Das AG Halberstadt hat mit Urteil vom 11.01.2008 – 6 C 784/07 (I) – den Unfallverursacher zur Zahlung weiterer Gutachterkosten i. H. v. 167,69 € kostenpflichtig verurteilt.
Aus den Gründen:
Dem geschädigten Kläger steht als restlichen Schadensersatz in Form weiterer Gutachterkosten gem. § 249 BGB in Höhe von 167,69 € zu. Unstreitig ist die Beklagte als Führerin eines Pkw am 23.04.07 zwischen S. und E. auf den Pkw des Klägers aufgefahren und hat diesen beschädigt. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist zwischen den Prozessparteien lediglich die Erforderlichkeit der Schadenshöhe im Hinblick auf die Gutachterkosten.
Erstattungsfähig sind nach Ansicht des Gerichts die zugesprochenen weiteren 167,68 € Gutachterkosten aus der Rechnung des SV vom 03.05.07 i. Höhe von insgesamt 620,88 €, auf die die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorprozessual unter Ablehnung weiterer Zahlungen lediglich einen Betrag von 453,20 € gezahlt hat. Aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Zahlung weiterer Gutachterkosten durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten ist der ursprünglich bestandene Freistellungsanspruch gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch des Klägers übergegangen.
Die weitergehenden Einwände der Beklagten zur Höhe der Gutachterkosten, zu deren Entstehung, als auch deren Üblichkeit und Angemessenheit und daher deren Erforderlichkeit zur Schadensbehebung, sind unbeachtlich.
Gem. § 249 BGB gehören zu den im Falle eines Verkehrsunfalls zu erstattenden Folgeschäden auch die Kosten für ein SV-Gutachten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sein sollten (vgl. Palandt BGB 66. Aufl. § 249 Rdnr. 40). Im vorliegenden Fall ist eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Gutachtens im Sinne eines für einen Laien erkennbaren auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung, welches sich der Kläger allenfalls zurechnen lassen müsse und welches allein den Erstattungsanspruch einschränken könnte, nicht festzustellen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigte, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bei Eintritt des Schadens zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen. Darüber hinaus sind die weitergehenden Einwände der Beklagten, die Abrechnung des SV sei ausgehend von der Höhe des ermittelten Schadens weder prüffähig noch angemessen, aufgrund der Entscheidung des BGH vom 23.01.07 (VI ZR 67/06) nicht mehr erheblich, da in dieser Entscheidung durch den BGH eine Abrechnung und Ermittlung der Vergütung des SV aufgrund der festgestellten Schadenshöhe für zulässig erachtet hat.
Wieder ein relativ kurzes Urteil, diesmal des AG Halberstadt vom 11.01.2008. Zutreffend hat das AG auf das Honorarurteil des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – hingewiesen. Dieses Urteil ist hier im Blog besprochen sowie auch in DS 2007, 144 mit zutreffender Anmerkung Wortmann veröffentlicht.
So einfach kann richtige Rechtsprechung im Schadensersatzprozess sein.
1.) Überprüfung, ob der Laie ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung des SV erkennen konnte.
2.) Keine Marktforschung durch den Geschädigten erforderlich.
3.) Verweis auf den BGH => Honorarbemessung nach Schadenshöhe ist zulässig.
4.) Ende!
Und vor allem – kein BVSK-blabla…
Schadensersatzrecht pur!
Viele Grüße an den Recht-schaffen(d)en Richter in Halberstadt.
Hallo Hunter,
vollkommen richtig erfasst. So kurz und knapp könnten Resthonorar-Urteile sein. Der BGH hat es doch vorgegeben. Die Instanzgerichte müssen es nur nachmachen und sich nicht durch irgendwelche fadenscheinigen Argumente irreleiten lassen. § 249 BGB kann so einfach sein.
MfG
Willi Wacker