AG Fürstenwalde entscheidet zu den Stellungnahmekosten und weiteren Schadensersatzpositionen mit Urteil vom 15.6.2010 – 13 C 315/09 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein zwar etwas älteres – aber dafür durchaus interessantes – Urteil des Amtsgerichtes Fürstenwalde / Brandenburg bekannt. Unter anderem ging es um die Stellungnahmekosten, die dem Geschädigten dadurch entstanden, dass er gezwungen war, den Schadensgutachter noch einmal zu beauftragen, um zu den Kürzungen des Kfz-Haftpflichtversicherers Stellung zu nehmen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte nämlich die Fa. Control-Expert beauftragt, das Gutachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu überprüfen bzw. zu kürzen. Da der geschädigte Kfz-Eigentümer  in der Regel technischer Laie ist, ist er berechtigt, zur Stellungnahme zu den Kürzungen sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was liegt da näher, als den bereits mit dem Unfall involvierten Sachverständigen noch einmal zu beauftragen? Diese Stellungnahmekosten sind durch das Kürzungsverhalten des Versicherers entstanden und mithin von ihm als sogenannte Rechtsverfolgungskosten – aber auch als Kosten der Wiederherstellung – zu erstatten. Interessant ist auch die Begründung des Amtsrichters zu den anderen Schadenspositionen. Hier das Urteil aus Fürstenwalde.  Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

13 C 315/09                                                verkündet am 15.06.2010

Amtsgericht Fürstenwalde

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat die Zivilabteilung 13 des Amtsgericht Fürstenwalde
auf Grund der mündliche Verhandlung vom 25.05.2010
durch Richter am Amtsgericht …
für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.917,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 229,5 S € für bereits entstandene anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall vom 20.07.2009, dass von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verursacht wurde.

Die Klägerin ist Halter des durch den Unfall beschädigten PKW … welches am 18.06.2009 zum ersten Mal zugelassen wurde und der der … sicherungsübereignet war. Mit Schreiben vom 20.04.2010 ermächtigte vorgenannte Bank die Klägerin Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Herr … ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 4.157,67 € netto.

Die Beklagte rechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Prüfberichtes der Firma Control Export Reparaturkosten in Höhe von 3095,82 € ab. In Abzug gebracht wurden die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge. Die Lackierungskosten wurden auf der Grundlage der Preise der Firma Autolackieierei … gekürzt.

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen mit Überprüfung des Prüfberichtes.

Dieser berechnete der Klägerin für die ergänzende Stellungnahme einen Betrag in Höhe von 223,51 €.

Die Klägerin zahlte auf der Grundlage einer Rechnung der Firma … für den Zeitraum 03.09. – 10.09.2009 Mietwagenkosten in Höhe von 623,00 €. Die gleiche Firma gibt in einem Schreiben vom 15.09.2009 gegenüber der Klägerin den Ablauf der Reparatur im Zeitraum 03.09. -10.09.2009 an.

Trotz anwaltlicher Mahnschreiben lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2009 weitere Zahlungen ab. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten belaufen sich auf 229,55 €.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.917,36 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über den Basiszinssatz seit dem 02.10.2009 zu zahlen.

2.
Die Beklagte 2u verurteilen, an die Klägerin weitere 229,55 € für bereits entstandene anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte begehrt,

Klageabweisung.

Sie behauptet, dass die Firma Autolackiererei … eine gleichwenige Reparaturmöglichkeit biete. Sie meint bis heute läge keine Bestätigung vor, wonach das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert worden sei. Der bloße Reparaturablaufplan auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen …  noch dazu erstellt von dem gleichen Unternehmen, welches auch den Mietwagen gestellt habe, sei nicht geeignet eine Reparaturdurchführung unter Beweis zu stellen. Die Mietwagenkosten seien überhöht. Sie beliefen sich beim Fahrzeug der Klägerin bei 7-tägiger Anmietung auf 206,93 €. Dies ergebe sich aus dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Institutes.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht noch einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.061,85 € zu.

Verbringungskosten und Ersatzeilpauschalen sind auch bei der Abrechnung nach Gutachten zu erstatten (vgl. AG Frankfurt (Oder) vom 28.07.2000 Az. 2.2 C 1287/99, Amtsgericht Fürstenwalde vom 25.05.2000 Az. 15 C 528/99, Urteil vom Amtsgericht Fürstenwalde vom 05.07.2007 Az. 12 C 50/07 und Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 01.02.2001 Az. 15 S 192/00). Dies ist auch sachgerecht. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes im Rahmen von § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus dem Auge verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen soll (BGH NW 1996, 1953). Dass die vorliegenden Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge in einer örtlichen Fachwerkstatt anfallen, hat der Klüger substanziiert dargelegt und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung sind vorliegend die Reparaturkosten zu Grunde zu legen, die in einer vor Ort ansässigen Fachwerkstatt entstanden wären. Die Beklagte hat trotz entsprechenden Einwandes der Klägerin nicht substanziiert die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass die Autolackiererei … zu einer gleichwertigen Reparatur des Fahrzeugschadens in der Lage wäre. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens liefe daher auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Zudem ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH’s (Urteil vom 20.10.2009 Az. VI ZR 53/09) der Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt auch bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur nicht möglich, wenn das Fahrzeug wie hier ein Alter von weniger als drei Jahren hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin des Fahrzeug selbst nicht in einer markengebundanen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Auch hier darf das Grundanliegen des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Der Geschädigten gebührt der vollständige Schadensausgleich unabhängig davon wie sie das Fahrzeug letztendlich reparieren lässt.

Unter dem Gesichtspunkt notwendige Rechtsverfolgungskosten sind der Klägerin auch die Kosten im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters zu erstatten. Sie selbst konnte als Laie nicht einschätzen, ob die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten zutreffend sind oder nicht. Darüber hinaus zeigt das Verhalten der Beklagten, welches der Klägerin auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ein Vergleichsangebot unterbreitete, dass eine nochmalige Inanspruchnahme des Sachverständigen nicht von vornherein sinn- und zwecklos war.

Die Klägerin steht auch einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Die Klägerin stand das Fahrzeug im Zeitraum 03.09. – 10.09.2009 aufgrund durchgeführter Reparaturen nicht zur Verfügung. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Firma … vom 15.09.2009. Mit der Angabe des Reparaturablaufes hat die Werkstatt deutlich gemacht, dass der Schaden tatsächlich von ihr repariert wurde. Es ist der Klägerin auch nicht verwehrt, dan Beweis mittels einer Urkunde zu führen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der beurkundeten Erklärung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Ein Beweisverwertungsverbot, weil die Reparaturbest&tigung von der Firma erteilt wurde, die auch den Mietwagen stellte, gibt es nicht.

Bei der Höhe der in Ansatz, gebrachten Mlctwagenkonten verstieß die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb des 3-fachen des Nutzungsausfallsatzes von 29,00 € täglich nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch (vgl. OLG München, DAR 95, 254). Vorgenannte Tabelle ist eine brauchbare Schätzungsgrundlage gemäß § 278 ZPO. Eine exakte Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten ist nicht möglich, da nicht fest steht, zu welchem Tarif die Klägerin letztlich hätte anmieten können, wenn sie ihrer Erkundungspfücht nachgekommen wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie gerade den billigsten möglichen Tarif erreicht hätte. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 278 ZPO verbietet es sich, Marktanalysen durchzuführen die ihrerseits keine nennenswerte Verbesserung geschätzte Grundlagen liefern würden, einen hohen Aufwand erfordern und die Kosten des streitigen Betrages um ein Vielfaches überschreiten würden.

Unter dem Gesichtspunkt notwendige Rechtsverfolgungskosten sind die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskostcn zu begleichen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die weiteren prozessualenNebenentscheidungen ergehen hier aus §§ 91, 706 Nr. 11 i. V. m. 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Kosten” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Fürstenwalde entscheidet zu den Stellungnahmekosten und weiteren Schadensersatzpositionen mit Urteil vom 15.6.2010 – 13 C 315/09 – .

  1. Alois Aigner sagt:

    Joa mei,
    warum werden solch interessante Urteile erst so spät veröffentlicht? So was muss doch sofort veröffentlicht werden. Liebe Redakteure, in Zukunft nicht so lange auf solch wichtigen Urteilen sitzen.
    Servus
    Aigner Alois

  2. insider sagt:

    Ja leider meinen auch einige Richter eine weitere Stellungnahme sei überflüssig und daher nicht zu bezahlen (zumal wenn auf Urteile darin hingewiesen wird). Vielmehr solle doch gleich ohne Stellungnahme geklagt werden. Die wollen aber nicht wahrhaben, das sich dadurch von 10 Kürzungsfällen in der Vergangenheit mit dem richtigen Rechtsanwalt 9 außergerichtlich erledigen liessen. Beim 10fachen Klageaufkommen würden die eventuell nochmal nachdenken (und diese Sache wäre bestimmt noch nicht in 2010 entschieden worden,die Redakteure wären hier nicht -übrigends zu Unrecht, zwischen Urteilseingang und Veröffentlichung lagen nur ca. 24 Stunden-kritisiert worden usw.)

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Alois Aigner
    Samstag, 11.08.2012 um 14:14

    Joa mei,…..

    Hi, Alois,

    wenn ich auch verstehe, was Du zum Ausdruck bringen möchtest, so bitte ich doch zu bedenken, dass man die Urteile zunächst einmal vorliegen haben muss, um sie hinsichtlich ihrer Bedeutung zu wichten, über das wahrscheinliche Interesse der Leser zu entscheiden und erst dann kann man an die Veröffentlichung denken.

    Unabhängig davon bitte ich auch – was die Aktualität angeht – zu bedenken,dass man erst einmal auch Zulieferer braucht und wie es in der Regel damit bestellt ist, bedarf keiner weiteren Darlegung.Die Bedeutung der Informationsweitergabe wird vielfach immer noch nicht erkannt und die Motivation, sich daran zu beteiligen ist bisher immer noch nicht als überragend herauszustellen.Der erste Entschuldigungsgrund beschränkt sich meist auf den Hinweis, keine Zeit „für so etwas“ zu haben und da muß man einmal hinterfragen, wo diese Experten jedweder Coleur denn sonst ihre Zeit haben; vielleicht im schicken Ledergepäck oder…? Ich meine, dass wir alle die gleiche Zeit haben und es letztlich nur darauf ankommt, was wir mit dieser Zeit machen. Vermeintlich keine Zeit haben zu können, bedeutet nur, dass uns etwas nicht so wichtig ist.

    Wenn man weiß, dass wohl die Redaktionsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, kann man eigentlich mit dem, was bisher an nützlicher und interessanter Information präsentiert wurde, wie auch mit dem, was dadurch erreicht wurde, mehr als zufrieden sein oder etwa nicht ? Ich jedenfall lerne noch jeden Tag dazu und dafür bin ich denjenigen sehr dankbar, die mir das ermöglichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @insider

    Hallo, Insider,

    es gibt ja auch schon einmal bei Gutachten im Auftrag der Gerichte den Bedarf für eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme, wenn eine der beteiligten Parteien glaubt, noch etwas zum Inhalt des Gutachtens infrage stellen zu müssen bzw. mit dem Ergebnis nicht einig geht. In meiner umfangreichen Gutachtertätigkeit für Gerichte seit 1962 (!) habe ich es bisher noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass in solchen Fällen ein Richter oder eine Richterin eine kostenlose ergänzende Stellungnahme erwartet hätte. Wenn in privaten Beweissicherungs-Gutachten zu einem Unfallschaden Prognosen infrage gestellt werden, ist das m.E. die Aufgabe des zunächst mit der Angelegenheit befaßt gewesenen Kfz.-Sachverständigen, aus techn. Sicht die damit abgreifbaren Differenzen abzuklären und dass diese Tätigkeit mit einem zusätzlichen Arbeitszeitaufwand verbunden ist, wird wohl kein vernünftig denkender Mensch ernsthaft infrage stellen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Alois Aigner,
    an den Redakteuren lag es nicht. Als das Urteil übersandt wurde ist es sofort weitegeleitet worden und zur Veröffentlichung vorbereitet worden. Es hat noch nicht einmal einen Tag gedauert, bis das interessante Urteil hier veröffentlicht war. Schneller kann die Redaktion kaum arbeiten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. insider sagt:

    Die Richter meinen auch nicht das der Besteller die Stellungnahmekosten nicht bezahlen soll sondern das er diese vom Schädiger nicht wieder bekommt ! Weil bei Ihm die Abzüge auch ohne Stellungnahme zugesprochen worden wären. Das ist unbefriedigend wenn der Geschädigte diese Kosten dann noch davon abzweigen muß- im folgenden Beispiel würde es nicht mal dazu reichen:

    http://www.captain-huk.de/urteile/ag-heinsberg-verurteilt-huk-coburg-haftpflichtunterstutzungskasse-zur-zahlung-der-stellungnahmekosten-in-hohe-von-67235-e-zu-einem-prufbericht-der-dekra-mit-noch-nicht-rechtskraftigem-urteil-vom-11/

  7. dartpräsident sagt:

    Dieses Urteil ist auch „griffig“ in Bezug auf die Leihwagenkosten. Der Nutzungswert steht in fast allen Gutachten für den Geschädigten sichtbar drin. Ich verstehe hingegen bis heute nicht die vielen hier veröffentlichten Urteile von Babelfisch, wo der Geschädigte oder der ihn beratende Rechtsanwalt, immer eine Schwacke und eine Frauenhofer Tabelle benötigt. Die Höhe der hier genannten Obergrenze (das Dreifache) orientiert sich wohl auch an der Abgrenzung zum Wucher, bis wohin der Geschädigte eine unbillige Übersetztheit noch nicht erkennen kann, also auch hier wurde nur auf den Horizont des Geschädigten abgestellt. Klasse !

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo dartpräsident,
    der VI. Zivilsenat hat mit seinem Urteil vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 – ( = BGH VersR 2011, 769 ) entschieden, dass sowohl Schwacke oder Fraunhofer oder sonste Listen und Tabellen zur Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der VI. Zivilsenat mit dem Urteil vom 26.6.2007 – VI ZR 163/06 – ( = BGH ZfS 2007, 628 ) entschieden hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO nicht nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung zu erfolgen hat. Die vom Berufungsgericht bestätigte Auffassung, dass der Geschädigte die beklagte Haftpflichtversicherung zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach Sanden-Danner für verpflichtet ansah, ist revisionsrechtlich beanstandet worden. Also Vorsicht bei der uneingeschränkten Übernahme des Urteils zur Heranziehung der Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner zur Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten.

  9. joachim otting sagt:

    @ dartpräsident

    …mit dem kleinen Nachteil, dass der BGH mit Urteil vom 26.6.2007 – VI ZR 163/06 diese früher im Bereich des Freiburger Landgerichtes übliche Methode „NA x 3“ verworfen hat.

  10. Schwarzkittel sagt:

    @ Otting:

    Leider, leider, leider hat der BGH das Gedankenmodell verworfen…

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  11. Andreas Sander sagt:

    ..noch keine Kommentare zu PLUSMINUS??
    Ich fand die Darstellung von Ra Fuchs professionell.

  12. Petzmaus sagt:

    Ja, Andreas Sander,

    da besteht sicher kein Zweifel, dass Herr Fuchs in vielerlei Hinsicht professionell ist.

    Gruß

    Petzmaus

  13. Frank sagt:

    Professionell????

    Erst auf HUK Welle schwimmen und dann gegen die Versicherung arbeiten.

  14. SV Hildebrandt sagt:

    Hallo Frank,

    hast Du nicht die Ironie im Beitrag von Petzmaus erkennen können?

  15. Andreas Sander sagt:

    Guten Tag,

    vielen Dank für die aufschlussreichen Kommentare!

    Gruß

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