AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [Urteil vom 2.8.2010 -93 C 810/10 (093)-].

…und weil es die HUK-Coburg offenbar nicht lernt oder nicht lernen will wegen ihrer Beratungsresistenz, muss sie noch ein Urteil hinnehmen. Dieses Mal aus Sachsen-Anhalt. Dabei konnte sich der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Halle an der Saale kurz und knapp halten, wie er es dann auch in seiner Urteilsbegründung getan hat. Nachstehend das Urteil aus Halle (Saale):

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 93 C 810/10 (093)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

HUK-Coburg Aligemeine Versicherung AG vertr. d. d, Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Steffen Gronbach u.a., Merseburger Straße 46, 06112 Halle,

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 02.08.2010

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 163,96 € seit dem 10. September 2009, aus weiteren 6,00 € seit dem 3. November 2009 und aus weiteren 46,41 € seit dem 28. November 2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 163,96 € festgesetzt.

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 398 BGB in Verbindung mit § 7 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die restlichen Gutachterkosten als Schadensersatz verlangen.

Die Abtretung ist wirksam. Eine Sicherungsabtretung ist eine echte, voll wirksame, Abtretung. Im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist es unerheblich, warum … ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat. Die von der Beklagten zitierte Fundstelle bei Palandt-Grüneberg betrifft nur die Berechtigung im Innenverhältnis, nicht die hier allein interessierende Wirksamkeit im Außenverhältnis.

Unerheblich ist ebenfalls, dass im Verfahren 105 C 1804/10 … die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ebenfalls geltend macht. … macht dort einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte geltend, also im Ergebnis das gleiche wie der Kläger im vorlegenden Verfahren, nämlich Zahlung der 163,96 € an den Kläger des vorliegenden Verfahrens. Natürlich soll die Beklagte nicht, wie sie meint, doppelt zahlen, sondern nur einmal (an den Kläger). Ausführungen von … in ihrer Klage sind im übrigen im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

Die Höhe der Sachverständigenrechnung ist nicht zu beanstanden. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ergibt, dass bei voraussichtlichen Reparaturkosten netto von 1.952,69 € die Höhe der Gutachterkosten als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Es ist gerichtsbekannt, dass sich üblicherweise das Gutachferhonorar an der Schadenshöhe orientiert und dass für den Schaden im vorliegenden Fall verlangte Honorar üblich ist. Auch die Beklagte legt ein Urteil des Landgerichts Dessau vom 5. Dezember 2006 (Az, 7 S 156/06) vor, in welchem das Landgericht Dessau zustimmend eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert hat, nach welcher es nicht von vorneherein unbillig sei, wenn als Bestimmungsgröße für ein Honorar bei einem Routinegutachten der mit Hilfe des Gutachtens zu realisierende wirtschaftliche Wert herangezogen werde.

Auf die Anlage K 7 des Klägers wird die Entscheidung nicht gestützt, sodass hierzu keine Schriftsatzfrist für die Beklagte mehr einzuräumen ist.

Die schlüssig vorgetragenen Nebenforderungen, insbesondere auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig.

Es ergeben sich daher folgende Ansprüche::

Restliches Honorar:                         163,96 €
Mahnkosten:                                       6,00 €
Außergerichtliche Anwaltskosten:     46,41 €

Summe:                                           216,37 €

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, die Berufung zuzulassen.

So der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle (Saale).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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