AG Gelsenkirchen stellt sich mit Urteil vom 2.2.2017 – 201 C 453/16 – bewußt gegen die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und bejaht bei der konkreten Schadensabrechnung die volle Erstattung auch bei noch nicht beglichener Rechnung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier gleich eine interessante Entscheidung des AG  Gelsenkirchen vor, bei deren Studium sich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH doch in einigen Punkten mehr als fragwürdig darstellt. In dem vom Amtsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Rechtsstreit ging es um  Verbringungkosten bei der konkreten Schadensabrechnung sowie um die Kosten für einen Reparaturablaufplan durch den Reparaturbetrieb. Bekanntlich hat der VI. Zivilsenat bei den Sachverständigenkosten eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungshöhe nur bei einer beglichenen Rechnung angenommen. Was für Sachverständigenkosten nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates gilt, müsste logischer Weise auch für andere konkrete Rechnungen gelten. Das sieht das erkennende Amtsgericht allerdings zu Recht nicht so. Mit der Argumentation des AG Gelsenkirchen kann die – umstrittene – Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH bezüglich der Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung schnell ad absurdum geführt werden. Hochinteressant von wegen der „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ á la BGH-Rechtsprechung sind daher die – zutreffenden – Ausführungen des AG Gelsenkirchen:

„Der Kläger kann auch von den Beklagten Zahlung der offenstehenden Schadenspositionen verlangen, selbst wenn die Rechnungspositionen noch nicht ausgeglichen sein sollten. Die Beklagten haben die Leistung des weiteren Schadensersatzes ernsthaft und endgültig verweigert. In einem solchen Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert“

und „

…Der Kläger ist mit den entsprechenden Forderungen belastet. Er hätte Freistellung von den Forderungen verlangen können. Wegen der Besonderheit der Erfüllungsverweigerung ist der Befreiungsanspruch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen. Dies gilt gerade, wenn die Rechnung tatsächlich noch nicht bezahlt wurde.“

So ist es richtig. Der VI. Zivilsenat muss sich daher ernsthaft fragen lassen, wo denn genau der Unterschied zwischen einer konkreten Werkstattrechnung und einer konkreten Sachverständigenrechnung, Mietwagenrechnung, Abschlepprechung liegen soll? Oder ist die gegenständliche Entscheidung des AG Gelsenkirchen schlichtweg Wellner-falsch und der Geschädigte hat auch bei den unbezahlten Reparaturkosten nur Anspruch auf die „ortsübliche Vergütung“, wobei man sich fragt, was die ortsübliche Vergütung sein soll? Die ortsübliche Vergütung ist nirgends definiert. Als Fazit kann allerdings festgehalten werden, dass sich erneut ein Untergericht bewußt gegen die – unzutreffende – Rechtsprechung des BGH stellt. Das gibt zu denken. Die im Urteil hervorgehobenen Markierungen stammen vom Autor. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Gelsenkirchen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

201 C 453/16                                                                                       Verkündet am 02.02.2017

Amtsgericht Gelsenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2017
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 145,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 145,46 € gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 1 ff. Pflichtversicherungsgesetz, 115 VVG.

Die Beklagten sind aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens am xx.05.2016 in Gelsenkirchen in Höhe Schüttlakenstr. 11 für die Unfallfolgen zu 100 % einstandspflichtig. Im Wesentlichen haben die Beklagten den geltend gemachten Sachschaden auch bezahlt mit Ausnahme restlicher Verbringungskosten in Höhe von 70,45 €, nachdem die Beklagte auf diese Schadensposition vorprozessual 80 € gezahlt hatte, und mit Ausnahme der Kosten für einen Reparaturablaufplan in Höhe von 75,01 €, den die Beklagte zu 3) zum Nachweis des Nutzungsausfalls verlangt hatte. Nach dem Akteninhalt und nach Durchführung der Beweisaufnahme kann der Kläger sowohl restliche Verbringungskosten in Höhe von 70,45 € von den Beklagten verlangen als auch die Kosten für den Reparaturablaufplan, die die Werkstatt dem Kläger in Höhe von 75,01 € in Rechnung gestellt hat.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Verbringungskosten in Höhe von 70,45 €, da nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das verunfallte streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich von der Werkstatt in Herne in eine Lackiererei nach Bochum gebracht wurde, wo die Lackierarbeiten durchgeführt wurden, und wieder zurück. Dies hat die Zeugin … glaubhaft bekundet. Zum einen hat die Zeugin bekundet, sie könne sich an das Fahrzeug, nämlich einen Seat Leon ST FR erinnern, da es sich insoweit um ein nicht alltägliches Fahrzeug handele. Die Zeugin konnte auch glaubhaft bekunden, dass der Vorgang im Juni 2016 gewesen ist. Aus der Sammelrechnung der Firma … GmbH & Co. KG in Bochum ergibt sich, dass tatsächlich ein solches Fahrzeug in der Lackiererei bearbeitet wurde. Insoweit wird auf Bl. 10 d. A. Bezug genommen. Auf der Sammelrechnung befindet sich das Datum vom 07.06.2016. Dies ist nicht nur im Hinblick auf die Aussage der Zeugin … sondern auch im Hinblick auf den Reparaturablaufplan plausibel. Der Lackierereiausgang war am 06.06.2016. Die Sammelrechnung erfasst insoweit das Datum bezüglich eines Seat Leon ST FR vom 07.06.2016. Aus dieser Sammelrechnung ergibt sich jedoch die Auflistung der Einzelrechnungen. Insoweit handelt es sich bei dem 07.06.2016 ersichtlich um das Datum der Einzelrechnung und nicht um den Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten oder des Ausgangs. Dass die Einzelrechnung einen Tag nach dem Ausgang aus der Lackiererei gestellt wurde, ist durchaus plausibel. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Reparaturablaufplan nicht, wann die Verbringung erneut nach Herne erfolgt ist. Der 06.06.2016 stellt lediglich den Lackierereiausgang dar, ob das Fahrzeug tatsächlich noch am 06.06. oder evtl. erst am 07.06.2016 entsprechend dem in der Sammelrechnung befindlichen Datum nach Herne zurückverbracht wurde, ergibt sich aus dem Reparaturablaufplan vom 19.08.2016 nicht. Die Daten sind jedoch in sich plausibel und miteinander in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) nach Rechnungserstellung freiwillig auf dieVerbringungskosten einen Betrag in Höhe von 80 € gezahlt und war der Auffassung, dass Verbringungskosten in dieser Höhe ausreichend sind. Zum Zeitpunkt der Regulierung hat die Beklagte zu 3) den grundsätzlichen Anfall von Verbringungskosten und die tatsächliche Verbringung nicht konkret bestritten, vielmehr insoweit reguliert. Bezüglich der Verbringung sind auch nicht zwei verschiedene Rechnungen erstellt worden. Dies ergibt sich aus der Vorlage der Gesamtrechnung der Firma … GmbH & Co.KG in Herne, aus der sich ergibt, dass die Verbringung insgesamt mit 139,20 € netto, wobei dieser Betrag auch aus der Sammelrechnung der Firma … GmbH & Co. KG hervorgeht, berechnet wurde. Wenn die Beklagte zu 3) mithin aufgrund dieser Gesamtrechnung der … GmbH & Co. KG in Herne auf die einmalig geltend gemachten Verbringungskosten bereits einen Betrag in Höhe von 80 € gezahlt hat, so ist nicht nachvollziehbar und plausibel, wieso die Beklagte Zu 3) nunmehr der Auffassung ist, eine Verbringung sei nicht erfolgt und warum sie meint, lediglich 80 € zahlen zu müssen. Insoweit wird auch auf den richterlichen Hinweis vom 10.1.17 Bezug genommen. Jedenfalls hat sich durch die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Verbringung erfolgt ist und insoweit insgesamt einmalig Kosten in Höhe von 139,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer angefallen sind. Der restliche Schadensersatzanspruch bezüglich der Verbringungskosten ist daher begründet.

Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für den Reparaturablaufplan. Die Beklagte zu 3) hat einen Nachweis für die Dauer des Nutzungsausfalls in Form eines Reparaturablaufplans gefordert, obwohl in der Rechnung der Firma … GmbH & Co. KG vom 30.06.2016 die Reparaturdauer für den Zeitraum vom 13.05.2016 bis zum 08.06.2016 bereits ausgewiesen war. Zum Nachweis des Nutzungsausfalls genügte den Beklagten diese Rechnung nicht, sie begehrten einen weiteren Nachweis in Form eines Reparaturablaufplans. Hierbei handelt es sich jedoch um eine zusätzliche Leistung der Werkstatt, die üblicherweise von einer solchen im Rahmen eines Werkvertrages nicht erbracht werden muss. Eine solche zusätzliche Leistung kann ebenso wie ein Kostenvoranschlag oder auch ein angefordertes Nachbesichtigungsgutachten eines Sachverständigen gesondert vergütet werden, da es sich nicht um eine übliche Vertragsleistung handelt. Eine solche Leistungserbringung ist mit einem zusätzlichen Kosten aufwand verbunden. Diese zusätzliche Leistung kann daher gerechtfertigter Weise von einer Werkstatt gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt werden, was auch vorliegend erfolgt ist. Da nicht der Kläger selbstverantwortlich einen solchen Reparaturablaufplan von seiner Werkstatt angefordert hat, sondern diese Anforderung auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten zu 3) erfolgt ist, hat die Beklagte zu 3) letztlich durch diese Anforderung auch die entsprechenden Kosten veranlasst und ist daher verpflichtet, diese Kosten im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu tragen.

Der Kläger kann auch von den Beklagten Zahlung der offenstehenden Schadenspositionen verlangen, selbst wenn die Rechnungspositionen noch nicht ausgeglichen sein sollten. Die Beklagten haben die Leistung des weiteren Schadensersatzes ernsthaft und endgültig verweigert. In einem solchen Fall wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, NJW2004, 1868 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da die Beklagten die Bezahlung der streitgegenständlichen Positionen ernsthaft und endgültig verweigert haben, war der Kläger berechtigt, Ersatz zu verlangen, und zwar im Hinblick auf die gesamten offenstehenden Rechnungsforderungen inklusive Mehrwertsteuer. Der Kläger ist mit den entsprechenden Forderungen belastet. Er hätte Freistellung von den Forderungen verlangen können. Wegen der Besonderheit der Erfüllungsverweigerung ist der Befreiungsanspruch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen. Dies gilt gerade, wenn die Rechnung tatsächlich noch nicht bezahlt wurde. (Hervorhebungen durch den Autor!) Der Kläger ist insgesamt mit der Bruttoforderung konfrontiert. Diese Bruttoforderung hätte der Kläger im Rahmen eines Befreiungsanspruchs geltend machen können. Da dieser in einen Geldanspruch übergegangen ist, kann der Kläger, der nach dem Akteninhalt nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, nunmehr vollumfänglich die Bruttobeträge verlangen. Ein solcher Sachverhalt ist nicht gleichzusetzen mit einer Forderung im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung. In einem solchen Fall kann der Geschädigte lediglich den Nettobetrag verlangen, da die Mehrwertsteuer noch nicht angefallen ist. In vorliegendem Fall ist die Mehrwertsteuer angefallen, da die entsprechenden Leistungen durch die Werkstatt erbracht und mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger ist daher mit den entsprechenden Bruttoforderungen belastet. Durch die Umwandlung vom Bsfreiungs- in einen Geldanspruch, kann der Kläger auch die tatsächlich entstandenen Bruttoforderungen vollumfänglich von den Beklagten ersetzt verlangen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 145,46 € festgesetzt.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Gelsenkirchen stellt sich mit Urteil vom 2.2.2017 – 201 C 453/16 – bewußt gegen die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und bejaht bei der konkreten Schadensabrechnung die volle Erstattung auch bei noch nicht beglichener Rechnung.

  1. Paul B. sagt:

    @ W.W.
    Völlig richtig: Wieder ein Gericht, das der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Indizwirkung nur bei beglichenen Rechnungen eine schallende Klatsche erteilt.
    Paul B.

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