Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des AG Groß-Gerau zur 130%-Regelung sowie den zugehörigen Beschluss des LG Darmstadt im Berufungsverfahren. Es geht um die Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem es dem Geschädigten gelang, durch Eigenreparatur den vom Sachverständigen geschätzten wirtschaftlichen Totalschaden in einen unter 130%-Schaden zu drücken. Lest selbst die Entscheidungen der Gerichte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Zu den Entscheidungen geben wir Euch auch noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:
Hier lag unter Berücksichtigung der vollen Reparaturkosten, die der Sachverständige kalkuliert hatte, ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, den die beklagte DBV-Versicherung dann nur bezahlen wollte. Der Geschädigte reparierte den Schaden dann allerdings selbst und ohne die MWSt lag der Schaden unter der 130%-Grenze; die DBV Versicherung weigerte sich aber, diesen Betrag zu zahlen. Das AG hat erkannt, dass sie dazu verpflichtet ist, der Vergleich ist nicht mit den vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten einschließlich MWSt anzustellen, sondern es kommt auf die spezifische Situation des Geschädigten an, und wenn dieser als Eigenreparateur eben keine MWSt zahlen braucht, ist dies maßgeblich. Die DBV Versicherung hat gegen das Urteil Berufung zum LG Darmstadt erhoben, diese aber auf Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO zurückgenommen, der die Auffassung des AG voll bestätigte.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Groß-Gerau Verkündet am 07.04.2016
Aktenzeichen: 65 C 148/15 (14)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
DBV Deutsche Beamtenversicherungs AG vertr. d. d. Vorstand, Vorsitzender Dr. Thomas Bu-berl, Gustav-Stresemann-Ring 12, 65187 Wiesbaden
Beklagte
hat das Amtsgericht Groß-Gerau durch die Richterin Wunderlich im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 18.03.2016 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.728,90 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.02.2015 in Trebur ereignet hat und bei dem das klägerische Fahrzeug Opel Meriva, amtliches Kennzeichen … , erheblich beschädigt wurde. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 100% ist unstreitig. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Kläger vorliegend konkret angefallene Reparaturkosten von der Beklagten verlangen kann. Gemäß Gutachten des Kfz-Sachverständigen … liegt der Wiederbeschaffungswert bei 5.500,- €, die Bruttoreparaturkosten (einschließlich MwSt.) belaufen sich auf 7.590,- €, abzgl. MwSt. betragen die Reparaturkosten 6.378,90 €. Der Kläger, der in der Folgezeit sein Fahrzeug selbst vollständig sach- und fachgerecht repariert hat, begehrte von der Beklagten die Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.378,90 €, die auch bei dem Kläger tatsächlich so angefallen sind. Am 24.02.2015 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.666,-€, am 14.04.2015 weitere 984,- €. Damit hat sie auf Basis des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 5.500,- € abzüglich eines Restwertes in Höhe von 850,- € reguliert. Der Restbetrag in Höhe von 1.728,90 € ist Klagegegenstand. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2015 wurde die Beklagte zur Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 729,23 € aufgefordert. Hierauf leistete sie lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 571,44 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.728,90 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die gegenständlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 38 % übersteigen und damit oberhalb der Opfergrenze von 130 % liegen und die durch den Beklagten vorgenommene Reparatur des gegenständlichen Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig sei. Zugrunde zu legen seien die Bruttoreparaturkosten und nicht die Nettoreparaturkosten, da der Kläger unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.728,90 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB die Erstattung des erforderlichen Geldbetrages zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Das sind alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Übersteigen die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist eine Reparatur nicht mehr mit dem Wirtschaftlichkeitsverbot zu vereinbaren. Der Geschädigte hat dann keine Wahlmöglichkeiten. Es ist nicht möglich, die Kosten in einen vom Schädiger zu tragenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil zu spalten {BGH, Urt. v. 10.7.2007, Az.: VI ZR 258/06, BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az.: VI ZR 314/90). Es besteht dann nur Anspruch auf die Wiederbeschaffungskosten. Die Frage, ob die 130%-Grenze nach der Kalkulation im Gutachten überschritten ist oder nicht, kann davon abhängen, ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Wird er als Vorsteuerabzugsberechtigter tatsächlich nur mit dem Nettobetrag der Reparaturkosten belastet, stellt sich für ihn die Frage, ob eine Reparatur zweckmäßig und notwendig ist, anders als für einen Geschädigten, der den Bruttobetrag aufwenden müsste. Für jemanden, der die Reparatur selbst ausführt und aus diesem Grund keine Mehrwertsteuer auf den Arbeitslohn zahlen muss, kann nichts anderes gelten (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 – 306 S 140/09). So liegt es auch hier. Der fachkundige Kläger hat die Reparatur vorliegend selbst ausgeführt, so dass vorliegend im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von den Nettoreparaturkosten auszugehen war. Diese liegen unterhalb der 130%-Grenze. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH ist der tatsächliche Reparaturaufwand dann zu ersetzen, wenn die Reparatur sowohl vollständig als auch sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug sowohl vollständig als auch sach- und fachgerecht in Stand gesetzt.
Da die Hauptforderung besteht, hat die Beklagte auch den Restbetrag der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 157,79 € zu tragen.
Der Zinsanspruch des Klägers ist aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten gemäß der §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger als nach § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Landgericht Darmstadt Darmstadt, 22.09.2016
24. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: 24 S 44/16
65 C 148/15 (14) Amtsgericht Groß-Gerau
Beschluss
In dem Rechtsstreit
DBV Deutsche Beamtenversicherung AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d.Vorsitzenden Dr. Thomas Buberl, Frankfurter Str. 50, 65189 Wiesbaden,
Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
… ,
Kläger und Berufungsbeklagter,
hat das Landgericht Darmstadt – 24. Zivilkammer/Berufungskammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S. und die Richterin S.
beschlossen:
Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
G r ü n d e :
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten von der Beklagten in voller Höhe zu erstatten sind.
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten (Brutto-)Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11, NJW 2012, 52; BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282).
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war; ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10, NJW 2011, 1435).
Vorliegend ist unstreitig, dass die Reparatur durch den Kläger fachgerecht und den Vorgaben des Gutachters entsprechend durchgeführt worden ist. Im Hinblick auf die ohne – infolge der Eigenreparatur auch tatsächlich nicht angefallene – Mehrwertsteuer noch innerhalb der 130%-Grenze liegenden Reparaturkosten und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die Brutto-Reparaturkosten diese Grenze mit 138 % nur relativ geringfügig überschreiten, kann die Reparatur nicht als wirtschaftlich unvernünftig angesehen werden.
Eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten kann dem Kläger mithin in der vorliegenden Fallkonstellation nicht verwehrt werden. Denn anders als in der von der Beklagten angeführten, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340-1341) zugrunde liegenden Fallkonstellation, bei welcher keine fachgerechte, sondern nur ein Notreparatur durchgeführt worden war, handelt es sich vorliegend gerade nicht lediglich um eine fiktive Schadensabrechnung, welche in der Tat dazu führen würde, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann, wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert bzw. der 130%-Grenze liegen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der gesetzten Frist zurückgenommen werden sollte.
S. S. S.
und wo ist der hinweisbeschluß ?
@ neugierig
Dem Urteil des AG ist der Hinweiss- und Auflagenbeschluss des LG Darmstadt hinzugefügt. Die Worte „Hinweis- und Auflage“ sind dem Wort „Beschluss“ nicht beigefügt worden, gleichwohl enthält der Beschluss des LG den Hinweis, dass es die Berufung zurückweisen wird, und die Auflage, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, wenn nicht die Berufung zurückgenommen wird. Daraufhin erfolgte die Berufungsrücknahme durch die Beklagte und Berufungsklägerin.