AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 24,86 (29 C 766/15 vom 24.08.2015)

Mit Entscheidung vom 24.08.2015 (29 C 766/15) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu den vorgerichtlich nicht vollständig ausgeglichenen Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Geschädigte auf Zahlung des Kürzungsbetrages. Wieder ein Rechtsstreit, bei dem die VHV eine Verteidigung wohl nicht für nötig befunden oder als wenig aussichtsreich eingeschätzt hatte? Wie will man auch – ohne sich bei Gericht der Lächerlichkeit preiszugeben – plausibel erklären, der Geschädigte hätte bei Beauftragung des Sachverständigen ohne weiteres erkennen können, dass ein Rechnungsbetrag von 805,64 Euro anstatt 830,50 schadensersatzrechtlich erforderlich sein sollen? Jeder Blödsinn hat aber auch eine gute Seite – wieder ein Urteil für unsere Urteilsliste.

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                 Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 29 C 766/15 (44)“                                                     24.8.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG ges. vertr. d. d. Vorstand, Constantinstr. 90,
30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin V. im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 24,86 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 24,86 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu.

Der Kläger machte im Zuge der Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall vom 02.11.2004 in Frankfurt Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt EUR 830,50 geltend (Rechnung des Sachverständigen W. vom 21.11.2014, Bl. 4 d.A.). Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers wurde dieser als Eigentümer eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … unverschuldet in einen Unfall verwickelt, der von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen… verursacht wurde.

Die Beklagte leistete auf die geltend gemachte Forderung nur einen Teilbetrag von EUR 805,64 an den Kläger. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchem Grund sie den verbleibenden Teilbetrag in Höhe der Klageforderung nicht beglichen hat. Seitens der Beklagten wurde auch nicht eingewendet, dass das in Rechnung gestellte Honorar des Sachverständigen etwa teilweise überhöht wäre. Die Beklagte hat sich gegen die Klage nicht verteidigt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 24,86 (29 C 766/15 vom 24.08.2015)

  1. Zweite Chefin sagt:

    Die (Nicht-)Reaktionen der VHV lassen nur den Schluss zu, dass die ihre Prozessabteilung nicht im Griff haben.
    Ein Urteil gegen sich ergehen zu lassen, ist die teuerste Variante, bei einem Streitwert bis 300,00 EUR kostet der Spaß 262,68 EUR (Kosten Kläger-RA brutto und Gerichtskosten).
    Mit etwas Glück bekommt die VHV nur ein Versäumnisurteil, dann kostet’s 220,67 EUR (vorausgesetzt, es wird kein Einspruch eingelegt).
    Das Anerkenntnisurteil ist am günstigsten, kostet nur 192,68 EUR.

    Würde es die VHV wenigstens schaffen, in einem kurzen Schrieb Anerkenntnis zu erklären, käme sie am preiswertesten weg, aber das ist ja offensichtlich nicht möglich.

  2. Holido sagt:

    Aber verehrte zweite Chefin,
    weißt Du nicht, dass nahezu alle honorarkürzenden Versicherer diese Provokationen nach wie vor aus der Portokasse bestreiten ? …Und den Rest steuern die sich nicht wehrenden Sachverständigen bei. Das Prinzip funktioniert doch noch bis heute hervorragend. Die lachen sich doch sekündlich schief, wie sie die Unfallopfer, deren Sachverständige und die Herren Rechtsanwälte sowie Teile der Justiz am Nasenring vorführen bzw. manipulieren können. Du solltest mal dabei sein, wenn da wieder ein „Erfolg“ begossen wird. Geld spielt da überhaupt keine Rolle im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen.

    Holido

  3. SV Wehpke sagt:

    Was soll die Aufregung was das die VHV nun kostet? Die Herren SV sorgen doch selbst aktiv und in erheblichem Umfang dafür, dass sich das insgesamt doch lohnt.

    Gerade gestern hatte ich mit einem solchen „Kollegen“ ein interessantes Gespräch. Da erklärte mir dieser voller Stolz, dass er nun jede Menge Toner spare, weil er die GA gleich per Internet an die Versicherer schicke und weniger ausdrucken müsse. Also mindestens 80% der Gutachten würden jetzt so versandt. Gleichzeitig bejammert er die anschwellende Kürzungswelle bei den Versicherern. Ich habe ihn dann gefragt warum er seine GA denn überhaupt noch zur Versicherung schickt und nicht gleich zu controlexpert? Die freuen sich darüber wenn das GA gleich als Datei eingeht, ihnen erheblichen Aufwand spart und den Profit deutlich steigert.
    Darauf erhielt ich nur einen blöden Blick – aber keine Antwort. Mir jedenfalls fehlt da jegliches Verständnis.

  4. Hans-Jürgen S. sagt:

    Geneigte Leser,
    ich darf an dieser Stelle den (nicht nur von mir) sehr geschätzten RA Otting zitieren.
    “ … in durchschnittlich ca. 93% der Fälle gelingt es den Versichern den Geschädigten nach dem Schaden wirtschaftlich schlechter zu stellen, wie vor dem Schaden!“

    Was ist das ureigenste Geschäftsmodell der Versicherer?
    RISIKOBEWERTUNG !
    Aber noch rechnen die zuständigen Mathematiker der Versicherer vor, dass es sich immer noch lohnt zu kürzen was das Zeug hält.
    Mal abgesehen von dem Nebeneffekt, dass sich viele SV (total entnervt) auf Honorarvereinbarungen* einlassen.
    *Diese Vereinbarungen werden außerdem damit beworben, dass sich auch das Regulierungsverhalten der VS dann komplett ändert!

    Aber CAPTAIN HuK ist da schon genau auf der richtigen Spur, denn die, in einem anderen Zusammenhang hier kommentierten Äußerungen aus der Ecke der VS in Bezug auf Captain HuK „…arme Würstchen“ zeigt, dass man nicht nur die Reißzwecke in der Schuhsohle der Versicherer ist, sondern schon lange der rostige Nagel, der sich bereits massiv in das Fleisch der VS drückt und zunehmend am Gehen hindert und massive Schmerzen bereitet.
    Für mich jedenfalls ist der Kommentar bzgl. der „Würstchen“ Armutszeugnis und Beleg der ohnmächtigen Wut der VS.
    Deshalb an dieser Stelle stellvertretend der Dank all derer, die hier Hilfe zur Selbsthilfe bekommen durch die zahlreichen sehr analytischen Aufbereitungen.
    Weiter so, nicht nachlassen!
    H.-J. S.

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