AG Fürth zur fiktven Schadensabrechnung. (Urteil v. 27.7.2009 – 310 C 926/09 -).

Hallo Leute, so geht es auch. Ein kurzes und richtiges Urteil aus Fürth zur fiktiven Abrechnung ohne großes Wenn und Aber. Zwar eine etwas  ältere Entscheidung (vor dem VW-Urteil) – von der Argumentation her aber dennoch überzeugend. Lest selbst und gebt Eure Meinung ab.

Amtsgericht Fürth

Az.: 310 C 926/09

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 27.07.2009 folgendes

Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 397,96 zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2008 zu zahlen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(Von der Niederlegung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) des Klägers umfasst auch die hier streitigen Instandsetzungskosten, nämlich die Kosten, die eine markengebundene Vertragswerkstatt für die Durchführung der Reparatur erhebt und die Verbringungskosten, die entstehen, wenn ein Fahrzeug von der markengebundenen Vertragswerkstatt zu einem Karosseriefachbetrieb gebracht wird. Es ist gerichtsbekannt, dass es im hiesigen Bezirk keine markengebundenen Fachwerkstätten gibt, die Fahrzeuge selbst lackieren. Daher würden, ließe der Kläger sein Fahrzeug lackieren, Verbringungskosten anfallen. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 29.4.2003 jedoch zutreffend klar, dass der Umfang des Schadensersatzanspruches gleichbleibend ist, unabhängig davon, ob jemand seinen Schaden reparieren lässt, bzw. nicht reparieren lässt (Ausnahme § 249 Abs. 2 S. 3 BGB). Man kann also dem Kläger nicht darauf verweisen, dass ihm keine Verbringungskosten entstehen würden, weil er sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen. Denn insoweit würde man zwischen Geschädigten, die eine Reparatur haben vornehmen lassen und solchen, die dies nicht getan haben, differenzieren. Für diese Differenzierung gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt.

Weiterhin ist das Gericht der Meinung, dass Nachweis der Reparatur eines Kfz durch eine markengebundene Fachwerkstatt für den Geschädigten wirtschaftlich eher den Zustand gleicht, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB), als der Nachweis der Reparatur durch einen sonstigen Reparaturbetrieb, auch einem Fachbetrieb für Lackarbeiten. Markengebundene Fachwerkstätten unterliegen der Kontrolle durch den Hersteller, gelten bei den Kunden als insgesamt zuverlässig und qualitativ hochwertig. Dieses Renomee können sonstige Reparaturfachbetriebe nicht immer aufweisen. Bei Verkauf eines vormals unfallbeschädigten Fahrzeugs wird ein Käufer deshalb, weil er die Qualität der Reparatur nicht einschätzen kann, hier einen Abzug vom zu vereinbarenden Kaufpreis durchsetzen können, wenn der Fachbetrieb eben nicht eine markengebundene Werkstatt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verkauf außerhalb der Region erfolgt, aus dem die Kunden des nicht markengebundenen Fachbetriebes kommen. Dieses Risiko eines etwaigen Mindererlöses braucht der Unfallgeschädigte nicht einzugehen. Dann muss sich aber auch der Geschädigte, der keine Reparatur vornehmen lässt, sich nicht mit diesem Zustand zufrieden geben (s.o.). Der Klage war deshalb in vollem Umfange stattzugeben.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

II.
Kosten: §91 ZPO.

III.
Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Amtsgericht Fürth. Und jetzt Eure Meinung.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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