AG Fürth verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 14.9.2016 – 370 C 1210/16 – , in dem die restlichen Sachverständigenkosten über § 249 I BGB zugesprochen wurden, den bei der VHV-Versicherung Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die VHV rechtswidrig gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Leipzig geht es weiter nach Fürth in Bayern. Nachfolgend stellen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Fürth zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, die an Erfüllungs statt abgetreten waren, gegen den bei der VHV Versicherung Versicherten vor. Es handelt sich um eine prima Entscheidung unter Hinweis auf § 249 Abs. 1 BGB. Damit bleibt das AG Idstein nicht alleine, wie so manche „böse Zungen“ behaupten wollten. Selbst der Bundesrichter Offenloch räumt in seinem Aufsatz ein, dass die vom BGH vorgenommene Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten, die er als konkreten Schaden ansieht, aber über § 249 II BGB löst, nicht zwingend ist (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 ). Da es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten, egal ob beglichen oder nicht, um einen konkreten, unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängenden Vermögensnachteil handelt, ist dieser über § 249 I BGB zu regeln. Das gilt bei einer bezahlten Rechnung genau so wie bei einer noch nicht beglichenen Rechnung, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Ra. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582 f; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.).  Selbst der VI. Zivilsenat des BGH hat mit dem Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – dies anerkannt. Gleichwohl stellt er in der neueren Rechtsprechung – entgegen der eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte – nur noch auf die bezahlte Rechnung ab. Ein Schelm, der dabei Böses denkt! Der Geschädigte des Unfallgeschehens hat in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des AG Fürth zugrunde liegt, die Rechnung quasi beglichen, denn es trat durch die Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB Erfüllungswirkung ein. Seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen war durch die Abtretung gemäß § 364 BGB erfüllt. Lest daher selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 370 C 1210/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. C. A. aus Z.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Herrn F. J. aus F.  (Versicherungsnehmer der VHV)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte:  v. R. & P. GbR aus N.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch die Richterin am Amtsgericht L.-O. am 14.09.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen.

2.        Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 156,60 € festgesetzt.

Tatbestand

(entbehrlich gem. § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286, 313 Abs. 2 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.
Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG nach Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht der Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeugs. Diese hat nach einem Unfall vom 14.02.2012 den Kläger mit Erstellung eines Reparaturkostengutachtens beauftragt, und hat Anspruch auf Übernahme der Gutachtenskosten durch den Unfallschädiger, den Beklagten, den sie an den Kläger abgetreten hat. Dem Grunde nach ist dies zwischen den Parteien unstreitig.

2.
Der Beklagte bemängelt die Höhe der Gutachterkosten, die der Kläger mit insgesamt 479,39 € in Rechnung gestellt hat, vorgerichtlich wurden durch den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer 322,79 € bezahlt.

Infolge Abtretung durch den Unfallgeschädigten an Erfüllungs Statt kann der Kläger die Restforderung nun im eigenen Namen gegen den Unfallschädiger geltend machen. Die Abtretung erfolgte schriftlich am 22.02.2012, noch vor der Rechnungsstellung, welche am 02.05.2012 erfolgte.

3.
Der Höhe nach entspricht die vom Kläger berechnete Vergütung der zwischen seinem Auftraggeber und ihm schriftlich im Vertrag vom 22.02.2012 vereinbarten Vergütung. Die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB ergibt sich aus der Vertragsanlage. Alle Rechnungspositionen sind dort aufgeführt, und zwar der Höhe nach mit den dann später verrechneten Beträgen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der unfallgeschädigte Zedent ohne die Zession zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Höhe der vom Kläger gestellten Rechnung verpflichtet gewesen wäre, hätte er die Forderung nicht abgetreten.
Auch der Beklagte als Unfallschädiger ist in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet, denn nach § 249 Abs. 1 BGB (Hervorhebung durch den Autor!) hat er den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet auch, dass der Unfallgeschädigte, der berechtigt ein Reparaturgutachten zur Schadenshöhe am beschädigten Fahrzeug einholte, die entstandenen Kosten vom Schädiger verlangen kann, denn ohne den Unfall wären diese Kosten nicht entstanden.

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Unfallgeschädigte hier zu hohe Kosten veranlasst hätte, denn die im konkreten Fall verlangte Sachverständigenvergütung liegt innerhalb des Gebührenrahmens, der bei einer Befragung, die zwischen September 2012 und dem ersten Quartal 2013 von den Sachverständigenverbänden VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und BVK (Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) durchgeführt wurde, als tatsächlich angefallene Sachverständigenvergütung ermittelt wurde. Ausgewertet wurden Honorarrechnungen, die vollständig durch die jeweilige Haftpflichtversicherung reguliert worden sind.

Für den vom Kläger ermittelten Schaden bis 1.500,– € inklusive MwSt wurde in der Befragung ein Grundhonorarkorridor zwischen 235,- € und 355,- € ermittelt. Mit 265,- € Grundhonorar liegt die Rechnung des Klägers im unteren Bereich dieser Variationsbreite. Gleiches gilt für die Nebenkosten, die üblicherweise zusätzlich berechnet werden, hier handelt es sich um Lichtbilder, Porto, Fernsprechgebühren, Kopien für Duplikate und Schreibkosten, die auch nach der VKS/BVK Honorarumfrage üblicherweise gesondert berechnet werden. Der Kläger hat damit Anspruch auf Bezahlung der Differenz, soweit noch nicht bezahlt, in Höhe von 156,60 €, denn dem Auftraggeber des Klägers kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, eine ersichtlich zu hohe Honorarvereinbarung abgeschlossen zu haben.

4.
Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf § 286 Abs. 2 Ziffer 3, § 288 Abs. 1 BGB. Nach unstreitigem Klägervortrag hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in dessen Namen mit Schreiben vom 24.11.2015 jegliche weitere Zahlung verweigert.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Besserwisser sagt:

    Prognosen zur Urteilsentwicklung sollte man lassen.
    Oder: das Bessere setzt sich durch!

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