Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend gebe ich Euch einen „Dreizeiler“ von Urteil bekannt. Wie so oft wurden die Sachverständigenkosten gekürzt. In diesem Fall von der Zurich – Versicherung. Diese wurde gerichtlich von dem sonst früher für die HUK-Coburg tätigen Rechtsanwalt aus Köln vertreten. Da der Sachverständige auf seine Kosten nicht verzichten wollte, hat dieser vor dem AG Fürth geklagt. Der zuständige Amtsrichter der 320. Zivilabteilung des AG Fürth hat kurz und bündig entschieden. Unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144) hat der Richter im Urteil im Namen des Volkes festgestellt, dass eine Preiskontrolle nicht in Betracht kommt. Lest das Urteil aus Fürth zum Thema Sachverständigenkosten selbst und gebt Eure Kommentare ab. Traut Euch.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Fürth
Az.: 320 C 541/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger C. A. aus Z.
– Kläger –
gegen
Zurich Insurance plc Aktiengesellschaft nach irischem Recht, vertreten durch d. Hauptbevollm. f. Deutschland Ralph Brand, Solmsstr. 27-37, 60486 Frankfurt
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 21.05.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,85 € sowie 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2012 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 39,00 € und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2012 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 167,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand ist gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 287, 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
Das Gericht tritt hier der Argumentation der Klägerseite bei. Es liegt eine zulässige Honorarvereinbarung vor, die sich aufspaltet in Grundhonorar und Nebenkosten.
Eine Abrechnung nach Schadenshöhe ist zulässig.
Eine Preiskontrolle kommt nicht in Frage.
Die übrige Argumentation der Beklagtenseite dringt nicht durch.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. ZPO.