Mit Datum vom 12.03.2009 (5 C 4535/08) hat das AG Darmstadt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 956.20 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage sind §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Der Kläger kann vom Krafthaftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der unfallbedingt verursachten Schäden verlangen. Dazu gehören auch die notwendigen Mietwagenkosten. Diese sind dem Grunde nach – ebenso wie die 100 %ige Haftungsquote unstreitig.
Der Kläger kann dabei hier einen Zeitraum von 19 Tagen abrechnen. Unstreitig ist von einem Wiederbeschaffungszeitraum von 12 Arbeitstagen auszugehen, wie ihn das Gutachten festhält. Das Gutachten verhält sich jedoch nicht zum Anfangszeitpunkt dieser Berechnung. Fraglos kann dies ohne abweichende Angaben im Gutachten erst der Zeitpunkt sein, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Vorliegen eines Totalschadens und – bei rechtzeitigem Bemühen – der Größenordnung des Wiederbeschaffungswertes hat.
Anders kann der Kläger hier seine Entscheidung zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung nicht treffen und eine sinnvolle Finanzkalkulation nicht vornehmen. Das war hier unstreitig erst der 18.04.2007. Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass nach dem Unfallzeitpunkt am Freitag, dem 13.04.2007, die Beauftragung des Sachverständigen am Montag, dem 16.04.2007, noch unverzüglich war und behauptet auch keine Möglichkeit zu früherer Kenntnis oder Informationsmöglichkeit des Klägers über das Vorliegen eines Totalschadens.
Die reale Wiederbeschaffungszeit verlängert sich daher um 5 Tage. Unter Einrechnung der Wochenenden ergeben sich daher insgesamt 19 Tage abrechnungsfähige Mietzeit.
Ihre bestrittene Behauptung, dass im Unfallzeitpunkt dem Kläger ein (niedrigerer) Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei, hat die Beklagte nicht beweisen können. Die von ihr vorgelegten Unterlagen betreffen weder den Unfallzeitpunkt, sondern vielmehr 2009, noch den vollständigen, im Übrigen im Anmietzeitpunkt noch nicht klaren Mietzeitraum.
Die Abrechnung hat nach der vom Kläger angewandten Methode zu erfolgen. Dabei stützt der Kläger sich auch zulässig auf die AMS Schwackeliste 2007 zur Bestimmung des Normaltarifes, die das Gericht nach § 287 ZPO als ausreichende Schätzgrundlage ansieht. Es ist in der Rechtsprechung insbesondere des Landgerichts Freiburg, aber auch des Oberlandesgerichtes Karlsruhe und des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass die zum Unfallzeitpunkt aktuelle Schwackeliste eine ausreichende Schätzgrundlage bildet. Natürlich ist die Liste überprufungsfähig und theoretisch kann auch eine andere (wenigstens) ebenso verlässliche statistische Schätzgrundlage herangezogen werden. Die Angriffe der Beklagten gegen die Ergebnisse der Erhebung im konkreten Fall gehen jedoch fehl, insbesondere bietet die Erhebung des Fraunhofener Institutes keine verlässlichere Grundlage. Die in der Untersuchung gewählten Gebiete sind viel zu großflächig und berücksichtigen überproportional Großanbieter und internetfähige Angebote.
Die Angriffe gegen die Schwackeliste erschöpfen sich in allgemeinen und abstrakten Ausführungen zur Methodik der Datenerhebung und Hinweisen auf Verfälschungsmöglichkeiten, benennen jedoch keinerlei konkret im vorliegenden Fall erfolgte Auswirkungen oder gar berichtigte Erhebungsdaten bei der verwendeten Berechnungsmethode. Die Einwendungen sind daher unsubstantiiert und dem Beweis – auch durch Sachverständigengutachten – nicht zugänglich.
Es ist daher folgende Abrechnung vorzunehmen:
2x Wochentarif á 445 890,00 €
Ix Dreitagestarif á 243,12 € 243,12 €
2x Tagestarif á 81,04 € 162,08 €
Zwischensumme 1.295,20 €
./. 5% Eigenersparnis 64,76 €
Ersatzfähige Fahrzeugmiete 1.230,44 €
Kaskozuschlag 2x Wochentarif 108 € 216,00 €
Kaskozuschlag 1x Dreitagestarif 54 € 54,00 €
Kaskozuschlag 2x Tagestarif 18 € 36,00 €
Gesamtsumme 1.536,44 €
./. gezahlter Betrag 700,91 €
Begründete Klagesumme 835,53 €
Der Betrag wurde vorgerichtlich anwaltlich geltend gemacht. Bei einer 1,3 Gebühr einschließlich Pauschale und Mehrwertsteuer sind insoweit 120,67 € erstattungsfähig. Eine Progressionseinrechnung aufgrund der Geltendmachung im Rahmen weiterer Positionen wird von der Beklagten nicht eingewandt. Damit ist die Klagforderung insgesamt begründet.