Die Amtsrichterin der 36. Zivilabteilung des AG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 27.11.2009 ( 36 C 135/09) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 436,72 Euro nebst Zinsen seit dem 16.3.2009 zu zahlen und den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des RA. … i.H.v. 43,32 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313 ZPO abgesehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in tenorierter Höhe gem. §§ 7, 17 II StVG, 823 I, 249 BGB, 115 VVG.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall vom 9.2.2009 in Gelsenkirchen durch das Fahrzeug des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers verursacht und alleine verschuldet wurde. Auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt 2.157,66 Euro hat die Beklagte nur 1.720,94 Euro gezahlt.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, den restlichen Schaden zu regulieren. Entgegen ihrer Ansicht kann sie sich nicht auf Stundenverrechnungssätze berufen, die der Kalkulation der von ihr bestellten Sachverständigen zugrunde liegen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.4.2003, NJW 2003, 2086 – Porsche-Urteil- und Urteil vom 20.10.2009 VI ZR 53/09, bislang nur als Pressemitteilung Nr. 216/2009 erschienen) darf sich der Geschädigte grds. auf die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufweist, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und in welcher der Qualitätsstandard der Reparatur der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies hat der Schädiger darzulegen und ggfs. zu beweisen ( Urt. des BGH v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -).
Der Kläger hat für den Nachweis der fiktiven Reparaturkosten auf das Gutachten des Sachverständigenbüros …. verwiesen. Bei den dort angesetzten Stundenverrechnungssätzen sowie Lackierkosten, wie auch den Ersatzteilen handele es sich um Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Sachverständigenbüros C…. vorgelegt und sich darauf berufen, dass weitergehende Reparaturkosten nicht zu ertatten seien.
Der Kläger hat sich auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen. Dass die Kalkulation auf dieser Grundlage korrekt ist, hat die Beklagte auch nicht bestritten. Der Kläger muss sich weiterhin nicht auf die fiktiven Reparaturkosten bei einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen. Denn eine solche Werkstatt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und für den Kläger mühelos erreichbar ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da es nicht nur an der Darlegung einer konkreten Werkstatt überhaupt fehlt, war dem Beweisantrag der Beklagten auch nicht zu folgen. Es bleibt dabei, dass sich der Kläger auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen kann.
Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in noch offener Höhe zu ersetzen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
So das Urteil der Amtsrichterin des AG Gelsenkirchen. Meines Wissens ist damit erstmalig auch das neue VW-Urteil in den Entscheidungsgründen mit berücksichtigt worden.
Hi Willi Wacker,
der Richterin ist ein Lob auszusprechen. Sie war zwar nicht die erste, die das neue VW-Urteil bei einer Entscheidung mitberücksichtigt hat, obwohl damals nur die Pressemitteilung vorlag, aber immerhin hat sie sich mit der Pressemitteilung beschäftigt. Zwischenzeitlich liegen ja auch die schriftlichen Urteilsgründe sowie die amtlichen Leitsätze vor. Wenn ich mir die Urteilsgründe des VW-Urteils anschaue, bin ich immer mehr der Meinung, dass der BGH mit dem VW-Urteil die Kürzungspraxis der Versicherungen beenden wollte. Der Verweis auf alternative Reparaturmöglichkeiten ist nach dem BGH-Urteil vom 20.10.2009 nicht möglich bei Fahrzeugen bis 3 Jahre. Weiterhin nicht, wenn Garantie- und/oder Kulanzanspruchsverluste drohen. Weiterhin nicht, wenn Sonderkonditionen vorliegen. Weiterhin nicht, wenn Fahrzeug scheckheftgepflegt oder ständig in der Fachwerkstatt gewartet oder repariert wurde. Was bleibt denn dann noch? Schon allein der Bezug auf Sonderkonditionen zeigt, dass das gesamte Partnerwerkstattnetz zusammenbrechen muss. Die dort vereinbarten Preise sind nämlich nicht marktüblich und müssen von dem Geschädigten nicht akzeptiert werden.
MfG
Friedhelm S.
Hallo Friedhelm S.,
so sehe ich das auch. Das Partnerwerkstättennetz der Versicherungen ist auf Sand gebaut. Die Versicherungen haben ihre Rechnung ohne den 6. Zivilsenat des BGH gemacht. Welche von der Versicherung genannte Werkstatt soll jetzt noch gleichwertig sein? Die freien Werkstätten, die Sonderkonditionen mit den Versicherern abgeschlossen haben, sicher nicht! Dies hat der BGH ausdrücklich in sein sog. VW-Urteil (Porsche-Fortführungsurteil) geschrieben. Was bleibt dann noch übrig, wenn man auch die Garantie- und Kulanzfälle berücksichtigt. Kaum noch was!
Auch ich finde das Urteil des AG Gelsenkirchen prima, sonst hätte ich es nicht hier eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Das mag wohl alles richtig sein, was Sie da schreiben Friedhelm S – jedenfalls in der Theorie. Praktisch kommt aber der Fall, dass das Auto keine 3 Jahre alt ist, selten vor. Dann also Garantie, Scheckheft etc. Das scheidet in praxi ebenfalls meistens aus.Bleiben wir also beim ,,Standardfall“ und den Verweisungen der Versicherungen und ihren Sonderkonditionen. Wie wollen Sie die denn nachweisen? Wollen Sie unter verdecktem Namen bei den ,,verwiesenen“ Werkstätten anrufen und sich nach deren Tarifen erkundigen? Selbst wenn dabei rauskäme, dass die Stundenlöhne tatsächlich höher sind, wie das dann beweisen? Ich erhoffe mir hierzu mehr brauchbare (auch rechtliche) Tipps bei Captain HUK?
Wie soll man hier auch vor Gericht argumentieren?
Persönlich meine ich, ist die 3 Jahres Frist vom BGH willkürlich und zu kurz – gerade für ein hochwertiges Auto.
Bitte erst (BGH-Urteil) lesen und dann schreiben.
BGH VI ZR 53/09
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat…
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Der Schädiger muss also zuerst die Gleichwertigkeit BEWEISEN, Die bisherige Daherlaberei ist hierfür nicht ausreichend. Erst wenn der Beweis zur Gleichwertigkeit erbracht ist, ist der Geschädigte in der Pflicht (Garantie, Scheckheft usw.). Wie kann man aber eine Gleichwertigkeit BEWEISEN?
Wurde bereits alles ausführlich irgendwo bei CH diskutiert. Man muss nur suchen (wollen).
Die Prophezeiung scheint sich zu bewahrheiten…..
Hallo recht und richtig gemacht!
Nicht der Geschädigte muss die Gleichwertigkeit beweisen, sondern der Schädiger, der den Geschädigten auf seine Schadensgeringhaltungspflicht hinweisen will. Es ist daher genau umgekehrt. Wenn man aber bewußt ein Urteil ins Gegenteil verdrehen will, kann man alles darlegen, nur es wird am Ende nicht viel helfen! Bereits nach dem Porsche-Urteil wirde das für die Versicherungswirtschaft niederschmetternde Urteil ins Gegenteil verkehrt, indem ein Partnerwerkstätennetz eingerichtet wurde, das dann später weniger verfänglich als Referenzwerkstättennetzwerk bezeichnet wurde (vgl. Revilla ZfS 2008,188ff; Handschumacher NJW 2008, 2622 jew. m.w.N.). Mit dem VW-Urteil ist das für die Versicherungen bereits niederschmetternde Urteil noch bestätigt worden, weshalb man das VW-Urteil auch als Porschefortführungsurteil bezeichnen kann. Nee, nee, so nicht! Urteil sorgfältiger lesen!
Der Geschädigte muss gar nichts beweisen, soweit es die Gleichwertigkeit betrifft. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Schädiger.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Also gut, da haben Sie natürlich absolut recht Willi Wacker, vielen Dank! Ich wollte das Urteil des BGH keinesfalls in sein Gegenteil verkehren.Die Versicherung muss die Gleichwertigkeit beweisen. Trotzdem muss nun aber zuerst einmal der Geschädigte behaupten, dass die Gleichweitigkeit nicht besteht. Dies wäre ein einfaches Bestreiten. Aber reicht das? Hierzu verspreche ich mir eben ein paar Tipps /Erfahrungen von Captain HUK.
Dass es die Partnerwerkstätten gibt, bestreitet wohl niemand. Hierzu fand ich übrigens ganz hervorragend den erst vor kurzem hier veröffentlichten Link zum Schreiben der HUK Coburg bzw. dessen Anwalt an die EU-Kommission.
Meine Sorge gilt eben der praktischen Umsetzbarkeit des VW-Urteils!
Hallo User,
ich kann mir fast schon einen Textbaustein zusammenstellen, denn auch dieses Urteil soll in der NJW oder anderen Zeitschriften abgedruckt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Nett, wenn solche Urteile aufgeführt werden. Nur haben die Versicherer meist Anwälte, die nicht so dümmlich vortragen.
Entscheidender Satz im Urteil: „Denn eine solche Werkstatt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und für den Kläger mühelos erreichbar ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.“
Genau das wird aber normalerweise gemacht. Da kann man sich schon fragen, wieso man hier nichts von den vielen Urteilen liest, wo der Versicherer (teilweise nach Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit) nur die Stundensätze der freien Werkstatt zahlen musste…
Da hat Hunter mit seiner damaligen Bewertung, eine Gleichwertigkeit könne seitens des Schädigers nie darlegt oder bewiesen werden, mächtig falsch gelegen.
Ich denke, dass bei fiktiver Abrechnung von Standard-Blechschäden an älteren, nicht beim Vertragshändler gewarteten Fahrzeugen demnächst generell nicht mehr die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt gezahlt werden müssen.
„Da hat Hunter mit seiner damaligen Bewertung, eine Gleichwertigkeit könne seitens des Schädigers nie darlegt oder bewiesen werden, mächtig falsch gelegen.“
Davon abgesehen, dass dieses Zitat aus dem damaligen Gesamtzusammenhang gerissen wurde, hatte der Hunter weder falsch gelegen noch hat sich an dieser Tatsache etwas geändert.
Eine Gleichwertigkeit kann bestenfalls behauptet, aber NIE BEWIESEN werden! Wie denn auch?
Vielleicht, indem der Gutachter jeweils 5 oder 10 reparierte gleichartige Fahrzeuge mit dem gleichen Fahrzeugschaden gegenüberstellt? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit für diese Möglichkeit? Oder vielleicht indem er eine genaue Vergleichsanalyse der Werkstätten durchführt? Davon abgesehen, dass er nach diesem Mammut-Projekt exakt zu dem Ergebnis kommen wird, dass die vielgepriesene Gleichwertigkeit eben gerade nicht gegeben ist – wie will er an die hierfür benötigten betriebesinternen Daten der Werkstattbetriebe kommen?
Gleichwohl gibt es jede Menge unqualifizierte, versicherungsgeneigte oder wie auch immer selbsternannte „Vergleichs-Gutachter“, die, mit Blick in die Glaskugel, natürlich gerne jede Menge Unsinn bei Gericht „verzapfen“. Keine Ahnung – davon aber jede Menge!
Natürlich gibt es auch hier wieder einige Richter, die sich, den 3 Affen gleich, auf die „geballte Sachkompetenz“ dieser Gutachter verlassen oder mit der gleichen „Sachkompetenz“ aus der Hüfte entsprechende Urteilsbegründungen schreiben.
„Schrott-Urteile“ gibt es doch jede Menge. Siehe z.B. viele SV-Honorarurteile, über die hier bereits berichtet wurde. Werkvertragliche Prüfung im Schadensersatzrecht mit Hinzuziehung der BVSK-Tabelle, Nebenkosten der Sachverständigenrechnung zerlegen, negative Fraunhofer-Urteile usw….
Im Übrigen hatte insbesondere der Hunter schon damals auf die Gefahren der künftigen Schadenspraxis hingewiesen.
„Da kann man sich schon fragen, wieso man hier nichts von den vielen Urteilen liest, wo der Versicherer (teilweise nach Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit) nur die Stundensätze der freien Werkstatt zahlen musste…“
Möglicherweise weil es die „vielen Urteile“ gar nicht gibt oder der Insider samt Mitleserschaft die „vielen Urteile“ nicht an die CH-Redaktion geschickt haben?
Also zur Frage, wann das Merkmal ,,scheckheftgepflegt“ erfüllt ist, gibt es eine Entscheidung vom LG Münster
LG Münster v. 17.12.09 – 8 S 165/09 veröff. in NRWE.
Ein Negativurteil in ganzer Linie
Die Verweisung der Versicherung war in Ordnung (Verzeihung für meinen unjuristischen Ausdruck)
zur Frage der Gleichwertigkeit verweist das Gericht ganz lapidar auf die Zertifizeriung Na denn! Frohes Schaffen noch
@ Hunter
Lustige Antwort.
Wie hat der BGH in VI ZR 53/09 geschrieben: Der Schädiger muss „darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“
Es dürfte jedem einleuchten, dass die Gleichwertigkeit im mathematischen Sinne nicht bewiesen werden kann. Da müssen die Richter des BGH Ihrer Ansicht nach dann ja wohl ziemliche Trottel sein, dass sie sowas ins Urteil schreiben…
Ich habe in jedem Fall eine Liste von 56 Urteilen (bundesweit) aus der Zeit vom 03.11.2009 bis 12.02.2010 vorliegen, wo den Richtern offensichtlich ein „überzeugend dargelegt“ ausreicht, um den Verweis auf die von der Versicherung konkret genannte Werkstatt für gerechtfertigt zu halten.
Was das Ganze mit den sicherlich schrottigen, von Ihnen zitierten Urteilen zu hat, verstehe ich nicht, ebensowenig wie folgendes:
Wenn ich eine solche Liste (allerdings mit der Bitte, sie nicht weiterzugeben) in die Hände bekommen kann, frage ich mich im Übrigen, warum das nicht auch Kämpfern für die Rechte der Verbraucher möglich ist?
Ich jedenfalls werde mich bei einem 08/15-Schaden an einem älteren Auto nicht mehr auf einen Kampf mit der Versicherung einlassen, bzw. beim Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung nicht allzu zuversichtlich bzgl. eines möglichen Erfolges sein.
Bei solchen Schäden kann nämlich wirklich nur ein technisch vollkommen unbeleckter Rechtsanwalt behaupten, dass diese nicht in einer kompetenten freien Werkstatt ebensogut instandgesetzt werden können wie in der markengebundenen.
Klar ist aber auch, dass das Ganze sicher bei Schäden mit Beteiligung der Elektronik oder erheblichen, tief in die Struktur eingreifenden Schäden mit der Gleichwertigkeit dann schon wieder eine ganz andere Sache ist.
Eins noch: es gibt eine Reihe von Gutachtern, die tatsächlich über „geballte Sachkompetenz“ verfügen. Ich zumindest halte einen Gutachter nicht schon dann nicht für inkompetent, wenn er eine Meinung vertritt, die von meiner abweicht.
Ich verhalte mich nämlich nicht gerne genauso, wie ich es den Versicherungen immer vorwerfe.
Hallo insider,
ich muss dir leider widersprechen. Erstens erscheint mir dein Kommentar versicherungsgesteuert. Zweitens ist mir bekannt, dass die Versicherungen deine Meinung nicht teilen. Wenn ein Sachverständiger, der sogart noch öfentlich bestellt und vereidigt ist, von der Versicherung im Rechtstreitverfahren nur deshalb abgelehnt wird, weil er als Autor dieses Blogs geführt ist, so kommt es der Versicherung mit Sicherheit nicht auf die „geballte Sachkompetenz“ an, sondern einzig und allein, unliebsame Zeitgenossen aus dem Feld zu schlagen. Das zu Ihrem Kommentar. Im übrigen muss das obige Urteil des AG Gelsenkirchen ja der Versicherungswirtschaft mächtig auf dem Magen liegen, wenn sie schon versucht über versicherungsgesteuerte Kommentare das Urteil madig zu machen.
Wenn du offen und ehrlich agieren würdest, würdest du die angeblichen 56 Urteile zumindest benennen. Behaupten kann jeder, auch der Versicherer des Schädigers. Beweisen muss er allerdings lt. BGH-Urteil, das du korrekt angegangen hast.
Nein, nein, so nicht!
@ Insider
„Wenn ich eine solche Liste (allerdings mit der Bitte, sie nicht weiterzugeben) in die Hände bekommen kann, frage ich mich im Übrigen, warum das nicht auch Kämpfern für die Rechte der Verbraucher möglich ist?“
Kämpfer für die Rechte haben möglicherweise nicht die guten Verbindungen wie der eine oder andere „Versicherungsinsider“?
Wenn es denn so eine Liste wirklich geben sollte (was äußerst unwahrscheinlich ist), dann wäre es in der Tat verwunderlich, weshalb diese Daten noch nicht öffentlich gemacht wurden. Insbesondere Versicherer hätten doch bestimmt ein großes Interesse an entsprechendem Tamtam?
Aber schon die Formulierung „allerdings mit der Bitte, sie nicht weiterzugeben“ zeigt, dass es sich lediglich um ein „Versicherungsente“ handelt. Sprüche dieser Art finden sich immer wieder in den Analen.
„Es dürfte jedem einleuchten, dass die Gleichwertigkeit im mathematischen Sinne nicht bewiesen werden kann.“
Na da sind wir ja schon 2.
„Da müssen die Richter des BGH Ihrer Ansicht nach dann ja wohl ziemliche Trottel sein, dass sie sowas ins Urteil schreiben…“
Die BGH-Richter sind m.E. sehr umsichtig mit diesem Thema umgegangen und haben die Latte bewusst hoch gesetzt. Möglicherweise zu hoch für die Versicherungswirtschaft? Für das eine oder andere Instanzgericht natürlich nicht.
…und dann gibt es im Schadenrecht noch das viel angewandte Beweismaß des § 287 ZPO, worauf der BGH im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit in der VW-Entscheidung schon hingewiesen hat. In den Mietwagenurteilen heißt es immmer „Der gemäß § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter…“
Bisher sind die meisten Versicherer zu blauäugig und tragen zur Gleichwertigkeit kaum mehr vor, als das alle Werkstätten gleichwertig seien. So kann man in der Tat keine Prozesse gewinnen.
Na klar, es kann also nicht sein, was nicht sein darf. Und wie ein Anwalt schreiben kann, ein solches Urteil wie das des AG GE läge jemandem schwer im Magen, ist mir schleierhaft. Der Grund für die Anerkennung der Klage steht doch im Urteil „Denn eine solche Werkstatt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und für den Kläger mühelos erreichbar ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da es nicht nur an der Darlegung einer konkreten Werkstatt überhaupt fehlt, war dem Beweisantrag der Beklagten auch nicht zu folgen.“
Glauben Sie im Ernst, dass heute noch ein Versicherungsanwalt so läppisch vorträgt. Sicher nur dann, wenn er keine Aufträge mehr bekommen möchte…
Sehr stilvoll finde ich es auch, jemandem direkt vorzuwerfen, er sei versicherungsgesteuert, wenn er eine andere Meinung vertritt. Dass ich mir einen solchen Schuh nun wirklich nicht anziehen muss, ergibt sich schon aus meinen bisherigen Beiträgen.
Und was die Liste angeht: wenn ich etwas zusage, halte ich mich auch daran, auch wenn Sie das vielleicht anders handhaben. Ich finde es nach wie vor übrigens ziemlich irritierend, wenn Ihnen als Anwälte nicht einmal einige dieser Urteile auch bekannt sind.
Vor welchem Hintergrund (von der persönlichen Auffassung einmal abgesehen) kommen Sie eigentlich zu dem Schluss, es könne nicht so geurteilt werden? Wo sind denn die Urteile, die Ihre subjektive Meinung stützen? Müsste es Ihrem Auftreten nach nach ja hunderte geben.
Mir würde erstmal eines reichen, wo nach konkretem Sachvortrag bzgl. der Gleichwertigkeit bei einem Kleinschaden dieses Jahr noch die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugestanden worden sind.
„Und was die Liste angeht: wenn ich etwas zusage, halte ich mich auch daran, auch wenn Sie das vielleicht anders handhaben.“
JA, ja; frei nach Kohl: Ehrenwort oder so – der Rest der Welt kann mich mal? Das sind Helden?
Ein Liste nicht weitergeben heißt ja nicht, nicht zum Besten geben!
Also doch nur heiße Luft – schade um die Zeit!
„Vor welchem Hintergrund (von der persönlichen Auffassung einmal abgesehen) kommen Sie eigentlich zu dem Schluss, es könne nicht so geurteilt werden?“
Hat hier irgend jemand behauptet, es könne in den Instanzen nicht so geurteilt werden? Mitnichten!
Aufgrund von möglichen „Schrott-Urteilen“ ist der nächste Gang zum BGH geradezu vorprogrammiert.
Dann sind wir mal gespannt auf die nächste „Konkretisierung“ und die nächste und die nächste………
So viel zum Thema: das VW-Urteil hat die Sache vereinfacht!
Ist das nicht komisch? Nicht einmal ein sich wirklich mit dem VW-Urteil des BGH auseindandersetzendes Instanzurteil pro Geschädigtem kann hier aufgezeigt werden. Abgesehen von dem o.a. natürlich, was aber nur infolge des – wie sagte Herr Otting so schön – „blauäugigen“ Verhaltens des Rechtsanwalts der Versicherung zustandekommen konnte.
Da ich Fakten überzeugender finde als meine subjektive Meinung, nenne ich wenigstens ein Urteil aus der langen Liste. Ich habe dabei eins vom Amtsgericht Gelsenkirchen ausgewählt. Dann sieht man mal, wie da nach vernünftigem Sachvortrag entschieden wird. Das Aktenzeichen lautet 41 C 95/09.
Vom Tenor her gleiche Urteile gab es in: Hannover, Osnabrück, Frankfurt, Leer, Düsseldorf, Kaiserslautern, Esslingen, Mannheim, Bremen, Berlin Mitte, Nürnberg, Hamburg, Dortmund usw.
Alles Schrott-Urteile???
Komisch ist nur, dass hier einer herumtönt, wie viele negative Urteile es innerhalb kürzester Zeit nach der letzen BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung geben soll (ein Mehrfaches gegenüber vergleichbaren 3-Monats-Zeiträumen der Vergangenheit?), deren Aktenzeichen er aber leider (nicht einmal anonym) nennen kann und die, offensichtlich unter völliger Geheimhaltung, bisher an keiner Stelle den Weg zur Veröffentlichung gefunden haben. Selbst Rechtsplattformen wie NJW, Juris usw. schweigen sich bis heute dazu aus! Versicherer können, warum auch immer, möglicherweise mauern. Aber wie steht´s mit der Gegenseite? Eine Verschwörung ungekannten Ausmaßes, der perfekte Coup? Vielleicht macht die Redaktion mal einen entsprechenden Aufruf?
Entweder will uns hier einer auf die Rolle nehmen oder der wurde selbst mit irgendeiner „Fantasie-Liste“ vor den Karren gespannt?
Deshalb gilt auch weiterhin die Devise: Abwarten und Urteile nach Vorlage analysieren.
Erst dann kommt das Qualitätssiegel => Top oder Tonne!
Aber selbst 50, 60 oder 70…x Tonne ist hierbei auch nicht ausgeschlossen; siehe Fraunhofer „Positiv-Urteile“!
Schrott bleibt Schrott!
Hallo Hunter,
ob hier womöglich die Rechtskraft der (angeblichen) Urteile fehlt, weil sich die Berufungsgerichte gerade mit den Sachverhalten beschäftigen? Urteile, gesprochen im Namen des Volkes und öffentlich verkündet, unterliegen laut insider seiner (persönlichen) Geheimhaltungsverpflichtung – dazu fällt mir jedenfalls nichts ein.
Gruß Virus
langsam, langsam….das mit der Veröffentlichung kommt schon noch…
Übrigens gibt es z.B. auch schon zumindest ein mir im Wortlaut vorliegendes Berufungsurteil eines LG, wo die Ablehnung der Stundensätze der markengebundenen Werstatt (für den Fall eines nicht regelmäßig markengebunden gewarteten, älteren Fahrzeugs mit 08/15-Schaden) im Urteil des AG bestätigt wurde.
Merkwürdig, dass selbst ein solches Urteile hier nicht bekannt ist, obwohl es schon von Mitte Dezember stammt…Dazu fällt mir jetzt nichts ein…
Bla, bla, bla…..
Hi Insider,
behaupten kann jeder, sogar Versicherungsanwälte. Beweisen ist aber das Zauberwort, das auch der 6. Zivilsenat des BGH bei dem VW-Urteil den Versicherungen ins Stammbuch geschrieben hat. „… Will der Schädiger den Geschädigten … auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht“ ( Leitsatz 2 des VW-Urteils des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -). Wo sind denn Ihre Beweise?
Wie schon Handschuhmacher in NJW 2008, 2622 unter Bezugnahme auf das Urteil des KG (in NJW 2008, 2656) zutreffend festgestellt hat, können die sog. freien Werkstätten nicht den markengebundenen Fachwerkstätten gleichgestellt werden. Selbst durch DEKRA-Zertifizierungen (was soll das sein?) kann eine Gleichwertigkeit nicht bewiesen werden. Der örtliche KFZ-Sachverständige, der von der örtlichen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und vereidigt ist, kann allenfalls im Rechtsstreit durch Begutachtung beider Werkstätten und Prüfung der Angestellten bezüglich der Qualifikationen,gem. § 404 Abs. 2 ZPO begutachten. Diese Qualifikation haben i.d.R. angestellte DEKRA-Sachverständige nicht.
Aus dem von Ihnen erwähnten Fall, bei dem jeglicher Beweis fehlt, kann tatsächlich die Ausnahme nach Leitsatz 3 des VW-Urteils gesehen werden. Dies war aber auch schon vor Vorkündung des VW-Urteils der Fall. Wäre das Fahrzeug scheckheftgepflegt gewesen, wäre das von Ihnen behauptete Urteil wohl nicht ergangen.
Insoweit haben Sie bisher keine stichhaltigen Argumente gegen das VW-Urteil und die hier im Blog vertretenen Rechtsansichten gebracht. Überzeugen konnten Sie demnach nicht. Sollten die Ihrer Meinung nach cleveren Versicherungsanwälte so wie Sie argumentieren, sehe ich für die Versicherungen, die sich ja so viel von dem VW-Urteil versprechen, schwarz.
Jurastudentin
Das viel größere Problem liegt darin, dass oftmals nicht richtig gegen die angebliche Gleichwertigkeit argumentiert wird.
Sollen die Partnerbetriebe doch Qualifikationen und Fortbildungsnachweise liefern, die vom jeweiligen Hersteller anerkannt sind.
Ein Berufen auf ISO 9000 (..1, ..2, ..3) ist oftmals zu lesen aber völliger Humbug, weil die 9000er-Reihe nur etwas über das Qualitätsmanagement im Rahmen der durchzuführenden Prozesse aussagt, oder einfacher ausgedrückt: Ich habe mal schriftlich abgefasst wie ich einen Auftrag anzunehmen und anzulegen habe, wie ich meine Lacke sortiere und aufbewahre, wie Kundenreklamationen behandelt werden, etc.
Da werden nur Prozesse beschrieben, aber keine Herstellerqualifikationen erworben. Die 9000er ist im Regelfall der kleinste überhaupt zu erbringende Baustein, um ins Spiel zu kommen. Aber es ist nur einer von vielen…
Grüße
Andreas
Wenn eine freie Karosseriewerkstatt zum Zwecke der „Gleichwertigkeit“ sämtliche vom jeweiligen Automobil-Hersteller für die vielfältigen Modelle vorgeschriebenen Spezialwerkzeuge, Geräte und technische Unterlagen vorhalten will – wozu der jeweilige Markenhändler im Rahmen seines Händlervertrages fabrikatsgebunden verpflichtet ist – dann wird m.E. ein Lagerraum benötigt in der Größenordnung eines Aldi/Lidl.
Des weiteren benötigt man ein Vermögen zur Anschaffung dieser Gerätschaften, mit dem man sich genauso gut für den Rest seines Lebens – ohne defizitäre Partnerwerkstatt – auf die faule Haut legen kann.
Bereits die fehlende Amortisation des Geräteparks wäre der Anfang zur sicheren Insolvenz des Unternehmens.
Deshalb bringen sich viele freie Werkstätten mit irgendwelchen „Universalwerkzeugen“ und „Halbwissen“ gerade so über die Runden.
Da werden z.B. – mangels Herstellerinformationen – hochfeste Baugruppen wieder rückverformt usw.
Gleichwertigkeit => Wunschtraum der Versicherungswirtschaft und wohl kaum Gesprächsstoff für eine juristische Diskussion. Erst recht kein Fall für § 287 ZPO.
Gleichwohl werden wir künftig jede Menge Mist zum Thema Gleichwertigkeit zu lesen bekommen.
@ Jurastudentin
„Der örtliche KFZ-Sachverständige, der von der örtlichen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und vereidigt ist, kann allenfalls im Rechtsstreit durch Begutachtung beider Werkstätten und Prüfung der Angestellten bezüglich der Qualifikationen,gem. § 404 Abs. 2 ZPO begutachten.“
Kann er im Regelfall nicht.
1.) Ist der Kfz-Sachverständige normalerweise für Kfz-Schäden und Bewertung vereidigt =>Ablehnung im Prozess wg. fehlender Sachkunde.
2.) Fehlt eine zusätzliche betriebswirtschaftliche Ausbildung als Befähigung für eine entsprechende Vereidigung zur Betriebsanalyse.
Und selbst wenn ein qualifizierter Sachverständiger für Betriebsvergleiche (gibt es das überhaupt?) zu dem Ergebnis kommen sollte, dass möglicherweise eine theoretische Gleichwertigkeit vorliegt, ist das noch lange kein Garant für das Produkt, das dann am Ende aus der Halle rollt.
Hi Andreas,
völlig richtig. Wenn die Schädigerversicherungen meinen, über sog. DEKRA-Zertifizierungen die Gleichwertigkeit beweisen zu können, gehen sie letztlich fehl. Wie Du bereits ausgeführt hast, gehören neben den von Dir erwähnten Kriterien noch Schulungen der Mitarbeiter bei den Herstellerfirmen. Die freie Werkstatt müsste also ihre Mitarbeiter bei VW, Opel, Ford,Daimler-Benz, BMW, Audi, Fiat, Skoda, und und und… schulen lassen. Dann wäre die freie Werkstatt leer, weil die Mitarbeiter ständig auf irgendwelchen Mitarbeiter-Schulungen wären.
Eine Markenfachwerkstatt kann die Schulungen ihrer Mitarbeiter kompensieren, da in der Regel nur eine oder zwei Marken in Betracht kommen. Die freie Werkstatt müsste die markenbezogenen Gerätschaften vorhalten, und zwar für jeden Hersteller. Sie weiß ja nicht, ob morgen ein VW und übermorgen ein Daimler-Benz und dann ein BMW und und und kommt. So einfach, wie die Versicherer meinen, geht das über die DEKRA-Zertifizierung nicht. Ich will nicht ausschließen, dass sich der eine oder andere Amtsrichter vom DEKRA-Zertifikat blenden lässt. Solche Urteile hatten wir auch nach dem Porsche-Urteil. Mit dem VW-Urteil ist das von den Versicherungen so verteufelte Porsche-Urteil jedoch bestätigt worden. Der Leitsatz a) des VW-Urteils schließ damit ab, dass ausdrücklich das Porsche-Urteil BGHZ 155, 1 bestätigt wird. Durch das VW-Urteil ist auch festgelegt, dass für den Fall des Garantieverlustes eine Verweisung auf die freie Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist.
mfG
Werkstatt-Freund
Hallo Jurastudentin,
schön, wenn mal jemand nicht rumpöbelt. Die zu dem Thema bisher ergangenen, offensichtlich kaum jemand bekannten Urteile (das vom mir angesprochene Berufungsurteil stammt übrigens vom LG Münster) zeigen, dass der Beweis, der ja – hier hat Hunter sogar mal Recht – in letzter Konsequenz ohnehin nicht geführt werden kann, nicht unbedingt erforderlich ist.
In den mir bekannten Fällen haben die Gerichte die Gelichwertigkeit aber trotzdem für die Standardfälle bejaht. Schließlich wird nur ein technisch völlig unbewanderter Jurist (keine seltene Spezies) verneinen, dass eine gut ausgestattete Fachwerkstatt einen solchen Standardschaden genauso gut reparieren k a n n, wie die markengebundene. Und wenn genau die Werkstatt, die das k a n n, als Refrenz benannt wird, ist für viele Richter offensichtlich die Gleichwertigkeit gegeben. Für einen Techniker absolut plausibel. Deswegen haben die Gutachter in den drei mir vorliegenden Entscheidungen nach Gutachten auch die Gleichwertigkeit bejaht.
Die Bewertung der Sachverständigen und damit vermutlich auch das Urteil der Gerichte hätte – wie schon gesagt – bei anderen Schäden z.B. an einem mit Elektronik vollgestopften Fahrzeug, einer ALU-Karosserie oder einem Fahrwerkschaden an einem 300 km/h schnellen Pkw anders ausgesehen, für die 08/15-Schäden ist die Gleichwertigkeit aber technisch bei Benennung einer kompetenten Werkstatt nun einmal zu bejahen.
Wenn dann danach entschieden wird, hat Juristerei sogar mal etwas mit Menschenverstand zu tun.
Dass Sie noch Studentin sind, sieht man an den Bemerkungen zu den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die sollen zwar der reinen Lehre nach bevorzugt herangezogen werden, dem ist aber zumindest in einigen Gerichtsbezirken nicht so. Es gibt Landgerichte, die fast ausschließlich Dekra-Sachverständige beauftragen, auch wenn dort keiner der Mitarbeiter öbuv ist. Da wird übrigens in den seltensten Fällen durch Ihre Kollegen das Einverständnis versagt.
Noch eins: wenn Sie schon als Anwältin tätig wären, wüssten Sie dass sich die fiktive Abrechnung fast ausnahmslos um die Fälle dreht, wo das Fahrzeug a)alt und b)nicht scheckheftgepflegt ist. In den anderen Fällen ist die Sachlage nach dem VW-Urteil ja auch klar.
Wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, werden wir sehen. Ob Ihre Bewertung zutrifft, kann man aufgrund der überwältigenden Vielzahl der hier veröffentlichen, den engeren Sinn des VW-Urteils betreffenden Urteile (genau 0) zumindest bezweifeln.
Hi Hunter,
es gibt kein Fachgebiet, für das es keinen Sachverständigen gibt. Es wird möglicherweise dann kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger i.S.d. § 404 ZPO sein. Und damit beginnt dann wieder das Leid. Wer soll die Gleichwertigkeit beweisen? Die Beweislast liegt nach BGH (DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) eindeutig bei dem Schädiger. Von dem Schädiger wird vermutlich die DEKRA oder der TÜV als Beweismittel benant, obwohl zivilprozessual dies nicht zulässig ist, da eine Organisation kein Gutachter sein kann, sondern immer nur eine natürliche Person. Wer soll als DEKRA auch das Gutachten erläutern? Der Geschäftsführer oder der Verstandsvorsitzende? Als Gutachter sollen dann gem. § 404 Ans. 2 ZPO durch das Gericht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestellt werden.
MfG
Jurastudentin
Zitat von insider Mittwoch, 24.02.2010 um 17:33
„Die Bewertung der Sachverständigen und damit vermutlich auch das Urteil der Gerichte hätte – wie schon gesagt – bei anderen Schäden z.B. an einem mit Elektronik vollgestopften Fahrzeug, einer ALU-Karosserie oder einem Fahrwerkschaden an einem 300 km/h schnellen Pkw anders ausgesehen, für die 08/15-Schäden ist die Gleichwertigkeit aber technisch bei Benennung einer kompetenten Werkstatt nun einmal zu bejahen.“
Ach ja, ein neuer Weg in eine Zweiklassengesellschaft!?!?
Wer heute mit einem noblen PS- Boliden unterwegs ist, kann in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Der *arme Willy* von nebenan muss sich auch mit Achsschäden an eine freie Werkstatt VERWEISEN lassen!!!
Glaubt hier einer wirklich das nicht genau diese freien Werkstätten auch diese Achs-/ oder andere Schäden an Nobelschröders Wägelchen instand setzen können, wollen und würden!?!
Hier wird wieder einmal versucht Eingriff in die persönliche Entscheidung zu nehmen und das auf dem Rücken eines nicht führbaren Beweises der Gleichwertigkeit: „Mit Nobelschröder leg ich mich nicht an, aber dem armen Willy *fahr ich an die Karre* !“
Armes Deutschland
ach Hunter…doch nicht immer die gleiche, jeglichen technischen Sachverstand entbehrende Leier…
Liegt es wirklich außerhalb Ihrer Vorstellungskraft, dass man für die Instandsetzung des Großteils der fiktiv abgerechneten 08/15-Schäden keinerlei Spezialwerkzeuge benötigt?
Wenn ich nach einem Frontschaden einen Stoßfänger, eine Motorhaube und und Scheinwerfer erneuern sowie das Frontblech und das Radhausvorderteil instandsetzen muss, ist mir das als Facharbeiter mit Kenne und geeignetem Universalwerkzeug in einer gut ausgestatteten Werkstatt – von wenigen exotischen Ausnahmen mal abgesehen – völlig wurscht, ob ich das an einem Opel, VW, Mercedes oder BMW mache. Entweder ich kann es oder ich kann es nicht.
Das sind doch in der bei weitem überwiegenden Zahl die interesssanten Fälle. Es gibt sicher auch Schäden zu deren Instandsetzung wirklich Spezialwerkzeug oder tiefergehendes modellspezifisches Wisssen benötigt wird. Ob es sich um einen solchen Fall handelt, der die Reparatur bei der markengebundenen Fachwerkstatt erfordert, sollte dann aber ein geeigneter Sachverständiger entscheiden. Die subjektive Meinung eines Rechtsanwaltes kann da wohl nicht der Bewertungsmaßstab sein. Auch wenn sie noch so forsch vorgetragen wird.
Hi Insider,
ich hatte nicht den Eindruck, dass hier Mitleser „rumgepöbelt“ haben, wie Du es schreibst. Vielmehr bin ich auch der – zugegebenermaßen unmaßgeblichen – Meinung, dass die von den Versicherungen mit ihren Referenz- oder Partnerwerkstätten benannten freien Werkstätten es schwer haben, mit den Markenfachwerkstätten gleichgestellt zu werden. Die Markenwerkstatt und die no-name-Werkstatt sind nun mal nicht gleich in den Augen der Bevölkerung, was bei einem späteren Verkauf des Unfallfahrzeuges von Wichtigkeit ist. Ich würde bei gleichen Fahrzeugen auch das in der Markenwerkstatt reparierte Fahrzeug dem in der freien Werkstatt reparierte vorziehen. Mit der Markenwerkstatt wird nun einmal Markenqualität verbunden, sei es gerechtfertigt oder nicht. Selbst wenn aber durch den Schädiger bewiesen ( wie auch immer ) würde, dass no-name-Werkstatt und Markenfachwerkstatt gleichwertige Reparaturen durchführen könnten (bewußt Konjunktiv!), so kann die Reparatur in der Referenz- oder Partnerwerkstatt gleichwohl unzumutbar sein, nämlich dann, wenn die freie Werkstatt besondere Vertrags- konditionen mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen hat (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – Abs. 13).Auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten dees Haftpflichtversicherers muss sich auch im Rahmen des § 254 II BGB der Geschädigte nicht verweisen lassen, da die Preise in der Referenzwerkstatt (Partnerwerkstatt) keine marktüblichen Preise sind (BGH a.a.O.). Wenn Sie also angeben: „…Und wenn genau die Werkstatt, die das k a n n, als Refrenz benannt wird, ist für viele Richter offensichtlich die Gleichwertigkeit gegeben…“, geben Sie damit zu, dass die Referenzwerkstatt eben mit der Versicherung in Sonderkonditionen verbunden ist, sonst hätte sie als Referenz nicht angegeben werden können, und damit keine marktüblichen Reparaturpreise anbietet. Damit ist eine Reparatur in der Referenzwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar. Das LG Münster-Urteil ist mir bekannt. Es handelt sich um ein Fahrzeug, das älter als drei Jahre war und das nicht ständig in der Markenwerkstatt gewartet wurde. Ob es sich dabei um einen 08/15-Schaden handelt, mag dahingestellt bleiben. Das wars dann aber auch. Ob das LG Münster auch unter der Prämisse, dass das Fahrzeug jünger gewesen wäre oder ständig in der Markenwerkstatt gepflegt worden sei, oder wenn Garantieverluste drohten, ebenso entschieden hätte, wage ich zu bezweifeln.
MfG
Jurastudentin
@Hunter
„Gleichwohl werden wir künftig jede Menge Mist zum Thema Gleichwertigkeit zu lesen bekommen.“
Nicht einmal unter den markengebundenen Fachwerkstätten eines identischen Herstellers wird eine Gleichwertigkeit festzustellen sein.
Warum gibt es wohl einen Wettbewerb in Deutschland?
Oder wird hier nur Gleichwertigkeit angestrebt? Wohl kaum!
Ich verstehe es überhaupt nicht, wie sich angeblich qualifizierte Leute dazu berufen fühlen eine Gleichwertigkeit zwischen freien Werkstätten u. werksunterstützten Fachwerkstätten herzustellen.
Aber es wird immer Schwätzer geben, die meinen überall eine Gleichwertigkeit behaupten zu können.
Man betrachte nur die vom BVSK zweckmäßig festgelegten „üblichen SV-Honorare“ , die gleichermaßen für jeden qualifizierten u. unqualifizierten SV, ob selbstständig, nebenberuflich oder angestellt Geltung haben sollten, für jede betriebliche Kostenstruktur und unterschiedlichste Beweissicherungen, ja weil halt alles in Deutschland gleichwertig u. mittelmäßig zu sein hat.
…hör mal, Insider, das mit der „0“ stimmt aber nicht. Ich habe sogar aus dem VW-Urteil zitiert, nämlich die Zeichen- und Zahlenkombination „§ 287″…
Hi Insider,
kaufen Sie doch beispielsweise Ihrer Ehefrau ein rotes Kleid
vom Kaufhaus XY, obwohl der Wunsch ein rotes Kleid von Dior war und erzählen Ihr dann etwas von Gleichwertigkeit.
Viel Spass.
MfG
F.Hiltscher
Hallo Insider,
doch nicht immer die gleiche Leier!
Erstens muss ich der armen Jurastudentin bestehen, sie muss sich als angehende Juristin Ihnen gegenüber fast ohnmächtig vorkommen, gleichwohl hat sie in meinen Augen gut gekontert und ich meine, sie matt gesetzt. Sie argumentieren mit Referenzwerkstätten. Ich verweise auf Ihren Kommentar von 17.33 Uhr. Gerade diese Referenzwerkstätten sind für den Geschädigten unzumutbar, weil die Preise der Referenzwerkstätten keine marktüblichen Preise sind (BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – Rdnr. 13 ). Damit haben Sie sich selbst geschlagen.
Zum weiteren ist der von Ihnen genannte Fall nicht geeignet, das VW-Urteil damit auszuhebeln, da auch schon vor Verkündung des VW-Urteils Gerichte, auch Landgerichte im Berufungsverfahren die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten bei fiktiver Schadensabrechnung abgelehnt haben. Ob in Anbetracht des bis dahin gültigen Porsche-Urteils, mag dahin stehen – m.E.zu Unrecht.
Ich kann Sie aber gut verstehen, wenn Sie aus der Sicht der eintrittspflichtigen Versicherer argumentieren.
Abschließend will ich zur Ehrenrettung der „freien Werkstätten“ noch anfügen, dass diese durchaus, wo es sinnvoll ist, ordentliche Arbeit leisten. Wenn es aber um die Reparatur eines Unfallschadens geht, bei dem der ursprüngliche Zustand gem. § 249 I BGB wiederherzustellen ist, ist eine Reparatur in der Markenfachwerkstatt, schon um den früheren Zustand wiederherzustellen, erforderlich! Das Vorstandsmitglied der eintrittspflichtigen Versicherung würde sich im Falle eine Falles ja auch nicht auf eine vom Schädiger (Gegner!) benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen. Der läßt seinen BMW oder Daimler bzw. Audi auch bei der Firma BMW, DB oder Audi reparieren. Wir wollen doch die Kirche im Dorf lassen!
Auch hinsichtlich des Beweises. Der Schädiger muss beweisen, dass die Reparatur in der Referenzwerkstatt mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt als gleichwertig anzusehen ist. Wenn Sie oben anführen, dass ein derartiger Beweis kaum geführt werden kann, setzten Sie sich doch selbst Matt. Wenn der Schädiger ( sprich: Versicherer ) diesen Beweis nicht führen kann ist er beweislastig geblieben mit der Konsequenz, dass die Referenzwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist.
Danke. das wars.
Mit freundlichen Grüßen
und noch eine gute Nacht.
Willi Wacker
Hallo Insider,
im Nachgang zu meinen Kommentaren teile ich mit, dass das AG Bonn mit Urteil vom 16.12.2009 – 101 C 26/09 – zu Gunsten des Geschädigten entschieden hat, dass ein Verweis auf eine von der beklagten Versicherung benannte Werkstatt, in diesem Fall sogar eine Markenwerkstatt, für den Geschädigten nicht zumutbar ist. Hierauf muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Das sagt doch alles! Das Urteil des AG Bonn ist nach dem 20.10.2009 ergangen, also auch in Kenntnis der bis dahin veröffentlichten Pressemitteilung des 6. Zivilsenates.
AG Gelsenkirchen ist weiteres Beispiel. Mit der Zahl 0 liegen Sie daher falsch! Es ist aber typisch!
Sie schlagen sich mit eigenen Waffen.
Jetzt aber Gute Nacht
Willi
,,Ob das LG Münster auch unter der Prämisse, dass das Fahrzeug jünger gewesen wäre oder ständig in der Markenwerkstatt gepflegt worden sei, oder wenn Garantieverluste drohten, ebenso entschieden hätte, wage ich zu bezweifeln.
MfG
Jurastudentin
Was woll`n Sie denn, Jurastudentin, die Fälle interessieren doch keinen, die landen doch wohl bei einem anwaltlich vertenenen Geschädigten kaum auf dem Richtertisch, sprich da solle doch wohl außergerichtlich reguliert werden. Insider meint die Fälle , Auto älter als 3 Jahre, kein Scheckheft, keine Fachwerkstatt und der Geschädigte will aber seine Kohle, als hätte er sein ganzes Leben lang sein Auto in die Fachwerkstatt gebracht. Diese golenen Zeiten die sind nun mal vorbei und dafür ist das Urteil des AG Münster das allebste Beispiel Ein Satz zur Gleichwertigkeit, Dekra zertifiziert und aus die Maus, Gleichwertigkeit + das konnte der Richter sogar ganz ohne Gutachen entscheiden und das wird ihm jetzt jeder Richter so nachmachen, wenn der Prüfbericht der Versicherung auf eine Werstatt verweist, die DEKRA zertifiziert ist und bei der man keine Preisabsprachen /Partnertarife vermuten / darlegen/ was auch immer kann… der Hinweis von jemand hier, man solle da mal ganz unverbindlich als Geschädigter einen KV machen lassen, fand ich gut dann sieht man ja, was Normalos so bezahlen sollen.
Hallo recht und richtig gemacht,
jetzt muss ich mich aber vor die angehende Kollegin stellen. Wieso beweist eine DEKRA-Zertifizierung einer Werkstatt die Vom BGH geforderte Gleichwertigkeit der Reparatur? Eine Zertifikation kann eine noch gar nicht durchgeführte Reparatur, verglichen mit einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt gar nicht beweisen. Hellseherische Fähigkeiten hat die DEKRA (noch) nicht! So schnell ist es mit der Maus also noch nicht aus, wenn man die Sache der DEKRA-Zertifizierung genauer unter die Lupe nimmt. Ich glaube kaum, dass im Rechtsmittelverfahren die Berufungsrichter derart locker über die Gleichwertigkeit hinausgehen, wie der Münsteraner Amtsrichter. Die Gleichwertigkeit ist vom Schädiger zu beweisen. Wie will der Schädiger beweisen, dass eine gedachte ( -> fiktive Schadensabrechnung ) Reparatur mit einer ebensolchen in der Markenfachwerkstatt gleichwertig ist, durch das DEKRA-Zertifikat nicht, da das nichts über die gedachte Reparatur beweist, wie also? DEKRA ist nicht das Allheilmittel für den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer!!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie als Kollegin derart DEKRA-hörig sein können. Zu Ihrer Information sei darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen die Amtsrichter die Firmeninhaber der von der Versicherung genannten Werkstatt hinsichtlich der Rahmenbedingungen zu den Versicherungen hören. Ich verweise insoweit auf das Verfahren 2 C 383/09 AG Holzminden. Wird nämlich seitens des Klägers dargelegt und unter Protest gegen die Kostenlast unter Beweis gestellt, dass es „Rahmenbedingungen“ zwischen Werkstatt und Versicherung gibt (wie soll sonst die Versicherung diese Referenzwerkstatt mit ihren Preisen benennen?), so ist dem Beweisantrag nachzukommen oder der Vortrag des Klägers wird als zugestanden eingeräumt, was dazu führt, dass der Schädiger beweislastig geblieben ist.
So einfach ist die Maus nicht aus!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Der DEKRA erstellt Gutachten und Schadenskürzungen für die eintrittspflichtige Versicherung und klebt HU-Plaketten bei der zertifizierten Werkstatt. Was, wie zertifiziert wird weis ausserhalb dieser Dreiecksbeziehung niemand.
Keine Qualitätsnormen, kein akkreditiertes Verfahren, bestenfalls eine Gefälligkeit unter Geschäftsfreunden.
Zu einer Gleichwertigkiet sagt der Dekra-Stempel weniger als nichts aus.
Im Gegenteil, es drängt sich hier der Verdacht eines zielgerichteten Zusammenwirkens geradezu auf.
Genau wie bei der Fraunhoferliste zu den Mietwagentarifen, werden das die meisten Richter über kurz oder lang durchschauen. Da sind wir uns sicher.
Zertifizieren lässt sich wohl vieles im Leben, aber wenn man sich (auch als Richter!) die Mühe machen würde, die erstellten „Zertifikate“ genau zu hinterfragen nach den Details käme oftmals nur „warme Luft“ dabei heraus, da häufig kein Zusammenhang zwischen „geprüften Auftragsabläufen“ und einem „geprüften Arbeits-Reparaturablauf“ bestehen!
Wenn manche Firmen ihre Wände tapezieren mit solchen Zertifikaten bedeutet es nicht, daß die Fahrzeuge genau nach Herstellervorgabe (!) instandgesetzt werden.
Letztgenannte Vorgaben beinhalten auch z.B. Nachweis von entsprechenden Schulungen, die nur für eigene Vertragshändlerbetriebe zugänglich sind und, je nach Fall die genaue Vorgabe u.a.für Material, Hilfsmittel, Reparaturschritte und technischer Ausrüstung.
Dazu gehört u.a. auch die jeweils aktuelle interne Kommunikation bezüglich Rundschreiben und technischen Informationen.
Die hier häufig zitierten Zertifikate beinhalten eher den Ablaufplan mit Dokumentation vom Auftrag bis zur Fertigstellung, (den Papierweg) aber nicht die technische detailierte Abwicklung!
Letztendlich ist auch egal, wer diese Zertifikate ausstellt, da ohne genauen Einblick in die abzufragenden/bewerteten Prüfpunkte kein Urteil einer Gleichwertigkeit abgegeben werden kann.
Hallo Buschtrommler,
sage ich doch. Das auch im Verfahren vor dem AG Münster vorgelegte DEKRA-Zertifikat beweist eben nicht, anders als es der Amtsrichter gesehen hat, dass die noch gar nicht durchgeführten Reparaturen gleichwertig sein sollen. Der Schädiger muss schon auf andere Art und Weise die Gleichwertigkeit der (beabsichtigten) Reparatur in der Referenzwerkstatt zu der gedachten Reparatur in der Markenfachwerkstatt beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo alle zusammen,
hier mal ein Kommentar von einem wirklichen „Insider“ zu dem Urteil des AG Gelsenkirchen.
Erstens war schon anhand der Pressemitteilung des BGH zu dem VW-Urteil schnell für den geübten Juristen erkennbar, worauf es ankommt.
Zweitens ist das Verfahren in Gelsenkirchen durch die betroffene Versicherung ohne anwaltlichen Beistand geführt worden, was für die mit der Materie befassten Fachjuristen schon extrem viel aussagt!!!
Ansonsten: Das VW-Urteil des BGH ist nicht so einfach zu verstehen, wenn man es liest. Mag zwar überraschen, allerdings werden die dort manifestierten Voraussetzungen Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit wohl kumulativ zu sehen sein.
Die Versicherungswirtschaft suggeriert jedoch mit den außergerichtlichen Schreiben, dass das jeweilige Kriterium isoliert, wenn es denn nicht vorliegt oder doch vorliegt, ausreicht. Das ist jedoch nicht der Fall.
Und an dieser Stelle mal eine Frage an die KFZ-Gutachter in dieser Runde:
Wie macht man es seinen Kunden klar, dass der Versicherer gekürzt hat, sagen wir mal so 109,25 EUR und das dies nicht an dem Gutachter liegt? Dann schicken wir ihn mal zum Anwalt, der natürlich hocherfreut sogleich eine ausführliche, über sechs Seiten gehende Klage erstellt und sich ob des „hohen“ Streitwertes, der ja Grundlage der Berechnung der anwaltlichen Gebühren ist, erfreut???
Die gleiche Frage richtet sich natürlich an die KFZ Werkstatt.
Warum nicht gleich von vornherein mit versierten Verkehrsanwälten zusammenarbeiten?
Ich habe übrigens von Anwälten gehört, die Unfallregulierung nicht nur wirklich können und schnell sind, sondern sich auch mit dem Einklagen von Kürzungen gut auskennen. Soll es geben.
Ich will ja nicht der Versicherungswirtschaft zuviele Tipps geben, aber Sachverständige, Werkstätten und Anwälte können der Versicherungsbranche doch nur durch diese Regulierungspraxis danken. Die Versicherungsbranche ist letztendlich der Jobmotor für viele Beteiligte.
Fazit: Eine gesunde und vernünftige Aufklärung der Menschen mit der Sachverstand, der Werkstätten aber auch der Anwälte, (wenn denn alle dies mal wollen) führt dazu, dass das Bewußtsein der Geschädigten wächst und sie zumindest skeptisch mit den netten Anrufen und Angeboten der Versicherungsbranche umgehen.
Bis denn mal.