AG Halle, AZ: 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 – verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten, abgetretenen Schadensersatzes

Im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO erteilt der Amtsrichter des AG Halle (Saale) der Allianz Versicherungs AG und deren bevorzugter Rechtsvertretung (BLD) eine Absage unter Bezugnahme von § 404 BGB.

§ 404

Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Da dem Geschädigten bei der Beauftragung seines Sachverständigen kein Auswahlverschulden vorzuwerfen war, waren neben der eigentlichen Forderung auch die Mahn- und Rechtsanwaltskosten dem klagenden SV-Büro zu erstatten.

Für meine Begriffe wurde uns ein rundum stimmiges Urteil zugesandt, welches auch dem 6. Senat am BGH ausgesprochen gut zu Gesicht gestanden hätte. Nach  VI ZR 50/15 können mithin nur berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der unterzeichnenden Senatsrichter bleiben, incl. zu negierender Rechtsverbindlichkeit des BGH-Urteils wegen mehrfachen Verstoßes gegen das GG, unter Missachtung von § 249 BGB.

Amtsgericht

Halle (Saale)

97 C 2350/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. & T.

gegen

Allianz Versicherungs AG

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: BLD

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 24.06.2016 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2015 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte S. und T. 87,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtmittelfähig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht die Forderung auf Erstattung des angefallenen Sachverständigenhonorars gegenüber der Beklagten zu.

Der Kläger hat insoweit eine inhaltlich bestimmte Abtretungserklärung zwischen ihm und dem Unfallgeschädigten dem Gericht mit Schriftsatz vom 24.02.2016 eingereicht.

Diese Forderung stellt sich als Ersatzforderung gegenüber dem Unfallschädiger bzw. der hinter ihm stehenden Versicherung, d. h. vorliegend der Beklagten, dar.

Gegen diese Forderung kann die Beklagte auch keine Einwendungen in der von ihr vorgenommenen Form, nämlich zu den einzelnen Rechnungspositionen und der diesbezüglichen Angemessenheit, erheben. Denn gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendung entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Das heißt, dass die Beklagte nur die Einwendung erheben kann, die sie auch gegenüber dem Unfallgeschädigten erheben könnte. Einem Unfallgeschädigten ist jedoch nicht zumutbar, dass er vor Beauftragung eines Sachverständigen eine sogenannte Marktanalyse betreibt. Denn – anders als die Beklagte – hat der Unfallgeschädigte in aller Regel keine Ahnung und kein Wissen, um unterschiedliche Honorare der Sachverständigen. In aller Regel dürfte der normale Geschädigte davon ausgehen, dass alle Sachverständigen einen ähnlichen Preis verlangen. Demzufolge kann als Einwand nur ein Auswahlverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden. Vorliegend sind diesbezüglich jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich.

Selbstverständlich verkennt das Gericht dabei nicht, dass in der vorliegenden Konstellation der Zessionar (Kläger) durch in Persona der Vertragspartner des Geschädigten im Rahmen der Gutachterbeauftragung sich mit „Selbstbedienungscharakter“ eine Forderung zukommen lässt, die er selbst im Wesentlichen durch seine Preise festlegt. Dennoch kann diese Situation nicht dazu führen, dass Gesetz außer Kraft zu setzen. Insofern sind die von Beklagtenseite beigebrachten bzw. angeführten Urteile keine auf der Gesetzeslage basierenden Entscheidung, sondern lediglich ergebnisorientierte Zweckrechtssprechungen.

Demzufolge waren dem Kläger die geltend gemachten Restbeträge aus der abgetretenen Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus § 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO

K.
Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Halle, AZ: 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 – verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten, abgetretenen Schadensersatzes

  1. Glöckchen sagt:

    „ergebnisorientierte Zweckrechtsprechung“
    Der ist gut!
    Sollte in jede Replik aufgenommen werden.
    Es fragt sich aber:
    Was aber sind die Ursachen für eine ergebnisorientierte Zweckrechtsprechung?
    Unvermögen,Voreingenommenheit,die Furcht vor einer Erhöhung der eigenen Versicherungsprämien,der Neid auf Freiberuflerhonorare?

  2. Scouty sagt:

    @Glöckchen

    Alles zusammen.- Das eine mal mehr, das andere mal weniger. Wenn ein mit solcher Sache befasster Richter mal einen Check machen würde, würde er wahrscheinlich sehr schnell feststellen, dass solche Ursachen nicht abwegig sind.

    Scouty

  3. Hilgerdan sagt:

    Glöckchen says:
    19. Juli 2016 at 15:20
    „ergebnisorientierte Zweckrechtsprechung“
    Der ist gut!
    Sollte in jede Replik aufgenommen werden.

    Ein Hallo, mit bescheidenen Wünschen.
    Kann der Herr Erdogan nicht auch einen erheblichen Anteil unserer volksschädlichen Richter/innen in die Wüste als Austausch schicken, als erweiterte Abmachung?
    Lieber ein paar tausend Asylbewerber mehr, als unsere sch….. Robenträger. Ein guter Anfang wäre ja gemacht.

  4. virus sagt:

    Hallo Hilgerdan, das mit den Wünschen funktioniert meistens nur bei kleinen Kindern zu Weihnachten, Ostern oder zum Geburtstag. Wenn wir wollen, dass sich was ändert, dann müssen wir schon selber unseren Hintern lüften. Und es ist fünf vor 12. Herr Gauck z. B. soll sich gegen Volksentscheide auf Bundesebene ausgesprochen haben, und säuselt was von „unsere repräsentative Demokratie“ und, das dass Volk sowieso zu dumm für komplizierte Sachverhalte sei (meine Interpretation). Bei frontal 21 gestern ganz zum Schluß, ein Einspieler von Herrn Gabriel: „Vor Gericht bekommt man ein Urteil, aber längst kein Recht“. Dies vor dem Hintergrund, dass sein SPD-Parteikollege Maas als Justizminister in der Verantwortung steht. Diesen beiden Herren sollten wir alle einen Hut schicken.

    Ich hatte letztens Kontakt zu einem CDU-Bundestagsabgeordneten. Dieser ist der Meinung, wenn das Gericht dem Kläger – gegen ein Gesetz mit Rückwirkungscharakter zum Nachteil des Versicherten – kein Recht gegeben hat, dann haben die Abgeordneten auch keine Veranlassung, das Gesetz wieder zu kassieren (Thema war, die Gesetzesänderung 2003 zu 2004 bei Auszahlungen von Direktversicherungen, so dass trotz vertraglich garantierter Abgabenfreiheit nunmehr Krankenkassenbeiträge über 10 Jahre zu entrichten sind. Dies bei steigenden Krankenkassenbeiträgen, allein von den Versicherten finanziert, also einmal mehr den Bürger doppelt und dreifach abkassiert.

    Aber Recht und Gerechtigkeit ist das eine. Dass immer mehr Menschen auf der Welt sich vor Krieg im eigenen Land fürchten (müssen), dürfen wir nicht länger ignorieren. Da lese ich heute bei DWN:

    May für nukleare Abschreckung
    Russland ist Bedrohung: Großbritannien bereit zum Atom-Schlag – Großbritannien hat die Erneuerung seiner Atom-U-Boote beschlossen. Premierministerin Theresa May sagte bei einer Debatte im Unterhaus, dass sie bereit sei, einen Atom-Angriff anzuordnen und den Tod von „unschuldigen“ Menschen in Kauf zu nehmen. Als größte, reale Bedrohungen, bezeichnete May Russland und Nordkorea.

    Ja, hat die Frau noch alle Tassen im Schrank? Da muss es doch einen Aufschrei aller friedliebenden Europäer geben! Ich werde jetzt an mein Auto eine weiß/blaue Schleife binden (weiß steht für Frieden und blau für unseren einzigartigen Planeten). Mit dieser Schleife bringe ich für jedermann sichtbar zum Ausdruck, dass ich jeglicher Art von Kriegstreiberei und Kriegsgeschrei eine Absage erteile. WER MACHT MIT?

    Und Herr Erdogan, dieser ist in jeder Hinsicht unakzeptabel!

    Virus

  5. HD-30 sagt:

    Tja – diese Frau May möchte doch so gern die Thatcher in den Schatten stellen. Man braucht nur ihre Taten als Innenministerin auf die Waage legen, dann weiß man wo man dran ist.

    Die Tommies sollten sich als 51.ter Bundesstaat den Amis anschließen. Dann wär’s auch formal vollbracht was sie de facto sowieso sind, die Wallstreet Abteilung der Hütchenspieler, genannt Londoner City. Und ich erinnere noch Herrn Blair als Bush’s Pudel. Das traf’s eigentlich ganz gut. Diese Dame wird uns noch einige Tricksereien darbieten.

    Und der Erdogan? Der überzieht nun seinen selbstgebastelten und „getürkten Putsch“ ganz heftig.

    Keiner der nur ein wenig bei Verstand ist glaubt, dass die türkische Armee das angezettelt hat. Armee können die Türken nämlich wirklich. Die war immer ordentlich funktionierend und nicht ein solcher Diletantenhaufen. Ein Putsch der Armee der abends 22:00 anfing und morgens um 6:00 zuende war. Da lachen ja die Hühner. Ja – vielleicht in Burundi oder so – aber doch nicht in der Türkei.

    Sollte mich nicht wundern, wenn die Arme demnächst tatsächlich putscht und die gesamte Erdoganpartei im Bospurus ersäuft, was keiner hoffen will. Ich halte einen tatsächlichen Armeeputsch nun für sehr wahrscheinlich.

    Und zu Virus – ich mach mit. Liefert mal ein Logo.

  6. Iven Hanske sagt:

    Bei diesem von mir erstrittenen Urteil ärgert mich, dass der Richter glaubt, dass ich zu teuer abrechne. Klar empfinde ich auch, dass ein Daimler oder eine Konzertkarte viel zu teuer ist, aber das reguliert der Markt und nicht eine korrupt verlogene BVSK Befragung oder das unwissende Gefühl eines Richters, so dass ich die genannte ergebnisorientierte Zweckrechtsprechung (Willkür und Rechtsbeugung) mit Vergleich zum BGB schmunzelnd gut beschrieben finde. Auch finde ich es an der Zeit über 50/15 zu diskutieren, da die Versicherungsanwälte Dieses, mal wieder aus dem Kontex, verwenden ohne zu beachten, dass es sich um eine nicht vergleichbare Einzelfallentscheidung (Abtretung erfüllungsstatt, keine Indizwirkung da keine Haftung, grobe Schätzgrundlage JVEG mit Zeiterfassung für z.B Fotos…..) handelt. Auch ist klar zustellen das in 50/15 Wellner vorgeschrieben hat aber trotz Verpflichtung dieses Urteil nicht unterschrieben hat, so dass formal das 50/15 nicht rechtskräftig ist und der 6.Senat zu hinterfragen wäre, oder?

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