AG Frankfurt am Main weist mit Beschluss vom 5.6.2013 – 31 C 3224/12 (17) – den von der HUK-Coburg beauftragten Rechtsanwalt mangels Vollmacht der Unfallverursacherin als Bevollmächtigten der beklagten Fahrerin zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Feierabend gebe ich Euch noch eine interessante Lektüre bekannt. Der klagende Sachverständige hatte wegen der restlichen von der HUK-Coburg nicht regulierten Sachverständigenkosten den Schädiger direkt in Anspruch genommen, was durchaus zulässig ist, denn Unfallverursacher und Haftpflichtversicherer haften als Gesamtschuldner. Dementsprechend kann der Gläubiger einen davon alleine in Anspruch nehmen. Für die Beklagte meldete sich der von der HUK-Coburg beauftragte Rechtsanwalt aus K. Dieser besaß allerdings keine Vollmacht der Beklagten. Der Kläger bestritt die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Folge der fehlenden Prozessvollmacht ist, dass der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wurde. Problematisch für den Kollegen aus K. dürfte sein, dass er eine bestehende Vollmacht anwaltlich versichert hat, obwohl er keine Vollmacht der Prozesspartei besaß. Dieses Vorgehen dürfte standesrechtlich mehr als bedenklich sein. Die zuständige Anwaltskammer des OLG-Bezirks Köln wird sich mit diesem Vorgang beschäftigen  müssen. Aus datenrechtlichen Gründen sind die Namen, auch des Anwalts aus K. anonymisiert. Der Beschluss wurde durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg, erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt.  Was denkt ihr über dieses Vorgehen des Anwalts. Schreibt bitte Eure Kommentare.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                 Frankfurt am Main, 05.06.2013

Aktenzeichen: 31 C 3224/12 (17)

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. K. aus G.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Frau E. H.  aus N.

Beklagte

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt … aus K.

weiterer Beteiligter

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abt. 31 – durch Richter am Amtsgericht … beschlossen:

Der weitere Beteiligte wird als Bevollmächtigter der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Für die Beklagte meldete sich mit Schriftsatz vom 08.04.2013 der weitere Beteiligte als Rechtsanwalt. Im amtsgerichtlichen Parteiprozess regelt sich die Befugnis zur Vertretung der Partei nach § 79 ZPO. Danach besteht zwar an sich eine Vertretungsbefugnis für Rechtsanwälte nach § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Der weitere Beteiligte hat aber eine Bevollmächtigung durch die Beklagte auf Bestreiten des Klägers nicht nachgewiesen. Eine Prozessvollmacht wurde entgegen § 80 ZPO nicht zu den Akten gereicht.

Mangels nicht nachgewiesener Bevollmächtigung ist der weitere Beteiligte daher nach § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO als Bevollmächtigter zurückzuweisen.

Bislang erfolgte Prozesshandlungen durch und Zustellungen und Mitteilungen an den weiteren Beteiligten bleiben wirksam (§ 79 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Richter am Amtsgericht

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7 Antworten zu AG Frankfurt am Main weist mit Beschluss vom 5.6.2013 – 31 C 3224/12 (17) – den von der HUK-Coburg beauftragten Rechtsanwalt mangels Vollmacht der Unfallverursacherin als Bevollmächtigten der beklagten Fahrerin zurück.

  1. RA Starnberg sagt:

    Unglaublich!

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Ein Anwalt, der keine ordentliche Vollmacht hat, hat nichts im Prozess verloren.

    Wenn der Anwalt aber auch noch behauptet, er sei ordentlich bevollmächtigt, dann habe ich dafür kein Verständnis.

    Ich kann ja auch nicht einfach irgendwelche beschädigten Fahrzeuge ohne Auftrag besichtigen, dann das Gutachten erstatten und zum Schluss Bezahlung verlangen…

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Babelfisch sagt:

    Dieses Problem ist seit langem virulent. Die Vorgehensweise, nach der die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den SV bestritten wird, ist folgerichtig. Allen Beteiligten ist bekannt, dass die Behauptung der Versicherungsanwälte, sie seien vom Halter bevollmächtigt, nicht immer zutreffend ist. Daher ist in jedem Verfahren die Bevollmächtigung grundsätzlich zu bestreiten und der Versicherungsanwalt zu veranlassen, eine Vollmacht im Original dem Gericht vorzulegen.

    In diesem Falle stellt sich jedoch der Nachteil der Vorschrift des § 79 ZPO wieder dar: Die Prozesshandlungen des zurückgewiesenen Rechtsanwalts bleiben wirksam. Den Gerichten sind für weitere Maßnahmen die Hände gebunden. Daher ist der Weg über die Rechtsanwaltskammer der richtige Weg.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Diesen Nebenkriegsschauplatz habe ich auch mehrfach eröffnet, ohne nennenswerten Erfolg. WENN das Gericht tatsächlich eine Vollmacht eingefordert hat UND diese wie erwartet ganz neu war UND damit die Bestellung ohne Bevollmächtigung nachgewiesen ist, hat sich das Gericht daran jedenfalls nicht gestört. Und wenn ich mich dran störe ? Bekomme ich zur Antwort, dass die Versicherung die Regentschaft über das Verfahren nicht nur übernehmen darf, sondern übernehmen muss, die fehlende Vollmacht des beklagten VN also keinerlei Folgen zeitigt. Wenn ihr eigener VN sie nicht informiert und ihr die Regentschaft in die Hand gibt, wird die Versicherung leistungsfrei, wenn ich als Kläger(-vertreter) sie nicht informiere, wird die Versicherung ebenfalls leistungsfrei. Wurde mir gerade in Hamburg und München ins Stammbuch geschrieben. Zu Gunsten der Versicherungen wurden die AKB über die ZPO gestellt. Was hatte ich dann davon ? Nichts außer Schreibarbeit und zwei verärgerten Mandanten !

  5. Glöckchen sagt:

    @ zweite chefin
    es läuft meisstens nicht so miserabel falsch wie von dir geschildert.
    Es geht doch darum,die rechtswidrige Kürzung maximal zu verteuern,sei es durch eine Streitverkündung,durch zusätzlichen Aufwand oder durch sonstige völlig legale Mittel,etwa die isolierte Klage gegen den VN.
    Andere Möglichkeiten die Kürzerkartelle zu beeindrucken gibt es nicht!
    Wenn sich der Klausi täglich mit dem Keuenhof zur gemeinsamen Unterschriftenorgie für die Prozessvollmachten der beauftragten Rechtsanwälte treffen muss,dann vergeht dem vielleicht bald die Lust an seinem tristen Dasein.
    Es bestünde auch noch die Möglichkeit,Generalvollmachten bei den Gerichten zu hinterlegen,dumm nur,dass manche Generalbevollmächtigte unversehens in Senilität und Inkontinenz abdriften und dann einen solche Stuss bei Gericht ab- und nach der Sitzung feuchtes Gestühl hinterlassen,dass für die Folgesachen der Saal gewechselt und der Sitzplatz ausgetauscht werden muss.
    Generalvollmachten führen zu Peinlichkeiten,das hat auch anscheinend die HUK erkannt.
    Deshalb:
    Vollmacht rügen,Streit verkünden,VN verklagen,Gerichtsstände taktisch wählen und dabei immer freundlich,höflich und schlüssig argumentieren,dann haben die Kürzer keine reelle Chance zu gewinnen,es sei denn, auch das Gericht ist dort versichert.
    Klingelingelingelts?

  6. Scouty sagt:

    Hi, Glöckchen,
    alles einleuchtend. Jedoch die meisten Rechtsanwälte erkennen nicht den Zweck einer solchen Handhabung und das sieht man dann an den überladenen Klagen und dem Verhalten in der mündlichen Verhandlung. Strategisch gesehen geht es hier doch in erster Linie darum, dem Gericht etwas zu vermitteln und zwar so, dass es auch verstanden^und akzeptiert wird. Ich gebe gern zu, dass dies nicht die leichteste Aufgabe ist, dennoch eine sehr reizvolle. Gleichwohl ist Voraussetzung, dass man in der ZPO zu Hause ist, aber wenn mich ein gestandener Rechtsanwalt fragt, warum denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers sein sollte, staune ich schon, wie auch bei grundsätzlichen Bedenken, nur den Schädiger zu verklagen, wie es sich auch § 249 BGB ergibt, denn der hat ja nun den Schaden angerichtet und nicht die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung. Entweder VN oder aber Sammelklage, das bedarf einer Abwägung. Im übrigen bin ich der Meinung, dass man ein Berufungsbegehren von vornherein zwingender und ausführlicher begründen sollte und ggf. auch verdeutlichen mit widersprüchlichen Urteilen in einem Landgerichtsbezirk, damit man nicht so leicht abgebügelt wird, wenn einem Geschädigten ein Teil seines berechtigten Schadenersatzanspruches versagt wird.

    Scouty

  7. Babelfisch sagt:

    Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat sich in der Weise zu diesem Problem geäußert, dass nach „§ 11 der Berufsordnung der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten ist. Insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken.“

    Zur Einleitung eines berufsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bittet die zuständige Rechtsanwaltskammer um Benennung konkreter Vorfälle.

    Da die RAe der Sachverständigen aus standesrechtlichen Gründen gehindert sind, direkten Kontakt mit den Haltern/Schädigern aufzunehmen, wenn dieses (angeblich) anwaltlich vertreten sind, wären die Sachverständigen hier gefordert, entsprechende Recherchen zu betreiben und gegebenenfalls hieraus entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

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