AG Fürstenfeldbruck verneint die Anwendbarkeit des HUK-Honorartableaus und des JVEG auf Sachverständigenkosten und verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich geürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.3.2015 – 8 C 1871/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt, wird es ein bayerisches Wochenende. Von Dachau geht es weiter nach Fürstenfeldbruck. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zu den Sachverständigenkosten (wahrscheinlich gegen die HUK-COBURG, was wir allerdings nicht sicher wissen). Weil uns die betreffende Haftpflichtversicherung nicht bekannt ist, kann das Urteil wieder einmal nicht einer Urteilsliste zugeordnet werden. Leider verschwindet es deshalb bald wieder in der Versenkung. Es handelt sich dabei um eine sehr umfangreiche Entscheidung mit teilweise bemerkenswerter Begründung. Insbesondere ist auch die Abfuhr bezüglich der Regeln des JVEG interessant. Auch die Anwendbarkeit des HUK-COBURG-Honorartableaus wurde zutreffend abgelehnt. Es ist mit dem deutschen Schadensersatzrecht nicht vereinbar, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes von sich aus nach eigenen Tabellen bestimmt. Der Geschädigte legt dar, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Der Schädiger ist Schuldner dieses Schadensersatzes und hat selbst gar nichts zu bestimmen, sondern zu leisten. Wenn er meint, der Schadensersatz bezüglich des Erstattungsanspruchs der Sachverständigenkosten sei überhöht, so muss er bei voller Haftung gleichwohl vollen Schadensersatz leisten, ist allerdings nicht rechtlos, weil ihm der Anspruch auf den Vorteilausgleich bleibt (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Die Ansicht zur BVSK-Liste als Schätzgrundlage ist zwar etwas exotisch – aber, na ja. Ob es eine Berufung durch die Beklagte gegeben hat, ist leider auch nicht bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Az.:     8 C 1871/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch die Richterin am Amtsgericht … am
06.03.2015 auf Grund des Sachstands vom 06.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2015 zu bezahlen.

2.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 110,85 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 03.11.2014 des Klägers mit dem bei der Beklagten versicherten Herrn … . Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Das Schadensgutachten der Klagepartei fertigte der Sachverständige … . Auf die Sachverständigenkosten von 797,40 € netto zahlte die beklagte Partei 686,55 €.

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass noch weitere Sachverständigenkosten von 110,85 € ersetzbar seien. Die abgerechneten Kosten hielten sich im Rahmen der Werte der BVSK-Befragung. Die Aktivlegitimation ergebe sich aus der Sicherungsabtretung selbst.
Die Klagepartei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 110,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass durch die Übersendung des Infoblattes vom 10.11.2014 der Geschädigte eine Orientierungshilfe gehabt habe, welches Honorar abzurechnen sei. Weitere Sachverständigenkosten seien nicht zu erstatten, dies sei nicht der erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 BGB.

Beweis hat das Gericht nicht erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Zur Aktivlegitimation: Diese ist gegeben. Denn: Die Abtretung des streitgegenstandlichen Anspruchs an den Sachverständigen erfolgte sicherungshalber. Dem Kläger bleibt es nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung unbenommen, die Ansprüche weiterhin selbst auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. K 1).

2. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des weiteren Sachverständigenhonorares . Die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Das Grundhonorar ist unbestritten, bestritten sind nur die Nebenforderungen.

Vorliegend handelt es sich hier nicht um den Fall, dass der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, sondern darum, dass der Unfallbeteiligte persönlich klagt.

Zwischen den Parteien gelten die Maßstäbe der §§ 249 ff. BGB. Eine Begrenzung erfolgt lediglich über § 254 BGB über den Einwand eines eventuellen Mitverschuldens. Ein solches ist nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Eintrittspflicht besteht Anspruch auf das geltend gemachte Gutachterhonorar, da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, „soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind,… in der Regel selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind“ (vgl. Palandt 66, Auflage, Rn. 40 zu § 249).

a) Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 23.01.2007 in DAR 2007, 263, 264= DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientiert angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm von Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH in VersR 2006, 1131 Leitsatz 3). Das Gericht ist hier tatsächlich nicht dazu befugt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Auch erfolgte kein weiterer Vortrag der Beklagtenseite auf den detaillierten Vortrag der Klägerseite zur Ortüblichkeit und Angemessenheit der Sachverständigenkosten. Insoweit liegt auch kein taugliches Bestreiten vor, §§ 138 Abs. 2, 3 ZPO. Auch ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Die beklagte Partei hat geltend gemacht, dass die abgerechneten Preise Wucher wären und hierzu Sachverständigenbeweis angeboten. Ein solcher war nicht einzuholen. Es handelt sich um Behauptungen der beklagten Partei ins Blaue hinein. Die beklagte Partei hat hypothetische Erwägungen betreffend Stundenlöhne angestellt. Einen Stundenlohn rechnet das Gutachten ersichtlich nicht ab. Es wird angelehnt an die Schadenshöhe abgerechnet. Dieses ist in der Branche gerichtsbekannt Gang und Gebe. Im übrigen erkennt auch die beklagte Partei an der Schadenshöhe orientierte Abrechnungen an, vgl. Seite 3 von B1.

b) Auch die Übersendung des Schreibens B1 verpflichtet den Kläger nicht dazu, die Preise der beklagten Partei als „Maximalpreise“ zu akzeptieren. Zum einen ist es das Vorrecht des Geschädigten, sich einen Sachverständigen seiner Wahl auszusuchen. Die beklagte Partei kann da grds. keine Vorschriften machen. Selbst unterstellt, der Klagepartei würde mit B 1, ein „Marktpreis“ mitgeteilt werden, was das Gericht nicht sieht, sieht es das Gericht nicht als nachgewiesen an, dass die Klagepartei Kenntnis von B1 hatte, bevor der Sachverständige … beauftragt wurde. Beweispflichtig ist insoweit die beklagte Partei. Diese trägt vor ( Bl. 27), dass B 1 am 10.11.2014 erstellt wurde. Bereits am 10.11.2014 erfolgte aber ( Bl. 5) die Beauftragung des Sachverständigen …, der auch bereits an diesem Tag ( Bl. 16) erste Kalkulationen erstellte. Da ein Schreiben eine gewisse Zeit benötigt, um zuzugehen, ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei am 10.11.2014 bereits Kenntnis von B1 hatte.

c) im übrigen erfolgte auch kein tragfähiger Vortrag der Beklagtenseite dazu, dass die Klägerin die eventuelle Überhöhung der Gutachterkosten erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Die Beauftragung K 1 (Bl. 6) verweist auf eine Honorartabelle, welche sich im Rahmen der Sätze der BVSK-Befragung orientiert. Dieses stellt bei unbefangener Sicht keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar und vereinbart lediglich ein an der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar nach allgemeingültigen Sätzen.

d) Die Einwände der beklagten Partei sieht das Gericht nicht als tragend an, insbesondere auch nicht vor der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 als auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH , Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, = BGH DS 2014, 282. Das Gericht erachtet die klägerseits geltend gemachten Kosten als ersetzbar.

e) Das Gericht sieht insbesondere nicht, dass nicht nach Pauschalen abgerechnet werden dürfte. Es ist vielmehr üblich, und so erkennt es auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung an, dass neben einem ( am Schadenswert orientiertem ) Grundhonorar noch Nebenkosten verlangt werden können. Auch hierbei ist die Erhebung von Pauschalen zulässig. Eine Begrenzung auf die Kosten des JVEG sieht das Gericht nicht. Das JVEG ist schon von seinem Namen her nicht anwendbar, denn JVEG bedeutet JUSTIZ-vergütungs und – entschädigung. Damit definiert der Begriff gut den Anwendungsbereich. Hier handelt es sich aber nicht um einen gerichtlichen Auftrag , sondern auf einen privaten. Es wäre Äpfel mit Birnen vergleichen, wollte man das JVEG hier (zwangsweise) anwenden. Auch das RVG stellt ja keinen Maximalanspruch dar, denn dann wären darüberhinausgehende Anwaltskosten ja auch ggfs. „sittenwidrig“. Das JVEG bildet nicht den Marktpreis für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Generellen ab. Genausowenig tut dies das beklagtenseits herangezogene „Huk-Tableau“.

f) Dem Gericht ist nicht eingängig, warum Restwertbörse und EDV-Datenbank nicht gesondert als Nebenkosten abzurechnen sind, sondern zwingend zum Grundhonorar gehören sollten. Das Gericht sieht das anders. Mit dem Grundhonorar wird abgedeckt die eigentliche gutachterliche Fachtätigkeit. Restwertbörse und EDV-Datenbank sind Hilfsmittel, welcher sich der Gutachter bedient, um seine Facharbeit durchzuführen. Sie sind daher „nebenher“ erforderlich und gesondert abrechenbar.

g) Auch die Ausführungen zu einem Mißverhältnis von Preis und Leistung und zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB kann das Gericht nicht nachvollziehen. Auch hier war nicht das Einholen eines Sachverständigengutachtens veranlaßt, da die beklagte Partei hier „wild ins Blaue hinein“argumentiert Die beklagte Partei behauptet schlicht, dass JEDERMANN ein derartiges Sachverständigengutachten fertigen kann. Das kann schon nicht sein. Zum einen heißt das Werk „Sachverständigengutachten“ und wird von einer Person dieser Qualifikationsebene gefertigt. Das Gericht denkt nicht, dass ein entsprechendes Zahlenwerk verfassen könnte, auch nicht mit „Videonachhilfe“. Erforderlich ist stets auch eine gewisse fachliche Plausibilitätsprüfung, die man sich durch eine entsprechende fachliche Ausbildung aneignet. Auch ist eine Stundenentlohnung nicht üblich in der Branche, das ist gerichtsbekannt, so dass auch die Ausführungen der beklagten Partei zu einer etwaigen Dauer der Begutachtung weitgehend ins Leere gehen.

h) Das Gericht erachtet auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht wegen § 287 ZPO als erforderlich an. Das Gericht benötigt keine weitere Schätzgrundlage. Das Gericht schätzt nach den Werten der aktuellen BVSK-Tabelle.

(1) Das in einem anderen Fall erholte Sachverständigengutachten A. macht die Schätzgrundlage des Gerichtes nicht unanwendbar. Das Gericht entscheidet als besonders freier Tatrichter, welche Schätzgrundlage angewandt wird.

(2) Auch ist nicht ersichtlich , warum die Sätze der BVSK-Befragung nicht herangezogen werden sollten. Das Gericht erachtet die Sätze der BVSK-Befragung als taugliche Schätzfrundlage im Sinne von § 287 ZPO. So hat der BGH in der erstzitierten Entscheidung sogar generell untersagt, bis auf die Sätze hinunterzukürzen ( „Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen“), woraus zu schließen ist, dass der BGH auch Preise oberhalb der BVSK-Befragung als erforderlich anerkennen würde, genauso wie im Umkehrschluss, dass die BVSK-Befragung grds. als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden darf. Vielmehr gilt nach der oben erstzitierten Entscheidung des BGH nun;
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigting in vernünftigen Grenzen, gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadens Schätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle . Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. So ist es auch hier.

(3) Dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht tragfähig behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klagepartei gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Der Klagepartei musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein, wobei sich aber die hier geltend gemachten Kosten überwiegend im Rahmen der Werte der BVSK-Befragung halten . Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Einwand, dass der steuerlich relevante KM-Satz bei 0,30 € liegt und auch der Sachverständige A. in eine einem anderen Verfahren als relevant feststellte, ist unerheblich, denn es liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Sachverständige mindert nicht sein steuerpflichtiges Einkommen, weil er mit der Berufsausübung zusammenhängende Ausgaben hat, sondern der Sachverständige hat Ausgaben, weil er einen Auftrag bearbeitet. Dies sind unterschiedliche Fallkonstellationen. Bei einer Auswärtstätigkeit können statt der Reisekostenpauschale von 0,30 € pro Kilometer die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist eher mit einer Auswärtstätigkeit vergleichbar. Für diese können höhere Kosten angesetzt werden. Das Gericht sieht es unschädlich diese Kosten aus Vereinfachungsgründen erneut zu Pauschalieren und schätzt auf der Basis der geltenden Honorarbefragung, Stufe HB III. Den Einwand des Sachverständigen … in einem anderen Fall sieht das Gericht nicht als stichhaltig. Eine Einvernahme des Herrn A. als Zeugen erachtet das Gericht schon deshalb nicht als erforderlich, da Herr A. in diesem Fall nichts begutachtet hat und daher keine Zeugenangaben machen kann. Der Sachverständige … behauptet dort ( B6) lediglich nur, dass Pauschalen keine Kommastellen haben, ohne darüber einen Nachweis zu führen. Natürlich leitet das Wort „Pauschale“ sich auch gemäß Duden von „im Ganzen genommen“ ab, dieses bedeutet aber nicht, dass es keine „unrunden“ Pauschalen gibt. Bestes Gegenbeispiel ist gerade die „KM-Pauschale“ von 0,30 €!

(4) Das Gericht erachtet auch die BVSK-Tabelle als taugliche Schätzgrundlage . Das Gericht versteht die letztzitierte Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 nicht so, dass damit der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage eine Absage erteilt wird. Dies konnte der BGH auch gar nicht entscheiden. Zwar hatte die Vorinstanz des BGH, das LG Saarbrücken die BVSK-Tabelle nicht als taugliche Schätzgrundlage angesehen und über die ersatzfähige Höhe der Sachverständigenkosten Beweis erhoben. Das durfte das LG Saarbrücken auch. Aber, und das schreibt der BGH auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, es ist Aufgabe des besonders freien Tatrichters die Bemessung der Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches zu bestimmen. Es ist gerade nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (respektive zu verbieten). Daher konnte der BGH gar nicht über die Frage der Tauglichkeit der Bemessungsgrundlage entscheiden. Er hat gerade keine Aussage zur Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle im generellen treffen können. Unerheblich ist daher auch, was so ist, dass die BVSK-Tabelle eine bundeseinheitliche Schätzgrundlage ist. Die Rechtsprechung des BGH ist nicht so zu verstehen, dass er die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle als solches kippt.

(5) Anhaltspunkt der Schätzung ist die streitgegenständliche Rechnung Bl. 22. Diese bewegt sich im Rahmen der aktuellen BVSK-Honorarbefragung für das PLZgebiet 8 ; der HB III-Wert wird nicht überschritten. Selbst wenn man nur 2 Kopien als erforderlich erachten würde ( einen für die Partei selbst und einen für die gegnerische Haftpflichtversicherung), käme man unter Verwendung der BVSK-Tabelle zu einem ansetzbaren Wert von 43,90 € für Schreibkosten. Das Gericht setzt hier für das Original pro Seite 3,02 € und für die Kopien 1,37 € pro Seite an ( HB-Ill Wert). Als Seiten wertet das Gericht die 10 mit Text und Zahlenwerk versehenen „geschriebenen“ Seiten des Gutachtens ohne Bildseiten an. Auf lediglich eine Online-Übersendung kann der Geschädigte nicht verwiesen werden. Das Gutachten dient ja gerade als Beweismittel. Bei einem eventuellen Prozeß über die Frage der Höhe des Unfallschadens (denn auch hierfür wird das Gutachten ja vorausschauend auch erzeugt) müßte die Partei ja auch einen gegenständlichen Ausdruck vorlegen, ein Online-Gutachten reicht hierfür nicht. Der Sachverständige … hat für Fotos 2 Sätze mit 40 € abgerechnet. Das ist nicht überhöht. Nach dem HB III-Wert können der erste Fotosatz mit je 2,76 € abgerechnet werden, der 2. Satz mit 1,68 €. Dies errechnet bei jeweils 10 Fotos 44,40 €; der geltend gemachte Wert liegt daher innerhalb der Pauschale der Schätzgrundlage. Die Fahrtkostenpauschale von 14,50 €, die der Sachverständige… ansetzte, liegt nur etwa bei 50 % der von der BVSK-Befragung erstellten Pauschale. Auch unterfallen Fahrtkosten nicht dem Grundhonorar, denn sie entstehen ja nur „nebenbei“ dadurch das der Sachverständige zur Autobesichtigung muß. Mit der eigentlichen geistigen Leistung der Gutachtenserstellung haben sie nichts zu tun. Im Bereich der Schätzgrundlage liegt auch der Wert für Porto und Telefon. Natürlich läßt sich ggfs, ein Gutachtensauftrag auch günstiger abwickeln, wenn nur ein Briefporto anfällt. Natürlich fallen bei der Gutachtenserstellung auch Telefonkosten an. Insoweit erachtet das Gericht das Bestreiten der beklagten Partei als unsubstantiiert. Es ist logisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mindestens eine Termin mit dem Autohaus ausgemacht werden muß, wo das Fahrzeug begutachtet werden soll und dann der Kläger hiervon in Kenntnis gesetzt werden muß. Das Wesen einer Pauschale ist es aber gerade gewisse Sätze für alle Fälle mit einem bestimmten Satz X zu belegen, damit nicht ein Einzelfallnachweis in jedem Fall geführt werden muß. Die Schadensabwicklung nach Pauschalen ist in der Rechtssprechung anerkannt. Für die unfallbeteiligte Partei gibt es z.B. die allgemeine Unkostenpauschale. Die hier vorgelegt Rechnung hält sich im Rahmen der BVSK-Tabelle, welche das Gericht als Schätzgrundlage verwendet.

Der Klage war daher stattzugeben.

Zinsen: §§ 286, 288, 291 BGB

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 713 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO

Die Berufung wird auf Antrag der beklagten Partei zugelassen, um die behaupteten (Teil-) Unterschiede der Rechtssprechung dieses Gerichtes und des Amtsgerichtes Dachau obergerichtlich überprüfen zu lassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu AG Fürstenfeldbruck verneint die Anwendbarkeit des HUK-Honorartableaus und des JVEG auf Sachverständigenkosten und verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich geürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.3.2015 – 8 C 1871/14 -.

  1. Heinrich F. sagt:

    Hei Willi,

    ich vermute auch, dass es sich um die Huk-Coburg handelt, die hier eine Klatsche erhalten hat. Es wurde als Massstab das Honorartableau der Huk-Coburg vorgelegt. Welche andere Versicherung bezieht sich schon auf eine Honorarliste, die die Konkurrenz erstellt hat? Insoweit kann generall gesagt werden, dass das Honorartableau der Huk-Coburg kein Massstab sein kann.

    Zum anderen ist erfreulich festzustellen, dass das JVEG keine Anwendung findet. Prima.

    Die Richterin am AG Fürstenfeldbruck hat Herrn Freymann von der Berufungskammer Saarbrücken einmal gezeigt, welche Bedeutung das JVEG hat. J bedeutet nämlich Justiz. Der Privatgutachter bedeutet aber keine Justiz. Auf so einleuchtende Argumente ist der Präsident des LG Saarbrücken, obwohl er mit Herrn Wellner Seminare gibt, nicht gekommen.

    Grüße von der Saar.
    Heinrich F.

  2. LAS CORUJAS sagt:

    Ein voluminöses Urteil mit teilweise spannenden Entscheidungsgründen. Die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Relevanz wurde auch punktuell abgehandelt und das wohl vor dem Hintergrund der zugelassenen Berufung. Man darf gespannt sein, ob und wie das die Berufungsinstanz noch schärfer bzw. anschaulicher zu fassen versteht, als hier schon präsentiert.

    LAS CORUCHAS

  3. Oskar sagt:

    Hier hat eine Amtsrichterin mit dem Geschwafel der Beklagtenseite kurzen Prozess gemacht und die schadenersatzrechtlich beachtenswerten Akzente verständlich artikuliert. Man darf dennoch auf die Replik/Berufungsbegründung gespannt sein.-

    Oskar

  4. Martin M. sagt:

    Wenn zu lesen war, dass es in den Gerichtfluren nach JVEG pfiff, so dürfte dieses Pfeifen nunmehr zu Ende sein.

  5. Logopäde sagt:

    Ein in jeder Beziehung ergiebiges Urteil, das seitens der Beklagten keinen Beifall finden wird und auch deren Verständnis nicht fördern wird, was eine korrekte Schadenregulierung und die damit verbundenen Schadenersatzverpflichtung angeht. Da ticken die Uhren in Coburg und bei der HUK-Coburg nach wie vor anders.

    Logopäde

  6. Scouty sagt:

    Richterelite in der BRD formiert sich gegen Mogelpackung mit dem bröckeligen Inhalt, was die behauptete Nichterforderlichkeit bzw. erhebliche Überhöhung entstandener Gutachterkosten angeht.
    Dass irgendwann der große Schwindel mit irrwitzigen Argumenten und frecher provokativer Verdummungsabsicht auffliegen würde, war abzusehen . Hatte nicht alles einmal angefangen mit einem Honorartableau LEMKEN ?
    Auch dieses Urteil ist ein beredtes Beispiel für den misslungenen Versuch, das Grundgesetz auszuhebeln und den Inhalt der Schadenersatzverpflichtung auf den Kopf zu stellen. Die Richterin hat die Fußangeln klar erkannt und ohne jedwede Umschweife deutlich angesprochen. Man sieht, dass das gar nicht so schwierig ist; man muss sich – wie in der Savanne auch – nur etwas intensiver auf die Fährte konzentrieren und nicht durch eine Fata Morgana davon abbringen lassen. Das ist dieser Richterin auch praxisnah gelungen.

    Scouty

  7. BORIS sagt:

    Hallo, Willi Wacker und sehr geehrte CH Redaktion, da schreibt doch tatsächlich die PROVINZIAL, Versicherung der Sparkassen über ihr Schadenbüro Niederrhein durch einen Dirk B. dem Sachverständigen folgenden Brief:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ihr Honorar konnte ich nicht ungekürzt akzeptieren.
    Bei der Abrechnung habe ich die Preise unseres „Honorartableaus 2014“ zugrunde gelegt. Diese Tableau wurde vom BVSK geprüft und als „akzeptabler Maßstab der Sachverständigenhonorierung“ bezeichnet.
    Der Geschäftsführer des BVSK hat dazu einen ausführlichen Kommentar in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“,Ausgabe 6/2004, Seite 15 ff., veröffentlicht.
    Ich gehe insofern davon aus, dass Sie mit der Abrechnung einverstanden sind.
    ……………..
    Haben Sie fragen hiezu? Ich beantworte sie Ihnen gerne.“
    ………….

    ————————————————————————————————————————–
    Ja, Herr B., Sie dürfen „Ihr Honorartableau“ vergleichsweise nicht vorlegen, wie wir erfahren haben und dass Sie über die Höhe eines Schadenersatzanspruch ex post bestimmen wollen, ist auch nicht neu. Bermerkenswert ist allerdings, auf was Sie sich zur Rechtfertigung beziehen. Sie wären besser beraten, jeden Tag – noch vor dem Frühstück – die aktuellen Urteile und Kommentierungen auf captain-huk.de zu lesen, denn dann könnten Sie sich diesen kalorienschwachen Eintopf Ihres Vortrages nach Dienstanweisung ebenso ersparen, wie den zu erwartenden Ärger und die Imageschädigung der Sparkassen. Ihren VN als Schädiger machen Sie damit gewiss auch nicht glücklich, wenn der das Urteil zu Ihrer Rechtsauffassung lesen wird. Aber seis drum.-

    BORIS

  8. Andi H. sagt:

    Hei BORIS,
    da wird aus dem BVSK als Sachverständigenverband plötzlich ein Prüfdienstleister, der selbstgestrickte Honorarlisten, die offensichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall widerspiegeln sollen, überprüft und diese dann auch noch gut heißt. Da sind doch die anderen Sachverständigenverbände, wie BVK oder VKS aufgerufen, sich gegenn solche Machenschaften des BVSK zu wenden.

    Was ich allerdings nicht verstehe, ist das Verhalten des Geschäftsführers des BVSK. Der diskreditiert sich und seinen Verband doch selbst, wenn er für Kfz-Versicerer deren selbst gefertigte Honorarlisten prüft. Was prüft er denn da? Den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB für eine Schadensposition zur Wiederherstellung des vorigen Zustands? Wohl kaum, denn dieser Betrag kann nicht im Nachhinerin, also ex-post, sondern nur ex-ante festgestellt werden – und es kommt wesentlich auf die Sicht und Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Zu dieer Situation kann weder der Geschäftsführer des BVSK noch der Veband selbst etwas sagen, geschweige denn prüfen. Die Prüfung durch den BVSK ist daher totaler Blödsinn.

    Als Rechtsanwalt hätte ich dem Geschäftsführer des BVSK mehr juristische Kenntnis zugetraut.

    Hat der BVSK denn so viel Macht, dass sich die anderen – zugegebenermassen kleineren – Verbände nicht gegen so einen Schwachsinn auflehnen können?

    Für mich manövriert sich der BVSK immer mehr ins Abseits. Der BGH hatte schon recht: Keiner muss den BVSK und deren Honorarumfrage kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Randnummer 10). Aber diesen Gesichtsverlust versucht der BVSK durch Prüfung versicherungsgefertigter Honorarlisten wohl wieder auszugleichen? Ein absoluter Irrweg.

  9. Karle sagt:

    „Bei der Abrechnung habe ich die Preise unseres „Honorartableaus 2014“ zugrunde gelegt. Diese Tableau wurde vom BVSK geprüft und als „akzeptabler Maßstab der Sachverständigenhonorierung“ bezeichnet.“

    Falls diese Preisabsprache zutrefffend sei sollte, ist das Kartellamt wieder gefragt. Analog dem eingestampften „Gesprächsergebnis“ BVSK/HUK Coburg.

    Möglicherweise stimmt das aber gar nicht, was die PROVINZIAL hier behauptet und der BVSK hat gar nicht „geprüft“? Dann besteht ein fetter Unterlassunganspruch des BVSK gegen die PROVINZIAL, Versicherung der Sparkassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert