Mit Urteil vom 11.12.2008 (32 C 238/08) hat das AG Gelsenkirchen die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 729,95 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Auch hier die Konstellation, dass abgetretene Rechte geltend gemacht werden und die grundsätzliche Haftung unstreitig ist. Auch das AG Gelsenkirchen spricht sich für die Schwacke-Liste aus und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Darüber hinaus stellt das Gericht mit interessanter Begründung fest, dass der Geschädigte nicht zur Anmietung über das Internet verpflichtet ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 729,95 Euro gem. §§ 7, 17 StVG, 115 WG. Unstreitig ist ein Kraftfahrzeug von Frau … am 15.01.2008 durch ein Unfallgeschehen beschädigt worden. Unstreitig besteht eine 100%ige Einstandspfiicht der Beklagten.
Im wesentlichen sind Schadenspositionen ausgeglichen worden. Auch im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte zu 2. vorprozessual 620,56 Euro gezahlt. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht jedoch einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 729,95 Euro.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Beschädigung des Kraftfahrzeugs sind der Klägerin zur Sicherheit wirksam abgetreten worden. Dies ergibt sich jedenfalls aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 18.09.2008. Hiernach haben sowohl Frau ….. als Eigentümerin des Fahrzeugs als auch Herr ….. als berechtigter Fahrer des Fahrzeugs etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 15.01.2008 wirksam an die Klägerin abgetreten. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung hat das Gericht mithin keine Bedenken mehr gegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Insoweit ist es auch unschädlich, dass Herr …. den Vertrag über die Anmietung des Mietwagens mit der Klägerin geschlossen hat. Denn aufgrund des Sachvortrags, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung vom 18.09.2008 hat letztlich die Eigentümerin des Fahrzeugs,
Frau ….. auch das Handeln des Herrn ….. gegenüber der Klägerin genehmigt, sofern Herr ….. zunächst ohne Vollmacht der Eigentümerin gehandelt haben sollte. In der schriftlichen Erklärung der Eigentümerin des Fahrzeugs vom 18.09.2008 liegt konkludent auch die Erklärung, dass sie mit der Anmietung des berechtigten Fahrers, Herr ….. einverstanden war und damit letztlich dieser Vertragsschluss ihr auch zuzurechnen war.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch auf Zahlung der restlichen geltend gemachten Mietwagenkosten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nicht überhöht sind. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nur solche Mietwagenkosten zu erstatten, die angemessen sind. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit häufig angebotenen Unfallersatztarife, die mehrere 100 % über den Normaltarifen lagen, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche überhöhten Unfallersatztarife einer berechtigten Mietwagenkostenrechnung gegenüber dem Unfallschädiger nicht in Ansatz gebracht werden können, sondern lediglich angemessene und erforderliche Kosten in Sinne des § 249 BGB. in konkretem vorliegendem Verfahren hält das Gericht die geltend gemachten Mietwagenkosten jedoch für erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB. Wie schlüssig vorgetragen wurde und auch aus allen Unterlagen belegt ist, liegt der berechnete Mietwagenpreis noch 200 Euro unter dem Preis, der sich unter Heranziehung der Schwacke-Liste ergeben hätte. Nach hiesiger Auffassung bestehen nicht ohne weiteres Bedenken gegen die Heranziehung der Preise der Schwacke-Liste. Nach § 287 ZPO sieht das Gericht die zitierten Preise der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an, da hinreichende konkrete Tatsachen, die zu Mängeln der genannten Schätzgrundlage führen, hier nicht offensichtlich sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die zitierte Schwacke-Liste in konkretem Fall durch wirtschaftliche Kreise manipuliert wurden mit der Folge, dass diese, die von der Klägerin zur Schätzgrundlage herangezogen wurde, tatsächlich nicht den angemessenen Normalpreisen entspricht (so auch BGH Urteil vom 14.10.2008, AZ VI ZR 308/07). Nach dem gesamten Akteninhalt ist das Gericht davon überzeugt, dass die als Vergleichsmaßstab zugrunde zu legende Schwacke-Liste durchaus eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, Zweifel dahingehend, dass hier Manipulationen im Hinblick auf die Preise vorgenommen worden waren oder aus anderen Gründen es sich insoweit nicht um eine geeignete Schätzgrundlage handelt, sieht das Gericht nicht. Zutreffend ist, dass durch das Frauenhofer-Institut auch im Jahre 2008 niedrigere Preise ermittelt wurden. Diese Schätzgrundlage kann aber nicht wirksam herangezogen werden, denn es handelt sich nur insoweit um ermittelte Preise für den Zeitraum vom Februar bis April 2008. Der Unfall ereignete sich jedoch schon am 15.01.2008 und die Anmietzeit dauerte auch vom 15.01. bis zum 25.01.2008, betrifft also einen Zeitraum, der konkret von dem Frauenhofer-Institut nicht untersucht wurde, so dass aufgrund dieser Schätzgrundlage in konkretem Einzelfall sicherlich nicht abgerechnet werden kann und mangels Vergleichbarkeit nicht als wirksam der Schwacke-Liste entgegenstehend gewertet werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte Herr …. auch nicht ausreichend Zeit, sich um günstigere Tarife zu bemühen. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sowohl Herr ….. als auch seine Ehefrau dringend sofort auf ein Mietfahrzeug aus beruflichen Gründen angewiesen waren. Aus der Rechnung ergibt sich auch, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits am Tage des Unfalls, nämlich dem 15.01. angemietet worden war. Der Sachvortrag der Beklagten, das Fahrzeug sei erst einige Tage später angemietet worden, ist daher nicht zutreffend, so dass ersichtlich nicht ausreichend Zeit war, um weitere günstigere Mietwagenanbieter zu eruieren.
Es ist auch nicht ohne weiteres zulässig, für den konkreten Zeitraum Internetpreise als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen, dass Herr …. nicht über einen Internetanschluss verfügte, im übrigen ist auch nicht jeder Bürger in der Lage, sich mittels des Internets Informationen ohne weiteres zu verschaffen. Dies hängt vom Einzelfall ab, auch wenn die technischen Vorgaben nicht gegeben sind, ist es dem Einzelnen nicht zuzumuten, im Internet Nachforschungen anzustellen. Im übrigen wäre eine Anmietung per Internet auch nicht im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht. Es ist bekannt, dass Vertragsschlüsse über das Internet, auch die Anmietung von Kraftfahrzeugen, nur dergestalt abgeschlossen werden können, dass Kreditkartennummern über das Internet offengelegt werden oder Kontoverbindungen. Es ist auch allgemein bekannt, dass diese persönlichen Daten nicht geschützt sind, so sind aktuell vermeintlich geschützte Daten im Internetbereich auch gestohlen worden und durch Unbefugte zur Kenntnis genommen worden. Wenn dann der Einzelne nicht gewillt ist, seine persönlichen Bankverbindungen oder Kreditkartennummern im Internet zu verbreiten aus Schutzgesichtspunkten, so kann ihm dies grundsätzlich nicht verwehrt werden. Ein Verweis auf eine günstigere Anmietungsmöglichkeit im Internet im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht sieht das erkennende Gericht daher nicht als überzeugend an.
Nach alledem hält das Gericht die geltend gemachten Mietwagenkosten für angemessen im Sinne des § 249 BGB, so dass der Klage stattgegeben werden konnte.
Der Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Indem sich die Beklagten geweigert haben, die restlichen Mietwagenkosten auszugleichen, ist ein etwaiger Freisteilungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Die Klägerin kann auch die geltend gemachte Mehrwertsteuer verlangen. Der Anspruch ist nur zur Sicherheit abgetreten worden, der eigentliche Anspruchsinhaber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass es angemessen ist, auch die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Zuvielforderung war nur geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst, so dass es angemessen war, den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Soweit das AG Gelsenkirchen.