Mit Datum vom 01.03.2012 (30 C 2012/11-45) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Chartis SA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.060,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis der Schwacke-Liste. Gesonderte Kosten für Winterbereifung sollen nach dem AG Ffm dagegen nicht statthaft sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das Gericht teilt weder die Bedenken an der Bestimmtheit der Abtretung, noch kann es einen Verstoß gegen das RDG erkennen.
Vorprozessual war die Haftung der Beklagten in beiden streitgegenständlichen Unfallereignissen dem Grunde nach von Anfang an unstreitig, die Beklagte hat die Mietwagenrechnungen nach Übersendung der Rechnungen durch die Klägerin an diese auch teilweise erstattet und die geltend gemachten Forderungen allein ihrer Höhe wegen angegriffen.
Es liegt mithin eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch die Klägerin als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01. 2012, Az.: VI ZR 143/11).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten auf Vergleichsangebote anderer Autovermieter in Zweifel gezogen werden.
Zum einen handelt sich bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten ausnahmslos um Internet-Angebote, die völlig losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmte Tarife ausweisen. Aus diesen Internetangeboten lässt sich schon nicht entnehmen, wie hoch ggf. die Selbstbeteiligung ist, ob Vorbuchungsfristen einzuhalten sind, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzliche Kosten und Auflagen enthalten etc., so dass eine Vergleichbarkeit mit dem Normaltarif nach der Schwacke-Liste nicht gewährleistet ist.
Im Übrigen kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, für die Zeit vom 12.12.2011 bis 28.12.2011 hätten bei der Fa. Europcar ein Opel Astra zum Preis von 676,99 €, bei der Fa. AVIS ein Mittelklassewagen für 636,89 € und bei der Fa. SIXT ein VW Passat Variant für 763,98 €, bzw. für die Zeit vom 09.12.2011 bis 22.12.2011 bei der Fa. Europcar ein VW Polo zum Preis von 429,00 €, bei der Fa. AVIS ein Kleinwagen für 436,26 € und bei der Fa. SIXT ein VW Polo für 484,90 € angemietet werden können, da die Versicherungsnehmer der Beklagten mit ihren Unfällen leider nicht bis zum 12.12.2011 bzw. 09.12.2011 gewartet haben, sondern die Fahrzeuge der Zedenten bereits am 08.12.2009 bzw. 30.09.2009 beschädigten.
Den Zedenten war jedoch nicht zuzumuten, mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rund 24 Monate bis zu den von der Beklagten aufgezeigten Angeboten zuzuwarten.
Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Preisaufschläge für die Winterreifen ist die Klage nicht begründet.
Gemäß § 2 Abs. 3a StVO dürfen Fahrzeuge, also auch Mietwagen, im Winter nur mit Winterreifen gefahren werden, so dass die Klägerin gegenüber den Zedenten ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung eines verkehrssicheren Fahrzeugs nur bei Ausstattung mit Winterreifen nachkam, da ein Mietfahrzeug, das nicht mit speziellen Winterreifen ausgestattet ist, bei winterlichen Witterungsverhältnisse zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geeignet ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.04.2007, Az.: 14 U 34/07).
Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung gehört daher zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens. Eine gesonderte Vergütung für eine der winterlichen Witterung angepasste Bereifung ist mithin nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010, Az.: 9 U 141/09).
Die Klage war daher hinsichtlich eines Teilbetrages von 262,53 € (161,28 € netto bzgl. der Rechnung vom 28.12.2009 und 101,25 € brutto bzgl. der Rechnung vom 14.10.2009 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Soweit das AG Frankfurt am Main.