AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2016 – 94 C 4069/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Urteil stellen wir Euch jetzt hier wieder ein Urteil aus den Niederungen der Justiz vor. Es handelt sich um ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nebst Berichtigungsbeschluss zu den Kosten. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch wieder am Schadensersatz völlig vorbei, weil wieder § 249 II BGB trotz vorliegender konkreter Rechnung und damit konkreter Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung und einer nicht veranlassten Schadenshöhenschätzung, da der Schaden der Höhe nach bereits durch die Rechnung dokumentiert und bewiesen, geprüft wurde. Insofern hätte es auch der Prüfung der Indizwirkung nicht bedurft. Die bezahlte Rechnung bildet bereits den konkreten Schaden. Aber auch die noch nicht beglichene Rechnung stellt einen zu ersetzenden Schaden dar, da der Rechnungsempfänger mit einer zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung belastet ist. Wegen dieser erheblichen Mängel wird die HUK-COBURG wohl kaum mit diesem Urteil hausieren gehen. Für die Urteilsliste der Urteile gegen die HUK-COBURG ist es allemal als Zählnummer wichtig. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

94 C 4069/15                                                                                       Verkündet am 22.05.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertr. d.d.Vorstand, d.vertr.d.d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 444,43 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2012, sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, vorliegend geht es um weitere Gutachterkosten.

Am 25.09.2012 wurde der Pkw des J. K. bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dieser beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu seinem Pkw. Der Geschädigte trat dem Kläger zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachterbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten den Schadensersatzanspruch insoweit ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 19 der Akte Bezuggenommen.

Der Kläger erstellte daraufhin ein Gutachten welches Reparaturkosten von brutto 1.108,59 € auswies und stellte dem Geschädigten am 04.10.2012 eine Rechnung über 444,43 C Insoweit wird auf Bl. 39 der Akten Bezug genommen. Dies begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 444,43 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05,11.2012, sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die berechneten Beträge seien zu hoch, sie lägen über den ortsüblichen Honoraren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 444,43 € aus abgetretenem Recht des Frau J. K. aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die Abtretungserklärung vom 01.10.2012 (Bl. 19 der Akte) ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07.06.2011 zum Az. VI ZR 260/10, da sie den Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung beschränkt.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH, Versicherungsrecht 2007, 560 ff.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Marktforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zu Grunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vergleiche OLG Naumburg, NJW-RR2006 1029 ff. mit weiteren Nennungen).

Da keine konkrete Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen ersichtlich ist, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt keine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vor, da die in der Abtretung verwendeten Formulierung derart unbestimmt ist, dass sie den Anforderungen des §§ 307 Abs. 1 BGB nicht genügt. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vergleiche BGH, NJW 2001, 151 ff.).

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarerhebung für 2011 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Damit liegt eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars vor Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des §§ 287 ZPO zulässig (vergleiche BGH, Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Da sich der Unfall am 12.09.2014 ereignet hat, bietet die Befragung 2014 den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.

Die abgerechnete Grundgebühr des Sachverständigen i.H.v. 243,95 € liegt im maßgeblichen HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011. Dagegen liegen die Nebenkosten zu den Positionen Fotosatz, Porto/Telefon sowie Kilometerkosten innerhalb des vorgegebenen Korridors und sind mithin ais ersatzfähig anzusehen.
Daher ergibt sich folgende, noch als erforderlich anzusehende Schadensberechnung bzw. Ermittlung des ortsüblichen Honorars:

Grundhonorar                                                   243,95 €
1.  Fotosatz        6 Stück á 2,47 €                       14,82 €
2. Fotosatz         6 Stück á 1,70 €                       10,20 €
Porto/Telefon                                                      18,26 €
Schreibkosten   14 S. á 3,59 €                            50,26 €
Schreibkosten   14 S. á 2,57 €                            35,98 €
.                                                                        373,47 €
zuzüglich MwST                                                 444,43 €

Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die sonstigen Nebenförderungen ergeben sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten. Der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB besteht allerdings nur in Höhe von jeweils 2,50 € (zur Höhe vergleiche Palandt-Grüneberg, § 286, Rn. 45).

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der derzeitigen Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichts sowie einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln kommen Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 37,04 €.

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Amtsgericht
Halle (Saale)

94 C 4069/15                                                                                     Halle (Saale), 15.12.2016

Berichtigungsbeschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertr. d.d.Vorstand, d.vertr.d.d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 15.12.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L. beschlossen:

Das Urteil vom 22.09,2016 wird hinsichtlich des Tenors zu 2. dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers gemäß §319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit des Urteils sowie aus den genannten angewendeten Vorschriften zu den prozessualen Nebenentscheidungen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Einfacher Fall und doch kompliziert entschieden, warum fragte ich mich wo ich das erzielte Urteil erhielt.

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