AG Geestland verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.8.2015 – 3 C 185/14 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es von Nordrhein-Westfalen nach Niedersachsen, vom AG Leverkusen zum AG Geestland. Und wieder war die HUK-COBURG die Beklagte. Diese Versicherung scheint doch tatsächlich die Vielzahl der gegen sie und ihre Versicherungsnehmer ergangenen Urteile zu ignorieren. Ich verweise insoweit auf die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG in diesem Blog. Und das ist nur ein Bruchteil der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile, da nicht jedes Urteil der Redaktion zur Verfügung gestellt wird. In dem Rechtsstreit, der diesem Urteil zugrunde lag, hatte die HUK-COBURG bei voller Haftung wiederum nur unzureichenden Schadensersatz geleistet, so dass der Geschädigte gezwungen war, wegen des rechtswidrig gekürzten Teils der Sachverständigenkosten das Gericht zu bemühen. Dass hier aus abgetretenem Recht vorgegangen wurde, rechtfertigt eine Kürzung nicht, da durch die Abtretung der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht verändert wird. Lest daher selbst das  Urteil des Amtsgerichts Geestland (vormals AG Langen) zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Geestland

3 C 185/14 (IV)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorstandsvorsitzender Rolf-Peter Hoenen, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 27.06.2014 am 20.08.2015 durch den Richter O. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 54,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 54,06 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.
Die Kläger haben als Gesamtgläubiger einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die
Beklagte in Höhe von 54,06 € gem. §§ 7, 17, 18S StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Kläger machen einen abgetretenen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 21.11.2013 in Bad Bederkesa geltend. Der Unfall wurde aufgrund eines Verschuldens des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht.

Die Höhe der Sachverständigenkosten beträgt 615,06 €, wobei von der Beklagten 561,00 € erstattet wurden. Dem nunmehr geltend gemachten restlichen Zahlungsanspruch kann zunächst nicht entgegengehalten werden, dass die Abtretung des Vergütungsanspruches wegen Unbestimmtheit unwirksam wäre. Eine nicht hinreichende Bestimmtheit ist im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgelegte Abtretungsurkunde für das Gericht nicht ersichtlich.

Im Weiteren kann dem Anspruch der Kläger auch nicht entgegengehalten werden, dass das abgerechnete Sachverständigenhonorar unverhältnismäßig hoch wäre, denn eine solche Un-verhältnismäßigkeit hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Die Beklagte hat pauschal einen Betrag in Höhe von 561,00 € für angemessen erachtet und sodann insbesondere die in der hier streitgegenständlichen Sachverständigenabrechnung angesetzten Nebenkosten für nicht erstattungsfähig erachtet. Insbesondere der letzten Auffassung folgt das Gericht nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Nebenkosten neben einer Grundhonorar in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH, NJW 2014, 1947) ausdrücklich nicht beanstandet. Und auch das von der Beklagten zitierte OLG Dresden hat eine Kürzung der Nebenkosten allein deshalb vorgenommen, weil die Nebenkosten in den vom OLG zu beurteilenden Fällen zwischen 25% und 64% des Grundhonorars ausmachten und das Gericht diese Kosten aus diesem Grund nicht mehr als „Nebenkosten“ ansah. Das OLG Dresden neigt insoweit zur der Auffassung, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen. Selbst wenn man sich dieser Auffassung aber anschließt, sind die hier in Rechnung gestellten Nebenkosten nicht zu kürzen, denn sie halten sich im Vergleich zum Grundhonorar (wenn auch gerade so) unter 25 %.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Franco D. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,

    man darf wohl behaupten, dass bei rechtswidrigen Schadenersatzkürzungen, die entstandene Gutachterkosten betreffen, die HUK-Coburg Vers.-Gruppe, incl. der Bruderhilfe -Vers. in Kassel permanent nach ansonsten schon erfolgter Schadenregulierung ohne nähere Begründung die Aktivlegitimation bestreitet. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass dieses Versicherungsunternehmen vor Schadenregulierung der gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung in Tausenden von Fällen nicht nachgekommen ist und auch keine Rückforderungen gestellt hat. Wie ist ein solches Verhalten zu werten und wie wird es in der Praxis von den Gerichten tatsächlich bewertet?
    Franco D.

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