AG Fürth verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2013 – 320 C 2574/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürth zum Thema Sachverständigenkosten. Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständiger das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht anrufen, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vollen Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB leistet. Wieder einmal hatte die Versicherung des Schädigers die Sachverständigenkosten gekürzt. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, konnte der Kfz-Sachverständige direkt gegen die Versicherung klagen. Dem zuständigen Amtsrichter war die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung bereits selbstverständlich. Ebenso war ihm selbstverständlich, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich zu ersetzender Vermögensschaden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind. Lediglich über die Höhe der Kosten meinte das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen zu müssen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 2574/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger C.A. aus Z.

– Kläger –

gegen

Zürich Insurance plc, Aktiengesellschaft nach irischem Recht, vertreten durch d. Hauptbevollmächtigten der Niederlassung für Deutschland, Ralph Brand, Solmsstr. 27-37, 60486 Frankfurt

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 15.01.2013 folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126,56 € und 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 09.10.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 39,00 € und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 126,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand ist gemäß § 313 a ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286 Abs. 1 & 2, 287, 313 Abs. 3 ZPO kurzzusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.

Der erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BOB) im Hinblick auf den Schadensersatz kann gemäß § 287 ZPO durch das Gericht hier ermittelt werden:

Die vorliegenden Sachverständigenkosten als Teil des zu ersetzenden Schadensersatzes können im Hinblick auf die Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB aus dem Mittelwert des Korridors HB V der BVSK-Befragung 2010/2011 zuzüglich der Mittelwerte der entsprechenden Nebenkosten unter Berücksichtigung der Erläuterungen am Ende der jeweiligen BVSK-Befragung ermittelt werden (vgl. Endurteil des Landgerichts Nümberg-Fürth, 2. Zivilkammer in Rücksprache mit der 8. Zivilkammer am Donnerstag, 8.11.2012 (2 S 9039/11) j.

Nach der von der Klägerseite vorgelegten Anlage K 4 bewegen sich sämtliche Kosten wie Honorar und Nebenkosten in diesem Korridor und sind daher nicht zu beanstanden.

Auch die vereinbarte Honorarvereinbarung zum Werkvertrag über die Gutachtenerstellung vom 17.07.2012 ergibt nichts anderes.

Folglich sind die noch offenen Sachverständigenkosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Zurich Versicherung Gruppe abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert