Das AG Fürstenwalde hat mit Urteil vom 24.07.2008 – 12 C 102/08 – die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Gründen:
Die Klage auf Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250,00 € ist begründet. Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges der Klägerin gegenüber zu 100 % einzustehen. Zu den Schäden der Klägerin gehört auch der merkantile Minderwert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 250,00 €. Zwar entfällt bei Kraftfahrzeugen eine merkantile Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen und nach einer in der Vergangenheit häufig vertretenen Auffassung sollte die Grenze hierfür bei 5 Jahren oder 100.000 km liegen.
Ob diese Grenze heute noch gelten kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bei älteren Kraftfahrzeugen (älter als 5 Jahre) und bei größerer Fahrleistung (mehr als 100.000 km) ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 251 Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin die merkantile Wertminderung verlangen, weil ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung einen für sein Alter von 7 Jahren außerordentlich geringen Kilometerstand von 31.542 km aufgewiesen hat. Das Gericht ist der freien Überzeugung, dass das Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Wertminderung merkantil erlitten hat und diese durch den Gutachter mit 250,00 € angemessen bewertet worden ist. Diese Überzeugung hat das Gericht gewonnen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Sachverständige sei ein Privatgutachter, welcher hier die Interessen der Klägerin vertreten habe. Dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten erwähnten Sachverständigen anders verhält, fehlen jedwede Anhaltspunkte.
Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da das Gericht aufgrund des Parteivorbringens beider Seiten eine Überzeugung gem. § 287 ZPO bilden konnte.
Die Klägerin war auch aktivlegitimiert. Lediglich bis zur Höhe der Sachverständigenkosten war die Abtretung der Schadensersatzansprüche erfolgt. Im Übrigen galt die Abtretung auch nur bis zu dem Zeitpunkt des vollständigen Ausgleichs der Gutachterkosten.
Die beklagte Haftpflichtversicherung war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Hi Willi Wacker,
vom Ergebnis ein überzeugendes Urteil. Warum sollten eigentlich ältere Fahrzeuge keinen Minderwert mehr ausweisen? Nur um für die Versicherung zu sparen? Wohl kaum!
MfG
Ihr Werkstatt-Freund