangsläufig zur Nichterforderlichkeit führt, denn dem Laien müssen die entsprechenden Tabellen nicht bekannt sein (BGH, NJW 2014, 3151, Rn. 10). Wenn sich das Honorar aber innerhalb der Grenzen der Honorarkorridore hält, ist es weder unter Gesichtspunkten der mangelnden Üblichkeit noch der Erkennbarkeit für den Laien zu beanstanden. Andernfalls würden die Erkenntnisfähigkeiten eines Laien überspannt. Dieser hat jedoch nach der Rechtsprechung gerade keine Pflicht zur Erforschung des Marktes.

Bzgl. der Behauptung im Fall e) bestehe Vorsteuerabzugsberechtigung, so dass nur Nettobeträge anzusetzen seien, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

Die Restwertermittlung im Fall g) kann auch als Nebenforderung aufgefasst werden. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten VKS- / BVK-Honorarumfrage. Eine Restwertermittlung ist nicht zwangsläufig bei jedem Gutachten zu erstellen.

2. Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass Rechenfehler in den Teilbeträgen liegen. Im Fall d) waren nach Korrektur des Rechenfehlers 496,71 Euro zu zahlen, worauf 450 Euro gezahlt wurden. Zinsen können daher nur aus einem Betrag von 46,71 Euro verlangt werden.

Ferner war der Zinsbeginn in den Fällen zu korrigieren. Verzug ist jeweils gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten eingetreten, in dem sie eine weitergehende Zahlung ablehnt. Das Zugangsdatum wurde ausgehend vom Datum der jeweiligen Schreiben mittels der üblichen Postlaufzeit von 2 Tagen bemessen.

Schließlich ist die Behauptung der Beklagten, im Fall g) sei ihr das Gutachten erst im Jahr 2014 zugegangen, für den Verzugsbeginn unerheblich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Belehrung über das statthafte Rechtsmittel nach § 232 S. 1 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt am Mlain, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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