AG Gelsenkirchen urteilt über restlichen, gekürzten Schadensersatz.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen mußte über eine Klage eines Unfall- Geschädigten entscheiden. Der Unfall ereignete sich Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf. Vorgerichtlich regulierte die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, nur unzureichend unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht, der u.a. den Restwert  und die Reparaturkosten reduzierte, die der Sachverständige R. aus B., der vom Geschädigten zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt wurde, in sein Gutachten aufgenommen hatte.   Die neben dem Unfallfahrer und dem Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges mitverklagte Haftpfpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG Köln, wurde mit  Urteil vom 13.11.2009 – 14 C 57/08 – gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger  529,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites zahlen der Kläger 31% und die Beklagten 69 %.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Ereignis aus Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf, Ückendorfer Platz, und zwar aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Ing. xx aus dem Sachverständigen- und Ing.-büro L. aus B. Nach dem Ergebnis des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Sachverständige R. die Kalkulation sowohl des Restwertes als auch der übrigen Reparaturkosten zutreffend durchgeführt hat. Verbringungskosten sind nach st. Rechtspr. des hiesigen Gerichtes ebenfalls auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten.

Die beklagtenseits vorgenommene Kürzung insgesamt erfolgte zu Unrecht.

Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls vertritt das Gericht die Auffassung, dass hier fünf Tage zu jeweils 50,– Euro anzusetzen seien. Das Gericht schätzt die allgemeine Kostenpauschale auf 25,– Euro, § 287 ZPO.

Nimmt man dies alles zusammen ist aus dem rechnerisch zutreffend ermittelten Rechenwerk im klägerischen Schriftsatz vom 23.12.2008 die Differenz des klägerischen Anspruchs ( gesamt 2.520,33 Euro) und der von der Beklagten zu 3. vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 1.990,38 Euro zu bilden. Dies ergibt den im Tenor genannten Betrag.

Der Zinsanspruch resultiert aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Höhe nach entspricht er der  gesetzlichen Regelung.

Die Berechnungsweise des Klägers hinsichtlich der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Kosten ist indes nicht recht nachvollziehbar. Es fehlte an Raum, hier vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten auszuurteilen. Die weitergehende Klage hinsichtlich der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten unterliegt jedenfalls zur Zeit insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711. 713 ZPO.

So das Urteil des Amtsrichters der 14. Zivilabteilung des AG Gelsenkirchen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Gothaer Versicherung, Haftpflichtschaden, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Stundenverrechnungssätze, Urteile, Verbringungskosten abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Gelsenkirchen urteilt über restlichen, gekürzten Schadensersatz.

  1. Jurastudentin sagt:

    Hi Willi Wacker,
    bemerkenswert an diesem Urteil ist der Satz des Amtsrichters, ungefähr in der Mitte des Urteils: „Die beklagtenseits vorgenommene Kürzung erfolgte insgesamt zu Unrecht.“ Ich meine, dass dies der sinntragende Satz des gesamten, ohnehin kurz gehaltenen Urteils, ist. Obwohl das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat, hat sich der Amtsrichter recht kurz gehalten, was die Beweiserhebung und die Würdigung betrifft.

    Insgesamt zeigt das Urteil aber, dass Kürzungen auf Grund eines Prüfberichtes nichts bringen, wenn die Geschädigten den Mut aufbringen, sich gegen die Kürzungen auch gerichtlich zu wehren. Im übrigen sieht man auch an der Verzinsung, dass der Rechtstreit auch schon lange geführt wurde. Zinsen sind zugesprochen worden seit Februar 2008.

    Was den abgewiesenen Teil betrifft, kann ich nichts sagen. Aus dem Gerichtsverfahrensrecht weiß ich allerdings, dass es gerade in der Zeit 2007/2008 häufig Unwissenheit hinsichtlich der anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten gab. Die Anrechenbarkeit war umstritten, bzw. wie angerechnet werden sollte und musste. Auch hierzu musste erst der BGH endgültig entscheiden. Jetzt soll alles wieder geändert werden. Zu dem anrechenbaren Teil hat das Gericht aber entschieden, dass der Anspruch zur Zeit noch nicht besteht, eine Heilung durchaus denkbar ist, so dass letztlich die Beklagten dann doch den gesamten Schaden des Klägers regulieren müssen.

    Insgesamt ein Urteil, das zeigt, dass Kürzungen auf Grund des Prüfberichtes letztlich nicht lohnen.
    MfG und ein schönes verschneites Wochenende
    Jurastudentin

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    bemerkenswert an dem Urteil ist, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige den von der beklagten Versicherung im Rahmen der Schadenskürzung überreichten „Prüfbericht“ nicht bestätigt hat und die Werte des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen R. vollinhaltlich bestätigt hat. Damit war durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nachgewiesen, dass der „Prüfbericht“ zu Unrecht von gekürzten Beträgen ausgegangen ist. Die Kürzungen der mitverklagten Versicherung waren damit zu Unrecht erfolgt, mit anderen Worten die Kürzungen waren rechtswidrig. Fazit des Urteils kann damit sein: „Prüfberichte“ gehören in den Mülleimer!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert