AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes (Az.: 32 C 1699/10 – 18 vom 17.12.2010)

Mit Entscheidung vom 17.12.2010 (32 C 1699/10 – 18) wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung von weiterem Schadenersatz verurteilt. Die VHV wollte den Schaden fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten – gekürzt nach einem „Prüfbericht“ – abrechnen, obwohl der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hatte. Mit der hier vorliegenden Entscheidung hat das Gericht dem Geschädigten den Wiederbeschaffungsaufwand zugesprochen sowie die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung also auch die Stand- Ab- und Anmeldekosten.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen:                                                                            verkündet am:
32 C 1699/10 – 18                                                                     17.12.2010

URTEIL

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 2.1

durch Richterin …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2010 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.134,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 137,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 h des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.03.2010 in Frankfurt am Main ereignete und bei welchem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. wurde. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin den Schaden auf Totalschadenbasis oder lediglich auf Grundlage der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann

Die Klägerin nahm eine Ersatzbeschaffung durch den Kauf eines Ersatzfahrzeuges am 12.06.2010 vor. Hinsichtlich des Kaufvertrages wird auf Anlage K 5, Bl. 87 d.A. verwiesen. Hierfür fielen Anmeldekosten laut Rechnung (Bl. 36 d.A.) in Höhe von 92,55 Euro und Abmeldekosten in Höhe von 8,20 Euro an. Ferner entstanden der Klägerin Standkosten laut Rechnung (Bl. 37 d.A.) in Höhe von 268,46 Euro für den Zeitraum vom 27.03.2010 bis 19.04.2010.

In dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten wurden die Reparaturkosten mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 7.941,55 Euro brutto sowie einem Minderwert von 60o, 00 Euro beziffert. Als Wiederbeschaffungswert wurde ein Betrag von 15.850,00 Euro angegeben und der Restwert für das klägerische Fahrzeug betrug 8.510,00 Euro. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin bereits vorgerichtlich Reparaturkosten netto laut ihrem Prüfbericht (Anlage B 1, Bl. 70 ff. d.A.) in Höhe von 5.788,46 Euro, die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 600,00 Euro, die Abschleppkosten und die Sachverständigengutachterkosten (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.). Zudem erstattete sie Mietwagenkosten für die Dauer von 16 Tagen á 74,00 Euro pro Tag, mithin 1.184,00 Euro (Anlage K 3, Bl. 22 d.A.).

Die Klägerin macht nunmehr einen weiteren Fahrzeugschaden in Höhe von 951,54 Euro, die Stand-, An-, und Abmeldekosten sowie Mietwagenkosten für weitere 11 Tage á 74,00 Euro, also in Höhe von insgesamt 814,00 Euro, geltend.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.05.2010 eine weitere Regulierung ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aufgrund der Ersatzbeschaffung auf Totalschadensbasis abrechnen, so dass die Beklagte einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von insgesamt 7.340,00 Euro zu zahlen habe sowie die weiterhin geltend gemachten Kosten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.134,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.05.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 137,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin rechne fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so dass ihr lediglich die Reparaturkosten netto zustünden. Diese seien laut ihrem Prüfbericht nur in Höhe von 5.788,46 Euro netto erforderlich, da sich die Klägerin auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.134,75 Euro aus §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

Der Anspruch der Klägerin besteht der Höhe nach auf Zahlung der geltend gemachten Klageforderung gem. § 249 BGB, da sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts berechtigt ist, auf Totalschadenbasis abzurechnen, weil sie eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Erfolgt nämlich die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, ist der Wiederbeschaffungsaufwand grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn. 26) . Dies allerdings ferner nur dann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand nicht höher ist als der in Folge einer Reparatur zu leistende Ersatz (BGH, NJW 1992, 302). Maßgeblich hierfür sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Bruttowerte (vgl. BGH, NJW 2009, 1340). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, denn der Reparaturaufwand brutto liegt – selbst, unter der Berücksichtigung des Prüfberichtes der Beklagten – über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 7.340,00 Euro (Wiederbeschaffungswert minus Restwert: 15.850,00 Euro – 8.510,00 Euro = 7.340,00 Euro). Sowohl der Reparaturaufwand brutto laut Prüfbericht der Beklagten mit 7.488,27 Euro ( = Reparaturkosten netto, plus Umsatzsteuer, plus Wertminderung) als auch der Reparaturaufwand brutto nach dem klägerischen Sachverständigengutachten mit 7.941,55 Euro zuzüglich Wertminderung liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand.

Demnach kann die Frage der Verweisung der Beklagten auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt auch dahinstehen.

Die Klägerin hat demnach der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Da dieser 7.340,00 Euro beträgt und die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 5.788,46 Euro in Bezug auf die Reparaturkosten geleistet hat, steht der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 951,54 Euro gegen die Beklagte zu.

Zudem steht der Klägerin auch der Anspruch auf Zahlung der weiterhin geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 814,00 Euro zu. Denn die Kosten für die Miete eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind im Sinne des § 249 BGB für die Dauer der für die Ersatzbeschaffung notwendigen Zeit  (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn. 33) zu ersetzen. Die Klägerin hat vorliegend vorgetragen, dass die Dauer von 27 Tagen für die Ersatzbeschaffung erforderlich gewesen sei, die Beklagte ist dem nicht mit substantiiertem Bestreiten entgegen getreten, so dass das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen hatte, dass die Behauptung, die notwendige Zeit habe 27 Tage betragen, richtig ist. Auch die Höhe der Mietwagenkosten pro Tag blieb unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hierbei auch nicht auf die Reparaturdauer an, die sich aus dem klägerischen Sachverständigengutachten ergibt, weil die Mietwagenkosten gerade nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, sondern vielmehr auf Grundlage der Dauer der Ersatzbeschaffung.

Schließlich hat die Klägerin aufgrund der Ersatzanschaffung auch einen Anspruch auf Zahlung der An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 100,75 Euro sowie auf Zahlung der Standkosten in Höhe von 268,46 Euro, denn diese sind ausweislich der Rechnung auch tatsächlich angefallen und sind daher konkret abzurechnen.

Die Ansprüche auf Zahlung der Verzugszinsen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 Abs. 1, 285 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 709 S. 2 ZPO.

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2 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes (Az.: 32 C 1699/10 – 18 vom 17.12.2010)

  1. RA Alexander Jaeger sagt:

    Der vom Amtsgericht Frankfurt entschiedene Fall zeigt beispielhaft welche Gefahr durch die Verweisung auf günstigere Werkstätten für die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten droht. Nach dem eingeholten Gutachten konnte der Geschädigte auch auf Totalschadenbasis abrechnen, weil der Wiederbeschaffungsaufwand noch unter dem Reparaturaufwand lag. Bei der hierfür anzustellenden Vergleichsbetrachtung muss der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenübergestellt werden (vgl. BGHZ 115, 364 = zfs 1992, 9). Die Versicherung übersandte nach Einreichung des Gutachtens einen sogenannten „Prüfbericht“, in dem die Stundenverrechnungssätze unter Verweis auf (angeblich) günstigere Werkstätten gekürzt wurden. Der Geschädigte wollte nicht reparieren, sondern wählte einen anderen Weg den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu beheben, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Form der Naturalrestitution darstellt (vgl. BGH a. a. O.). Die Versicherung zahlte die Nettoreparaturkosten laut Prüfbericht und verweigerte die Zahlung der Differenz zum Fahrzeugschaden sowie des mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Folgeschadens (Mietwagen-, Stand- sowie die An- und Abmeldekosten) unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die grundsätzliche Frage, ob der Geschädigte bei seiner Wahl des möglichen Abrechnungsweges (Reparatur- oder Totalschadenbasis) den nachträglichen Verweis des Versicherers auf günstigere Reparaturkosten berücksichtigen muss, musste das Amtsgericht vorliegend indes nicht entscheiden, weil die Bruttoreparaturkosten laut Prüfbericht immer noch über dem Wiederbeschaffungsaufwand (brutto) lagen. Maßgeblich ist dabei nach der Auffassung des Bundesgerichtshof, jedenfalls bei nicht zum vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, der jeweilige Aufwand inklusive Umsatzsteuer (BGH NJW 2009, 1340 = zfs 2009, 439). Dem ist auch das Amtsgericht in seiner Entscheidung gefolgt und musste deshalb nicht entscheiden, ob der Verweis auf niedrigere Reparaturkosten die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten eingeschränkt. Die Beantwortung bleibt kommenden Entscheidungen vorbehalten, wobei die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich aus Sicht des Geschädigten erfolgen muss. Der Geschädigte vertraut auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens und kann die Rechtmäßigkeit des Verweises, die Richtigkeit des Prüfberichts sowie die Seriosität und Qualität der dort genannten Werkstätten nicht überprüfen. Soll der Geschädigte weiterhin „Herr des Restitutionsgeschehens“ bleiben nicht und nicht zum bloßen Objekt verkommen, kann diese Frage deshalb nur dahingehend entschieden werden, dass für die Vergleichsbetrachtung nur die Reparaturkosten laut Gutachten maßgeblich sein können.

  2. K.H.W. sagt:

    RA Alexander Jaeger

    Aus dem Urteil:

    Sowohl der Reparaturaufwand brutto laut Prüfbericht der Beklagten mit 7.488,27 Euro ( = Reparaturkosten netto, plus Umsatzsteuer, plus Wertminderung) als auch der Reparaturaufwand brutto nach dem klägerischen Sachverständigengutachten mit 7.941,55 Euro zuzüglich Wertminderung liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand.

    Demnach kann die Frage der Verweisung der Beklagten auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt auch dahinstehen.

    Aus Ihrem m.E. tollen Kommentar:

    Der vom Amtsgericht Frankfurt entschiedene Fall zeigt beispielhaft welche Gefahr durch die Verweisung auf günstigere Werkstätten für die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten droht.

    Die Beantwortung bleibt kommenden Entscheidungen vorbehalten, wobei die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich aus Sicht des Geschädigten erfolgen muss. Der Geschädigte vertraut auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens und kann die Rechtmäßigkeit des Verweises, die Richtigkeit des Prüfberichts sowie die Seriosität und Qualität der dort genannten Werkstätten nicht überprüfen.

    Ihr Wunsch:

    Soll der Geschädigte weiterhin „Herr des Restitutionsgeschehens“ bleiben und nicht zum bloßen Objekt verkommen, kann diese Frage deshalb nur dahingehend entschieden werden, dass für die Vergleichsbetrachtung nur die Reparaturkosten laut Gutachten maßgeblich sein können.

    Meine Hoffnung:

    Hoffentlich erkennen diese Gefahr auch die, die mit Ihren negativ Urteilen, eine Verweisung auf eine
    v e r m e i n t l i c h gleichwertige und günstigere Reparaturwerkstatt bestätigen.

    Mit freundlichen Grüssen

    K.-H.W.

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