AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 9.7.2013 – 4 C 154/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Nachmittagslektüre sei Euch das nachfolgende Urteil des AG Grimma anempfohlen. Der zuständige Amtsrichter musste in einem Rechtsstreit, an dem wieder die HUK-Coburg, dieses Mal die HUK 24 AG, beteiligt war, entscheiden. Der Sachbearbeiter der HUK 24 AG hatte rechtswidrig die Mietwagenkosten sowie die erforderlichen Sachverständigenkosten gekürzt. Bei beiden Kürzungen erfolgte diese gegen Gestz und Rechtsprechung. Dies hat der Richter klar der HUK ins Urteil geschrieben. Dann wollte die HUK bei dem Geschädigten ein Mitverschulden konstruieren. Dabei hat sie die Regeln des Beweises des ersten Anscheins völlig außer Acht gelassen. Zutreffend ist der erkennende Richter zu einer alleinigen Schuld und damit zu einer einhundertprozentigen Haftung des Schädigers und dessen Versicherung gelangt, wenn ein Motorradfahrer ohne sich umzuschauen vom äußersten rechten Fahrbahnrand aus dem Stand zur gegenüberliegenden Fahrbahn überwechselt, um zu wenden. Das ist ein typischer Fall für den Anscheinsbeweis und die grundsätzliche Haftung des Wendenden.  Lest aber bitte selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Grimma

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 4 C 154/11

Verkündet am: 09.07.2013

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

– Streithelferin –

gegen

HUK 24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Grimma durch

Richter am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren am 09.07.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 628,67 € aus der Mietwagenrechnung der … GmbH vom 12.05.2010 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2010 freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 664,98 € aus der Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 28.04.2010 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 freizustellen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers, zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten und restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am xx.04.2010 auf der „alten B 6“ aus Richtung Borsdorf in Richtung Gerichshain auf der Leipziger Straße außerorts ereignete. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte … fuhr vor dem Fahrzeug des Klägers in weiter Entfernung mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen … , in gleicher Richtung.

Er verlangsamte sodann seine Geschwindigkeit und fuhr dabei auf den rechten Straßenrand. Die Zeugin setzte, als sie die Verlangsamung erkannte, den linken Blinker und fuhr nach links, um an dem immer langsam werdenden und schließlich ganz rechts am Straßenrand angehaltenem Motorrad links auf der Gegenfahrbahn vorbeizufahren. Als die Zeugin links blinkend auf die Gegenspur wechselte und schon fast auf der Höhe des Motorrades angenähert war, lenkte der Fahrer des Motorrades, aus Sicht der Zeugin, im Rahmen eines unvorhersehbaren Wendemanövers nach links herum und zog ohne jede Vorankündigung, insbesondere auch ohne einen Blinker zu setzen, direkt quer über die Fahrbahn vor den heranfahrenden Pkw, wobei es der Zeugin nicht mehr gelang, eine Kollision zu vermeiden. Der Kläger geht aufgrund obigen Sachverhaltes von einer 100-prozentigen Haftung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges aus, insbesondere da feststände, dass der Unfall für die Zeugin infolge des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Fahrers des Motorrades unvermeidbar gewesen sei.

Die Beklagte geht von einer Mithaftung des klägerischen Fahrzeuges von 30 % aus.

Die Beklagte gesteht zu, dass der Motorradfahrer auf offener Strecke von hinten aus Sicht der Zeugin ohne erkennbaren Grund die Geschwindigkeit herabsetzte und weiter nach rechts gegen den Straßenrand zusteuerte.

Für die Zeugin sei es nicht erkennbar gewesen, was der Fahrer des Motorrades tatsächlich beabsichtigte. Insoweit läge eine unklare Verkehrssituation vor, die einen Idealfahrer, das heißt einen optimal defensiv fahrenden, von allen Eventualitäten bedenkenden und keinem Risiko eingehenden Fahrer zur besonderen Sorgfalt veranlassen würde. Ein solcher „Idealfahrer“ würde in einer Situation in der er nur vermuten kann, was der andere beabsichtigt, sich nicht auf eine Theorie dazu festlegen, sondern seinerseits in sein eigenes Verhalten weitere Eventualitäten einbeziehen.

Wegen der weiteren Ausführungen zu der Rechtsauffassung der Beklagten wird insbesondere auf die Seiten 2 und 3 der Klageerwiderung vom 24.05.2011 verwiesen.

Der Kläger geht von einer 100-prozentigen Haftung des Fahrers des Motorrades aus. Er hat seine Ansprüche gegenüber der hiesigen Beklagten geltend gemacht. Der Kläger trägt vor, er wohne in ländlicher Gegend, er sei demzufolge auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Der Kläger mietete vom 26.04.2010 bis 07.05.2010 bei der … GmbH einen Pkw VW Golf VI 1.4, für den die … GmbH mit Rechnung vom 07.05.2010 insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.097,17 € in Rechnung stellte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 und K 2 a verwiesen. Der Kläger trägt vor, die Anmietpreise lägen weit unter dem normal üblichen Mietpreisen für einen Pkw Golf 1,9 Trendline.

Der Kläger hält eine Abrechnung auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 für sachgerecht und macht auf den Seiten 4 und 5 Ausführungen zur Angemessenheit der Mietspiegeltabelle nach Schwacke. Der zerstörte Pkw des Klägers sei vollkaskoversichert gewesen. Bei dem in Ansatz gebrachten Mietpreis handle es sich um einen Tarif, bei dem auf unfalltypische Mehrleistungen verzichtet werde. Mietpreis und Nebenkosten überschritten nicht den üblichen Normaltarif, also nicht das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 für das angemietete Fahrzeug und seien angemessen, üblich und aus Sicht des Klägers erforderlich gewesen.

Der Kläger trägt vor, er folge bezüglich der Mietwagenkosten der ständigen Rechtssprechung des Landgerichtes Leipzig, wonach der übliche Mietpreis ausgehend vom Schwacke Normaltarif zu ermitteln sei.

Darüber hinaus macht der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten geltend. Der Kläger beauftragte am 26.04.2010 das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Begutachtung der Unfallschäden an seinem zerstörten Pkw unter Erstellung eines entsprechenden Schadensgutachtens zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bei der Beklagten. Das Fahrzeug wurde noch am 26.04.2010 durch den Sachverständigen … begutachtet.

Wegen der Ausführungen des Klägers zur Angemessenheit der Sachverständigenkosten wird auf die Seiten 7 bis 9 der Klageschrift vom 01.04.2011 verwiesen.

Die Streitverkündete zu 1) ist mit Schriftsatz vom 07.10.2011 dem Rechtsstreit auf Seite des Klägers beigetreten. Die Streitverkündete führt aus, es stünde nach ständiger Rechtssprechung außer Zweifel, dass der Schädiger und damit insoweit die hiesige Beklagte als eintrittspflichtige Haftversicherung die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen habe, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfblgung notwendig sei.

Das gelte selbst dann, wenn ein Gutachten objektiv ungeeignet sei oder seine Kosten überhöht seien. Für die Bemessung der Vergütung sei grundsätzlich § 632 BGB maßgeblich, wobei eine eventuell vorliegende Taxe oder übliche Vergütung der Inhalt der Vereinbarung bestimme. Nach § 632 Abs. 1 BGB gelte für die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung der Streitverkündeten eine Zahlung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei.

Dies dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein, da eine bestimmte Vergütung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei, sei gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Das durch die Streitverkündete in Rechnung gestellte Sachverstandigenhonorar sei ortsüblich und damit im Rahmen eines „erforderlichen“ Umfangs im Sinne des § 249 BGB schadensersatzfähig.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ausgehend von der Rechnung der … GmbH vom 07.05.2010 restliche Mietwagenkosten in Höhe von 628,67 € ausstehen.

Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aus der Rechnung der Streithelferin zu 1) ein Betrag in Höhe von 664,98 € offensteht (Betrag der Höhe nach Klargestellt mit Schreiben vom 18.10.2011).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 628,67 € aus der Mietwagenrechnung der … GmbH vom 12.05.2010 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seitdem 17.07.2010 freizustellen.

Der Kläger beantragt weiter,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von restlichen Sachverstandigenkosten in Höhe von 664,98 € aus der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 28.04.2010 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 freizustellen.

Der Streithelfer zu 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Streitverkündete Sachverständigenkosten in Höhe von 664,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, keinesfalls sei die Haftung zu 100 Prozent zwischen den Parteien unstreitig, vielmehr sei der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges vermeidbar gewesen.

Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageerwiderung vom 24.05.2010 verwiesen.

Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten über den bereits gezahlten Betrag von 468,50 € bestehe nicht, da der Betrag ausreichend bemessen gewesen sei und die Kosten der Geschädigten abdecke, insbesondere erforderlich gewesen sei, im die Mobilität zu erhalten. Es läge bereits keine „Notanmietsituation“ vor, denn der Unfall habe steh am 24.04.2010 an einem Samstag ereignet, die Anmietung sei jedoch erst Tage später erfolgt, so dass die Möglichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges planbar gewesen sei und es möglich gewesen sei, sich vor der Anmietung über Preise zu informieren, Wenn der Geschädigte sich über die Marktsituation zum Normaltarif nur grob orientiert hätte, wäre er auf wesentlich niedrigere Preise gestoßen, als die, die ihm von der Autovermietung in Rechnung geschrieben worden seien. Der Geschädigte wäre dabei auf Preise gestoßen, die zugleich zu Entschädigungsbeträgen geführt hätten, die in der Größenordnung liegen, in der die Beklagte reguliert habe. Ein Anhaltspunkt könnten Internetangebote vermitteln, die heute durchaus keinen Sondermarkt mehr darstellten. Die Schwackelisten seien zur Ermittlung des ortsüblichen Preises ungeeignet, denn die Schwackenlisten spiegelten, abgesehen von methodischen Mängeln, die Marktsituation auch deshalb nicht korrekt wieder, weil in ihnen der Bereich der Intemetangebote ausgeklammert wird. Durch Aussparung der Internetangebote ergebe sich logischer Weise ein unzutreffender Mittelwert für die am Markt anzutreffenden Metpreise.

Geeigneter seien die Erhebungen des Frauenhofer Institutes, da dort zugleich auch per Telefon einer realen Anmietsrtuation entsprechend die Preise abgefragt worden seien, die dann wiederum mit den internetpreisen angeglichen worden seien, wobei sich herausgestellt habe, dass die jeweiligen Segmente nicht entscheidend voneinander abwichen, wodurch im Übrigen die These vom Internet als Sondermarkt ebenfalls widerlegt sei.

Wegen der weitergehenden Ausführungen der Beklagten zu den Sachverständigenkosten und den Mietwagenkosten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 24.05.2011 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulassig und im vollen Umfang begründet. Das Gericht geht von einer 100-prozentigen Einstandspflicht der Beklagten als gesetzlicher Unfallversicherer des schädigenden Fahrers aus. Das Gericht vermag sich insbesondere nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, es sei naheliegend, dass wenn jemand am rechten Straßenrand anhalten will oder langsam fahren will, dies einem geplantem Wendemanöver zuzurechnen sei. Insofern kann die Sinnlosigkeit eines Anhaltens oder einer Verlangsamung nicht als einzige Alternative zu einem Wendevorgang angesehen werden.

Vielmehr liegt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine unklare Verkehrslage, die ggf. das Überholen verbieten würde, nicht vor, denn die Zeugin konnte von einer klaren Verkehrslage ausgehen. Sie sah, wie sich der Motorradfahrer nach rechts orientierte und nach rechts hin ganz langsam fuhr. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ebenso ist unstreitig und ergibt sich auch aus dem geschilderten Unfallverlauf, dass der Motorradfahrer beabsichtigte, zu wenden. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat er bei einem Wendemanöver die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Er hat seine Sorgfaltspflichten beim Wenden außer Acht gelassen, insbesondere ist davon auszugehen, dass er seinen Rückschaupflichten nicht genügt hat, hierfür spricht bereits der Anscheinsbeweis. Anhaltspunkte für ein Verschulden der Zeugin vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Zuordnung einer Betriebsgefahr kommt nicht in Betracht, da infolge des groben Verschuldens des Motorradfahrers der Verursachungsbeitrag sich zu Lasten des Fahrers derart erhöht, dass die Betriebsgefahr gegenüber dem grob fahrlässigen Verschulden des Fahrers vollständig zurücktritt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen ausgeurteilten Mietwagenkosten in Höhe von 628,67 €. Der seitens des Klägers ermittelte Betrag ergibt sich aus dem Schwacke-Mietspiegel 2010. Das Gericht hält die von der Beklagtenseite vorgeschlagene Marktuntersuchung des Fraunhofer Institutes nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. In dieser Marktuntersuchung wurden nur wenige große Vermietungsgesellschaften abgefragt, es wurde nur der arithmetische Mittelwert ermittelt, nicht aber der Moduswert. Ein erheblicher Anteil der Untersuchung beruht auf Internetrecherchen. Ob damit die tatsächliche Verfügbarkeit der Fahrzeuge ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist gesichert werden kann, ist auf diese Weise nicht festzustellen. Das Gericht wendet in ständiger Rechtssprechung zur Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste als eine geeignete Schätzgrundlage an. Dies vermeidet eine Auseinandersetzung mit den Schwächen der Marktuntersuchung des Fraunhofer Institutes. Der Automietpreisspiegel Schwacke 2010 erscheint dem Gericht für den Bereich des Postleitzahlengebietes 041 als Schätzgrundlage geeignet. Der Kläger mietet ausweislich der vorgerichtlichen Rechnung (Anlage K 2) für den Zeitraum vom 26.04.2010, einen Samstag, bis zum 07.05.2010 bei der … GmbH einen Pkw VW Golf VI 1,4 wofür ihm die … GmbH insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.097,17 € in Rechnung stellte. Hiervon entfielen 704,72 € netto auf den Mietwagen und 217,27 € auf die Haftungsbegrenzung für 12 Tage, zzgl. einer gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %, gleich 175,18 €, ergibt sich ein rechnerischer Gesamtbetrag in Höhe 1.097,17 €. Für das Postleitzahlengebiet 041 betrug der Modus des Normaltarifes im März 2010 bei einer Wochenpauschale für Fahrzeuge der Klasse 5 (Fahrzeugklasse des zerstörten Fahrzeuges) 627,20 €. Für das Postleitzahlengebiet 041 betrug der Modus des Normaltarifes im Mär2 2010 bei einer Tagespauschale für Fahrzeuge der Klasse 5 93,00 €. Der Einwand der Beklagten, es hätte ein Fahrzeug einer tieferen Stufe angemietet werden müssen, ist von vorneherein unerheblich, da auch bei einem Fahrzeug der Klasse 3 sich aus der Schwacke-Mietpreisliste ein Betrag ergibt, der über dem abgerechneten Betrag der Fa, GmbH vom 12,05.2010 liegt. Der Einwand der Beklagten, entgegen der Fraunhofer Instiutes sei die Schwacke-Liste mit dreistelliger Postleitzahl zu feingliedrig, mag einer theoretischen Erörterung zugänglich sein, die im konkreten Einzelfall jedoch bereits deshalb nicht erheblich ist da unabhängig davon, ob man das Postleitzahlgebiet 041 (Sitz der Autovermietung) oder das Postleitzahlgebiet 048 (Sitz des Geschädigten) zugrundelegt ist festzuhalten, dass bei jedwedem Rechenvorgang der Erstattungsbetrag, den die Schwacke-Liste als angemessen ansieht, nicht erreicht wird. Die Haftungsbegrenzung ist hinzuzurechnen, da sie in der Schwacke-Tabelle als Nebenkosten aufgeführt wird, die angesetzten Beträge zur Haftungsbegrenzung entsprechen dem Ortsüblichen und übersteigen die Vorgaben der Schwacke-Liste ebenfalls nicht. Nicht überzeugend ist die Darstellung im Urteil des Landgerichtes Leipzig (2 S 119/10), wonach dem Geschädigten Zweifel an der Angemessenheit des Mietwagens erst kommen müssen, wenn der Tarif 50 bis 100 % über dem ortsüblichen Normaltarif liegt. Hier erschließt sich dem Gericht nicht, wie der Geschadigte ohne konkrete Tarifkenntnisse derartige abstrakte Überlegungen anstellen soll. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das Landgericht Leipzig davon ausgeht dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht unbegrenzt ist. Gleichwohl sind, auch wenn hier der Geschadigte keine konkreten Vergleichsangebote eingeholt hat, ihm die Kosten zu ersetzen, die üblich und angemessen und damit im Sinne des § 249 BGB erforderlich sind. Aus den Unterlagen ergibt sich darüber hinaus, dass nicht etwa zu einem Unfallersatztarif, sondern zu einem Normaltarif angemietet wurde.

Darüber hinaus ist auch die Anmietung für eine Dauer von 12 Tagen gerechtfertigt. Das Gericht geht davon aus, dass unbestritten vorgetragen ist, dass das Ersatzfahrzeug erst am 10.05.2010 ausgeliefert wurde.

Die Gutachterkosten sind in der ausgeurteilten Höhe erstattungsfähig. Zu den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtssprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen (Palandt 70, Auflage, Rdnr. 40 zu § 249 BGB). Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass zur Feststellung der Schadenshöhe die Einschaltung eines Sachverständigen notwendig war. Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach auch angemessen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im vorliegenden Fall außer Zweifel steht. Damit sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtssprechung auch dann erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Allenfalls die Frage der Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten kann im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht überprüft werden. Insoweit ist der Geschädigte gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, so ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten im Sinne des § 254 Abs, 2 BGB zu begrenzen.

Das Gebot der wirtschaftlichen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Der Grundgedanke des § 249 BGB ist dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf. Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer bestimmbar, was ein Gutachten kosten wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es im Gegensatz zur Mietwagenproblematik hier keine verwertbaren Listen gibt, aus denen die Höhe der Kosten bestimmt werden könnte. Die Preisbestimmung des Sachverständigen unterliegt daher nur der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB. Solange es für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverstandigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverstandigen oder beim Zusammenkommen von groben offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu bezahlen. Danach sind die hier geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine grobe Überziehung der ortsüblichen Kosten sind nicht gegeben. Das Gericht hat auf Grund der Bedenken des Beklagtenvertreters zwar davon Abstand genommen, eine größere Anzahl von Unfallakten hier konkret auszuwerten. Dem Gericht war es jedoch unbenommen, sich den Altbestand an Unfallakten anzusehen und anhand geeigneter Parallelfälle die Frage der absoluten Unangemessenheit der angesetzten Kosten zu überprüfen. Hierbei möchte das Gericht den Begriff „gerichtsbekannt“ verwenden, wenn auch zugegebener Maßen dem Unterzeichner nicht mehr die Beträge aus Parallelunfällen direkt in Erinnerung waren. Dem Gericht war es jedenfalls durchaus möglich, sich alte Unfallakten einmal anzusehen und insoweit auf eine Angemessenheit oder Unangemessenheit der Kosten zu schließen. Unter diesem Gesichtspunkt sind keine Auffälligkeiten aufgetreten.

Die BVSK-Honorarbefragung 200B/2009 ist nach Überzeugung des Gerichtes zwar keine auf unabhängiger Basis entstandene „Kostenliste“, sondern vielmehr die Wiedergabe der fiduziarischen Interessen eines selbstinvolvierten Berufsstandes. Gleichwohl wird man, selbst wenn man die BVSK-Honorarbefragung unter der Prämisse, dass sie überhöht ist, jedenfalls dafür verwenden können, ob der Rahmen der dem Gutachter obliegenden Billigkeitsprüfung im Sinne von § 305 Abs. 3 BGB eingeräumte Rahmen verletzt wurde.

Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Stellung eines Gutachtens betreffend die ortsüblichen Gutachterkosten kann unterstellt werden, dass in der Tat es hier keinen „ortsüblichen Markt“ gibt, so dass eine Billigkeitsprüfung im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist, die die Einholung eines Gutachtens gerade nicht erfordert. Insofern war ist Beweisbeschluss aufzuheben. Dem Grunde nach zeigen auch die Ausführungen des Beklagtenvertreters (vgl. Klageerwiderung vom 24.05.2011, dort ab Seite 13), dass es keinen ortsüblichen Markt gibt, denn die Ausführungen des Beklagtenvertreters erschöpfen sich hier ebenfalls in Vermutungen.

Nicht überzeugend ist die Argumentation, die Kosten seien überzogen, da allein die sogenannten Nebenkosten ca. 28 % des Grundhonorars ausmachten, auch die Verwendung der Formulierung „trotz des hier ohnehin sehr hohen Grundhonorarbetrages von 695,00 € ist nicht geeignet“ „angesichts der absoluten Höhe der Beträge ein erhebliches Missverhältnis des Aufwandes zum Ergebnis zu begründen“, da insoweit auf einen „Marktpreis“ von vorneherein nicht abzustellen ist, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch entbehrlich.

Die Berechnung der Gesamtvergütung in der vorgelegten Rechnung (Anlage K 9) ist nachvollziehbar und dem Grunde nicht zu beanstanden. Die Beklagten waren daher auch insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 9.7.2013 – 4 C 154/11 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    warum hat das Urteil des AG Grimma noch keine Kommentare ausgelöst ? Weil es wohl kaum Freude bereitet, ein solches Urteil zu kommentieren, obwohl die HUK24 AG zu weiterem Schadenersatz verurteilt worden ist. Gerade aber dieses Urteil ist aus einer Reihe von Gründen sehr lehrreich und deshalb jetzt doch der 1. Kommentar, der auf die restlichen Sachverständigenkosten beschränkt bleiben soll und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

    Das Bestreiten der Beklagten ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen. Als Kläger das geltend gemachte Honorar mit der „Angemessenheit“ begründen zu wollen, halte ich schadenersatzrechtlich für bedenklich.-

    Schadenersatzrechtlich richtig hat zunächst das Gericht festgestellt:

    „Die Gutachterkosten sind in der ausgeurteilten Höhe erstattungsfähig.
    Zu den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtssprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen (Palandt 70, Auflage, Rdnr. 40 zu § 249 BGB).“

    Das sieht die HUK-Coburg nach wie vor bekanntlich anders und sieht deshalb keine Veranlassung, ihre bisherigen Abrechnungen zu korrigieren. Sie hält offenbar auch solche Urteile nicht für geeignet, die konkrete Honorarforderung als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S. des § 249 BGB unter Beweis zu stellen. Sie selbst bemißt das erforderliche Honorar nach dem Honorartableau 2012-HUK-COBURG und behauptet, die würde auf der BVSK-Honorarbefragung 2012 basieren. Was heißt das konkret ? Bisher gibt es darauf keine Antwort. Man sollte deshalb der HUK-COBURG hier einmal die Gelegenheit einräumen, das zu erklären. Aber die HUK-COBURG entlarvt sich selbst, wenn sie vorträgt, dass nach ihrer Auffassung die in diesem hauseigenen Tableau kreierten Brutto-Endbeträge ein „übliches“ und „angemessenes“ Honorar für „Routinegutachten“ darstellen würden, denn da beschränkt sich die HUK-COBURG auf werkvertragliche Kriterien, die schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung sind. Und: „Routinegutachten“, was immer man darunter verstehen mag, sind keine verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachten.

    …Und dann weiter im Urteil jedoch gegenläufig völlig richtig:
    „Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass zur Feststellung der Schadenshöhe die Einschaltung eines Sachverständigen notwendig war. Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach auch angemessen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im vorliegenden Fall außer Zweifel steht. Damit sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch dann erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.“

    Aber dann gibt es zu dem Vorausgegangenen einen Widerspruch, wie folgt:

    „Allenfalls die Frage der Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten kann im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht überprüft werden.“

    Man beachte hierzu:
    Schadenpositionen, deren Höhe der Geschädigte im Vorfeld nicht beeinflussen kann (Bergungs-und Abschleppkosten, Gutachterkosten, Reparaturkosten) müssen vom Schadenersatzschuldner grundsätzlich in voller Höhe ersetzt werden, denn ansonsten würde die Gleichwertigkeit der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 BGB unterlaufen. Fazit: Das Wirtschaftlichkeitsgebot, dem der Geschädigte völlig unbestreitbar unterliegt, gilt nicht für a l l e Schadenersatzpositionen gleichermaßen. So sinngemäß u.a. auch auch F.-W. Wortmann und RA Lutz Imhof.

    Und wer hat die Beweislast, dass der Geschädigte einen angeblich zu teuren Sachverständigen beauftragt hat ? Da die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung insoweit einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht behauptet, ist die Schädigerseite auch darlegungs- und beweispflichtig. Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff). Fehler des Sachverständigen, auch angeblich überhöhte Kosten gehen daher zu Lasten des Schädigers. Der Schädiger muß darlegen und beweisen, dass das Honorar nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 BGB ist. Hingegen hat der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er für die Abrechnung seiner Schadenersatzansprüche die ordnungsgemäß erstellte Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen vorlegt, weil er keine „Vergleichspflicht“ hat bezüglich einer Art Marktforschung, zumal ihm eine solche ohnehin nicht möglich wäre.

    Wenn also der Geschädigte einen örtlich als qualifiziert bekannten und versicherungsunabhängigen Gutachter beauftragt, kann ihm grundsätzlich kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden. Wenn er dann dessen Rechnung erhält, diese prüft und keinen Rächenvähler feststellt oder nicht der Ansicht ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Mißverhältnis stehen, dann sind die ihm aufgegebenen Kosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB,wenn die Begutachtung zur Schadenfeststellung notwendig war (vgl. BGH VI ZR 67/06) und nach dem Gesetz ist die Schadenersatzforderung sofort nach dem Unfall fällig.

    Wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Vereinbarung über die Vergütung getroffen hat, ist diese auch weder an § 315 BGB noch an § 632 B Abs.2 BGB zu messen. Auch die Nebenkosten sind dann erstattungspflichtig, wenn diese ebenfalls vereinbart wurden.

    Die deutliche Grenze der Geltendmachung bildet allein § 138 BGB, wofür sich in der Regel keine Anhaltspunkte ergeben.

    Auch im vorliegenden Fall wurde wieder eine Prüfung der Angemessenheit vorgenommen, obwohl im § 249 BGB mit keinem Wort von „angemessen“ die Rede ist, sondern von „erforderlich“ und für des Merkmal der Erforderlichkeit kommt es auf die Sicht des G e s c h ä d i g t e n im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an und nicht auf die Sicht der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung
    zu einem viel späteren Zeitpunkt. Fazit: Die Sicht „ex ante“ des Geschädigten ist maßgeblich und nicht die Sicht „ex post“ der gegnerischen Versicherung.

    Obwohl der BGH entschieden hat, dass es weder dem Schädiger noch dem Gericht gestattet ist, im Schadenersatzrecht eine Preiskontrolle des werkvertraglichen Honorars des Sachverständigen durchzuführen (BGH-Urteil vom 23.01.2007- VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 mit Anmerkung, Wortmann), wird eine solche Kontrolle immer wieder durchgeführt.

    Unter Bezugnahme auf das gleiche Urteil, verschweigt die HUK-Coburg diese Ausführungen des BGH!-
    Ebenso hat der BGH in der vorbezeichneten Entscheidung darauf hingewiesen,dass eine Preiskontrolle zu unterbleiben hat, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat.

    Gerade bei den Sachverständigenkosten, deren Höhe der Geschädigte nicht beeinflussen kann,bewegt sich der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen, wenn er einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beauftragt und ihm ein Auswahlverschulden somit nicht zur Last fällt.

    Spätestens hier ist vergleichsweise deutlich erkennbar, dass der Beurteilungsansatz der HUK-Coburg bezüglich der in Frage gestellten Erforderlichkeit im Wesentlichen werkvertragliche Grundsätze betrifft, jedoch nicht die anwendbaren schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkte und aus der Bereitschaft der HUK-COBURG nur bestimmte Honorare nach einem hauseigenen Tableau zu zahlen, lassen sich keine Schlüsse auf die Erforderlichkeit ziehen.

    Fazit: War das Gutachten erforderlich, ist auch die Kostenrechnung des Sachverständigen der Höhe nach erforderlich(vergl. BGH-Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 – sowie BGH-Urteil v.11.011.2012 – IV ZR 251/10-).

    Fazit: Begriffe wie Angemessenheit, Ortsüblichkeit, Üblichkeit sind bei einer schadenersatzrechtlichen Abwägung verfehlt.

    Die Entscheidungsgründe in diesem Urteil sind hingegen auch geprägt von Erwägungen, welche die Verwertbare Rechtsprechung des BGH unbeachtet lassen. Jedoch konnte der eingestellte Begriff der „fiduziarischen Interessen“ nicht unbeachtet bleiben.

    Herzlichst

    G.v.H.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo G. v. H.,

    genau das ist die Taktik der HUK-Coburg und ihrer Anwälte: Das erkennende Gericht soll mit weit ausladendem Vortrag von der eigentlich wichtigen Thematik der ERFORDERLICHKEIT im Sinne des § 249 BGB auf das nicht entscheidende Thema der Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne des Werkvertrages gelenkt werden. Die vom Geschädigten geltend gemachte Schadenspositiuon „Erstattung der Sachverständigenkosten“ soll von vornherein auf die Schiene der Angemessenheit gem. § 632 BGB gelenkt werden. Denn nur dort kann man die Höhe der Sachverständigenkosten angreifen. Im Rahmen des § 249 ist grundsätzlich dafür kein Raum. Denn der BGH hat entschieden, dass es weder dem Schädiger noch dem Gericht gestattet ist, im Schadenersatzrecht eine Preiskontrolle des werkvertraglichen Honorars des Sachverständigen durchzuführen (BGH-Urteil vom 23.01.2007- VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit Anm. Wortmann). Ganz bewußt wird gegen die Rechtsprechung des BGH vorgetragen. Aber auch das ist ganz bewußt Taktik. Dem Geschädigten und dem Gericht soll Sand in die Augen gestreut werden.

    Im Schadensersatzprozess, sei es im Prozess des Geschädigten aus eigenem Recht, sei es im Prozess des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, spielen grundsätzlich werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle. Maßgeblich ist einzig und allein, ob die geltend gemachte Schadensposition ERFORDERLICH im Sinne des § 249 BGB ist. Gerade bei den Sachverständigenkosten darf der Geschädigte eine Kostenposition mit der Beauftragung des Sachverständigen auslösen, ohne dass er weiß, wie hoch sich die Kosten belaufen werden. Eine Erkundigungspflicht hat er nämlich nicht. Auch eine Vergleichspflicht existiert nicht. Deshalb kann ihm regelmäßig auch keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden, wenn er einen vermeintlich zu teuren Sachverständigen beauftragt. Auch bei vermeintlich überhöhten Sachverständigenkosten hat der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer diese zu erstatten. Allerdings kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen, wenn er tatsächlich meint, darlegen und beweisen zu können, dass die berechneten Sachverständigenkosten überhöht seien. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dann aber dem Schädiger.

    Um diese missliche Situation zu vermeiden, werden einfach unter Bezugnahme auf irgendwelche Gesprächsergebnisse oder Tableaus die Kosten gekürzt. Weder das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-Coburg noch das Honorartableau der HUK-Coburg, das auf dieses Gesprächsergebnis aufbaut, können Maßstab für die ERFORDERLICHEN Sachverständigenkosten sein. Wenn der Geschädigte nicht selbst den Schaden beziffern kann, ist er berechtigt einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, der dann den Schaden ermittelt, dokumentiert und beziffert. Die dafür entstehenden Kosten, deren Höhe der Geschädigte bei der Beauftragung nicht kennt und auch nicht kennen kann, sind ERFORDERLICHE Wiederherstellungskosten des Geschädigten (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507).

    Nicht umsonst hat die herrschende Rechtsprechung und Literatur daher die Kosten des Sachverständigengutachtens als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand anerkannt, den der Schädiger bei voller Haftung in vollem Umfang zu ersetzen hat. Das gilt auch bei eventuell überhöhten Sachverständuigenkosten. Der vom Schädiger beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Eventuelle Fehler des Sachverständigen treffen daher nicht den Geschädigten. Hinsichtlich der Werkstatt hat der BGH bereits entschieden, dass diese Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist ( BGHZ 63, 182 ff.). Gleiches gilt auch für den Sachverständigen. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Mithin belasten dessen vermeintliche Fehler den Schädiger.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. G.v.H. sagt:

    Danke, Willi Wacker, für Deinen Kommentar, der einige Punkte noch etwas mehr erhellt.
    Kann das hauseigene Honorartableau 2012 – HUK-COBURG der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung schadenersatzrechtlich überhaupt maßgebliche Regulierungsgrundlage für die tatsächlich abgerechneten Gutachterkosten sein ?

    Und könnte die pauschale Behauptung, dieses basiere auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 die Anwendung eher verständlich machen ?

    Unabhängig davon, ob einem Geschädigten diese merkwürdige Konstruktion einer „Honorarliste“ (besser Honorarkürzungsliste) überhaupt zur Rechtfertigung einer Schadenersatzkürzung im Nachhinein angetragen werden kann, wie es die HUK-COBURG praktiziert, muss man doch wohl festhalten, dass allein schon die damit verbundene Festschreibung eines Gesamthonorars in Relation zur Schadenhöhe deshalb mehr als fragwürdig ist, weil beispielsweise jeder 800,00 €-Schaden mit Sicherheit nicht den gleichen Arbeitsaufwand erfordert, zumal die Prognose des Schadens der Höhe nach nur der eine Teil eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens ist. Der andere Teil ist die qualifizierte Beweissicherung nach den sog. Mindestanforderungen. Und wie ist diese honorarmäßig bei dieser Milchmädchenrechnung berücksichtigt ? Dieser Punkt ist in Rechtsstreitigkeiten bisher noch so gut wie überhaupt nicht angesprochen worden, jedoch gleichermaßen relevant zur Beurteilung der Gesamthonorarhöhe.

    Und da geht die HUK-COBURG mit einer schon unglaublichen Dreistigkeit her und versucht, die Unfallopfer, deren Anwälte, die Sachverständigen, die Richterinnen und Richter sowie die eigenen Versicherten als Schadenverursacher nach Strich und Faden zu veräppeln ?

    Oder wie könnte man das noch anders bezeichnen ?

    Ist es nicht schon mehr als erschreckend, dass die HUK-COBURG selbst BGH-Entscheidungen respektlos zu entsorgen versucht oder sich aus dem Zusammenhang gerissen in falscher Interpretation zu Nutze zu machen versucht ?

    Der bis an die Verträglichkeitsgrenzen strapazierte Gebrauch von Begriffen ist inzwischen derart vielfältig und verwirrend, dass eine Reihe schadenersatzrechtlicher Argumentationen in der Sache aneinander vorbeilaufen.

    Davon einmal abgesehen stellt sich die Frage, ob es in der Sache wirklich Schriftsätze von inzwischen 50 Seiten und mehr erfordert, um einen relativ einfach darzustellenden Rechtstandpunkt zu verdeutlichen oder ob es sich bei solchen Erscheinungsformen in der prozessualen Auseinandersetzung in erster Linie nicht eher um ein strategisch ausgeklügeltes Verwirrspiel handelt mit dem Ziel, einen Überdrüssigkeitseffekt herbeizuführen ?

    Und noch eine letzte Frage, für den Fall, dass ich etwas doch noch nicht richtig verstanden haben könnte:

    Wenn der zum Schadenersatz Verpflichtete mehr oder weniger unsubstantiiert behauptet, dass ein Teil der abgerechneten Gutachterkosten nicht erforderlich gewesen sei, muß dann der Geschädigte der ihm vom Schädiger bzw. dessen Versicherung angetragenen Darlegungslast oder Nachweisverpflichtung entsprechen ?

    Dieser Punkt sorgt immer wider für Verwirrung, obwohl selbst im Werkvertrag klar geregelt. Dabei geht es doch wohl einfach um das Thema Beweislastfragen, von der die HUK-COBURG den vollständigen Schadenersatz für die entstandenen Gutachterkosten abhängig machen will. Dabei ist, meiner Meinung nach, die Ausformulierung so gestaltet, dass der Geschädigte den geforderten Beweis faktisch nicht erbringen kann und deshalb erklärt ja dann abschließend die HUK-COBURG auch siegessicher, dass es dann bei der vorgenommenen Teilzahlung bleiben müsse. Eine Konstruktion von „Freibrief“ für jedwede Schadenersatzverkürzung, die ihresgleichen sucht. Vielleicht ergeben sich zu diesen Punkten jetzt noch mehr Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

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