Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute folgt gleich auch noch das 4. Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG mit guter Begründung. In diesem Fall musste die HUK 24 AG verklagt werden, weil sie nicht vollständigen Schadensersatz leistete, obwohl sie zu 100 Prozent aus dem Unfallereignis heraus haftete. Aber so ist eben die HUK-COBURG, dass bei vollständiger Haftung eben nicht vollständiger Schadensersatz geleistet wird. Da das Urteil unserer Meinung nach gut begründet ist, überlassen wir Euch die weitere Kommentierung dieses Urteils.
Viele Grüße und weiterhin noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 32 C 1050/15 (18) 05.05.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK 24 AG gesetz. vertr.d. d. Vorstand Detlef Frank u.a., Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht R. im Verfahren nach § 495 a ZPO mit einer Einlassungsfrist bis zum 12.10.2012
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 176,91 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % für den aufgrund des Verkehrsunfallereignis am xx.11.2014 in der Georg Wolf Straße in Frankfurt am Main entstandenen Schaden des Klägers als Eigentümer des PKW … nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff BGB steht außer Streit.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Der Einwand der Beklagten, die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich, greift nicht durch.
Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Vor dem Hintergrund, dass § 249 BGB dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich verschaffen soll, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95). Aus der Höhe der für die Gutachtenerstellung dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten – mit Ausnahme des Vorliegens eines Auswahlverschulden des Geschädigten oder bei fehlerhaften Angaben gegenüber dem Gutachter sowie bei Bagatellschäden – kann daher regelmäßig nicht auf deren fehlende Erforderlichkeit geschlossen werden. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange jedoch für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt, Preis- und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der an den Sachverständigen gezahlten Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 246/07; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05).
Vorliegend handelt es sich bei einem Schaden von 1.154,06 Euro netto zzgl. Wertminderung von 130,00 Euro um keinen Bagatellschäden, der im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 Euro angenommen wird (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 Az.: 4 U 49/05). Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bestehen nicht. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Geschädigte gegenüber dem Gutachter fehlerhafte Angaben machte. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars von 599,91 Euro nicht derart in Missverhältnis zur Schadenshöhe von 1.154,06 Euro netto, dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder, Kopien, Fahrtkosten und Telefon ist es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Nachdem der klägerische Anspruch durch Zahlung gem. § 362 BGB in Höhe von 423,00 Euro erloschen ist, besteht er noch in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages von 176,91 Euro.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
„Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder, Kopien, Fahrtkosten und Telefon ist es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen.“
Warum respektieren nicht auch andere Gerichte diese schadenersatzrechlich so einfache Erkenntnis?
Verbunden mit der Frage eines Auswahlverschuldens und eines kaum denkbaren Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht wäre vor dem Hintergrund des § 249 BGB fast jeder dieser Rechtstreitigkeiten kurz und bündig zu erledigen, zumal ein Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht.
J.M.C.