Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Grevesmühlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 13.5.2015 zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Der klagende Sachverständige hat es in diesem Fall richtig gemacht, indem er nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch nahm, sondern an ihrer Stelle den ohnehin mithaftenden Unfallverursacher bzw. den Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs. Fahrer, Halter und Versicherung haften als Gesamtschuldner. Dabei ist der Gläubiger berechtigt, einen der Gesamtschuldner auf die gesamte noch offen stehende Forderung in Anspruch zu nehmen. Das hat – wie hier bereits mehrfach dargestellt wurde – den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer erfährt, wie ungesetzlich seine Versicherung reguliert. Aber die HUK-COBURG-Anwälte konnten letztlich auch nicht mehr verhindern, dass das Rechtswidrige der Regulierung durch die HUK-COBURG in den Urteilsgründen festgehalten wurde. Auch in Grevesmühlen ist die HUK-COBURG bzw. deren VN an der Richterqualität gescheitert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
5 C 355/14
Amtsgericht Grevesmühlen
Im Namen des Volkes
Urteil gemäß § 495 a ZPO
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
– Kläger –
gegen
Herrn ….. (HUK.-COBURG-VN)
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Grevesmühlen durch den Richter am Amtsgericht H. am 13.05.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in ausgeurteilter Höhe begründet, wegen des Zinsanspruches teilweise unbegründet.
I.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 07.06.2014 in Schwerin. Die Einstandspflicht des Beklagten aus diesem Verkehrsunfall aus §§ 7, 18 StVG ist für das Gericht unstreitig, da nach dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 02.07.2014 lediglich über die Schadenshöhe gestritten wird, nicht aber über die Einstandspflicht dem Grunde nach. Deshalb hatte das Gericht mit seinen Hinweisen vom 22.10.2014 unter 2. auch darauf hingewiesen, dass die Einstandspflicht zu 100 Prozent aus dem Unfall unstreitig zu sein scheint. Das Gericht hatte die Frage aufgeworfen, ob die Beklagtenseite dies bestreiten wolle. Daraufhin erfolgte kein Bestreiten.
II.
Der Kläger hat sich den Anspruch des Geschädigten abtreten lassen und er ist damit aktivlegitimiert (§ 398 BGB).
Eine solche Abtretung ist auch statthaft und verstösst nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gem. § 5 RDG keiner Erlaubnis bedarf (OLG Dresden 19. Februar 2014, 7 U 0111/12, zitiert nach JURIS).
III.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des vollen Betrages aus der Rechnung Anlage 1 vom 11.06.2014 mit 492,34 €. Hierauf sind lediglich 450,00 € gezahlt worden, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch mit 42,34 € zusteht.
1.
Ausgangspunkt des Haftungsumfanges ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 hierzu festgestellt, dass der Geschädigte deshalb grundsätzlich berechtigt sei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, zitiert nach Juris, dort Rn. 14).
2.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zwechmäßig und notwendig erscheinen. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Geschädigte ist allerdings nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (so BGH a.a.O. Rn. 15).
3.
Regelmäßig belegt der Geschädigte seine Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung (so BGH a.a.O. Rn. 16).
4.
Der vom Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendigerweise mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH a.a.O. Rn. 17). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem errechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Gegebenenfalls muss hier dann eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO erfolgen.
An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagtenseite zititerte Rechtsprechung des BGH, wie sie auch bereits oben zitiert wurde, dem Gericht bereits seitdem Gerichtshinweis vom 22.10.2014 bekannt ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall klagt auch ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht und der BGH hat an keiner Stelle darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechnung nicht auf den Geschädigten, sondern bei einer Abtretung auf den Sachverschädigen abzustellen ist.
Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass es allein auf die Sichtweise des Geschädigten ankommt und nicht wegen der Abtretung auf die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen abzustellen ist.
Dafür, dass der Geschädigte Anhaltspunkte dafür hatte, dass das vom Kläger verlangte Honorar in irgendeiner Art und Weise übersetzt sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
5.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Kläger unbestritten dargelegt hat, dass er sich im Rahmen der Sätze des BVSK 2013 hält. Das Gericht hält die Sätze des BVSK für eine geeignete Grundlage zur Abrechnung eines Sachverständigenhonorares ( vgl. hierzu bspw. LG Arnsberg, Urteil 21.1.2015, 3 S 210/14, zitiert nach JURIS, dort Rd. 36.).
Im Übrigen wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der BGH in der vorgenannten Entscheidung die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten auch konkludent bejaht hat. Der BGH hat lediglich kritisiert, dass vom Untergericht ein Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € als ausreichend angesehen wurde.
Weiter verweist das Gericht auch auf eine Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zitiert nach Juris. Der BGH hat dort bei einem Reparaturaufwand von 1.050,00 € zuzüglich Umsatzsteuer ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 534,55 €, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Port- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten beanstandet.
Ergänzend wird verwiesen auf die bereits erteilten Hinweise mit Verfügung vom 22.10.2014.
6.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB der Höhe nach, im Übrigen allerdings nicht ab dem beantragten Zeitpunkt, sondern erst nach dem Ablauf der mit Schreiben vom 11.07.2014 gesetzten Frist bis zum 18.07.2014. Ab dem 19.07.2014 war damit Verzug eingetreten (§ 187 BGB).
Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlagen in §§ 92 Abs. 2, 713 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.