AG Gelsenkirchen verurteilt den bei der Aachen Münchener Versicherungs AG versicherten Unfallfahrer zur Zahlung der von der Aachen Münchener rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.9.2016 – 210 C 336/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft ,

hier und heute stellen wir Euch vor dem Wochenende noch ein Urteil aus Gelsenkirchen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der Aachen Münchener Versicherung Versicherten vor. Nachdem der beklagte Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung der schlüssigen Argumentation des Klägers nichts mehr entgegen zu setzen hatte, erfolgte quasi das Anerkenntnis, indem innerhalb der gesetzten Frist nicht erwidert wurde. Daher konnte das erkennende Gericht kurz und knapp verurteilen. Damit sind wiederum Versichertengelder einfach vergeudet worden. Nach dem Motto: Schauen wir mal, ob wegen des rechtswidrig gekürzten Betrages Klage erhoben wird, dann kann immer noch gezahlt werden. Dass damit unnötig Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren vergeudet wurden, interessiert die Verantwortlichen der Aachen Münchener Vericherung nicht. Einfach nur noch erbärmlich. Das hat mit ordentlichem Geschäftsgebaren nichts zu tun. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

210 C 336/16

Amtsgericht Gelsenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Herrn … (Versicherter der Aachen Münchener Versicherungs AG) ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
06.09.2016
durch die Richterin am Amtsgericht B.-H.

für Recht erkannt:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 38,73 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen.

II.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, außergerichtlich nicht anrechenbare
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2016 zu bezahlen.

III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Streitwert wird auf 38,73 Euro festgesetzt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes verzichtet.

II.

Der Kläger ist berechtigt, vom Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten zu verlangen, deren Geltendmachung von der Geschädigten, Frau E. H., an den Kläger abgetreten worden ist.

Der Kläger ist berechtigt, die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 451,66 Euro, auf die der restliche Betrag mit Ausnahme der Klageforderung gezahlt worden ist, geltend zu machen: Der Kläger ist von der Geschädigten E. H. beauftragt worden, ein Gutachten zu erstellen, der Beklagte ist der Schädiger, der grundsätzlich gemäß § 249 BGB auch die Sachverständigenkosten zu erstatten hat.

Der Kläger, dem die Forderung seitens der Geschädigten abgetreten worden ist, macht den restlichen Betrag geltend, er hat diesen Betrag hinreichend substantiiert, die Forderung ist schlüssig, der Beklagte hat sich als Schädiger innerhalb der ihm
gesetzten Frist dazu nicht geäußert, so dass antragsgemäß zu entscheiden war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.


AachenMünchener
50411 Köln

Amtsgericht
Bochumer Str. 79
45886 Gelsenkirchen

Köln, 14.09.2016

Gerichts-Aktenzeichen: 210 C 336/16

In Sachen

…           gegen         …

haben wir die Klageforderung und Zinsen an die Klägerseite gezahlt.
Die Hauptsache ist damit erledigt. Wir stimmen einer Erledigungserklärung der Klägerseite bereits jetzt zu.

Die Kosten des Verfahrens übernehmen wir und erkennen diese an. Auf eine Begründung der Kostenentscheidung wird verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre AachenMünchener

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  1. HASTA LA VISTA sagt:

    „Der Kläger ist von der Geschädigten E. H. beauftragt worden, ein Gutachten zu erstellen, der Beklagte ist der Schädiger, der grundsätzlich gemäß § 249 BGB auch die Sachverständigenkosten zu erstatten hat.“

    Ja, lieber Vorstand der AachenMünchener Versicherung. so einfach ist das u.a. nach § 249 S.1 BGB.
    !00% Haftung bedingt nicht nur 85 % Schadenersatz, sondern 100 %.! „DIE“ Sachverständigenkosten ist dabei ebenso wichtig, wie der Begriff „grundsätzlich“. Also wäre es da nicht sinnvoller, auf unqualifizierten Vortrag der auf Müll fixierten Kampfgrabentruppe zu verzichten und nach dem Gesetz korrekt zu regulieren oder gibt es auch für Sie nichts mehr zu verlieren?

    HASTA LA VISTA

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