AG Halle (Saale) entscheidet in einem Sammelklageverfahren gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 21.3.2013 – 93 C 223/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Es handelt sich um die Entscheidung eines Rechtsstreites gegen die HUK-Coburg, in dem der klagende Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg eine Sammelklage erhoben hat. Wieder einmal agiert die HUK-Coburg widersprüchlich. Erst zahlt sie aufgrund der Abtretungsvereinbarungen an den Sachverständigen Teilbeträge der geltend gemachten Sachverständigenkosten und im Rechtsstreit bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers. Widersprüchlicheres Verhalten ist kaum noch darzustellen. Auch die Begründung, auf die Sachverständigenkostenrechnungen seien werkvertragliche Regeln anzuwenden, geht fehl. Im vorgerichtlichen Verfahren wurden die Sachverständigenkosten als Schadensposition des jeweiligen Geschädigten schadensersatzrechtlich betrachtet. Warum sollten sich die Ansprüche umwandeln. Schadensersatz bleibt auch nach der Abtretung Schadensersatz. Da war die HUK-Coburg schlecht beraten. Selbst das Gericht sieht den Vortrag der HUK-Coburg diesbezüglich als grotesk an. Das ist natürlich eine Watsche Richtung Coburg. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                                                 verkündet am: 21.03.2013

Geschäfts-Nr.:
93 C 223/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 14. März 2013 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 615,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 207,49 € seit dem 21. November 2008 und aus weiteren 408,35 € seit dem 23. Januar 2009 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen.

Der Streitwert wird auf 615,84 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach Verkehrsunfällen, und zwar jeweils in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars. Für die bei diesen Unfällen eingetretenen Schäden haften jeweils die Unfallgegner und die Beklagte als deren Kfz-Pflichtversicherung dem Grunde nach zu 100 %.

Im Einzelnen handelt sich um folgende Fälle:

Am 14. Oktober 2008 wurde der PKW, amtliches Kennzeichen SK-… , des D. S. beschädigt. Der Kläger erstellte im Auftrag von D. S. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 82 – 100 Band I. d. A. verwiesen. Für dieses Gutachten stellte der Kläger eine Rechnung über 529,70 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 101 Band I. d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag von 322,21 €. Den Restbetrag von 207,49 € verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Am 5. Dezember 2008 wurde der PKW, amtliches Kennzeichen HAL-… , des K. H. beschädigt. Der Kläger erstellte im Auftrag von K. H. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 38 – 56 Band I. d. A. verwiesen. Für dieses Gutachten stellte der Kläger eine Rechnung über 650,85 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 57 Band I. d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag von 442,75 €. Den Restbetrag von 208,10 € verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Am 9. Dezember 2008 wurde der PKW, amtliches Kennzeichen SK-…, der K. S. beschädigt. Der Kläger erstellte im Auftrag von K. S. ein Gutachten. Für dieses Gutachten stellte der Kläger eine Rechnung über 566,36 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 79 Band I. d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag von 366,11 €. Den Restbetrag von 200,25 € verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, die jeweiligen Geschädigten hätten ihre Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und gegen die Beklagte an ihn abgetreten. D. S. habe seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserkiärungen Bl. 80 und Bl. 91 Band I. d. A. verwiesen. Auch K. H. habe seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärungen Bl. 36 und Bl. 37 Band I. d. A. verwiesen. Ebenso habe K. S. ihren Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärungen Bl. 58 und Bl. 59 Band I. d. A. verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Einwendungen der Beklagten gegen die Rechnungen seien unbegründet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 615,84 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 208,10 € seit dem 23. Januar 2009, auf 200,25 € seit dem 23. Januar 2009, auf 207,49 € seit dem 21. November 2008 zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59,15 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Unfallgeschädigte ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben. Die Beklagte ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Ansprüchen handele es sich um werkvertragliche Ansprüche, sodass diese mangels Abnahme nicht fällig seien. Ortsüblich und angemessen seien die Sachverständigenhonorare nur in der von der Beklagten gezahlten Höhe. Die darüber hinausgehenden Honorare seien nicht ortsüblich und angemessen und daher nicht von der Beklagten zu tragen,

Wegen der Einzelheiten des Saeh- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Anspruchsgrundlage ist § Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Klage ist schlüssig. Erhebliche Einwendungen hiergegen sind nicht vorgebracht.

Richtig ist allein, dass das als Anlage K 7 vorgelegte Gutachten ganz offensichtlich nicht das von der Geschädigten K. S. in Auftrag gegebene ist (weder Name des Geschädigten noch sein Kfz-Kennzeichen stimmen mit dem Vortrag des Klägers überein). Offensichtlich hat der Kläger hier versehentlich ein falsches Gutachten vorgelegt, nämlich ein von D. R. in Auftrag gegebenes. Da es aber unstreitig ist, dass der Kläger auch im Auftrag von K. S. ein Gutachten erstellt hat, kommt es hierauf nicht an.

Alle anderen Einwendungen der Beklagten liegen neben der Sache.

Das Bestreiten der Abtretungen ist unbeachtlich. Die Beklagte hat Teilbeträge jeweils bereits an den Kläger bezahlt und damit die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt. Im übrigen ist es rechtsmissbräuchlich, nunmehr die Abtretung zu bestreiten, nachdem man vorgerichtlich auf Grundlage der Abtretungen bereits Teilzahlungen geleistet hat. Zudem erfolgt das Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt. Die von der Beklagten jeweils behaupteten „jeweils unterschiedliche Schriftzüge zwischen den ursprünglichen Abtretungen und den aus 2011″ vermag das Gericht keinesfalls erkennen, vielmehr ist es, soweit dies ein Laie beurteilen kann, evident, dass jedenfalls bei den Geschädigten H. und S. jeweils beide Abtretungen von der gleichen Person unterschrieben worden sind. Allein bei der Geschädigten S. sehen die beiden Unterschriften auf Bl. 58 Band I. d. A. und auf Bl. 59 Band I. d. A. in der Tat verschieden aus. Nachdem aber auch in diesem Fall die Beklagte bereits unter dem 22. Dezember 2008 an den Kläger eine Teilzahlung von 366,11 € geleistet hat (Bl. 11 Band II. d. A.), ohne dass an der Abtretung gezweifelt wurde, gibt es nun auch hier keinen Grund, nunmehr Bedenken gegen das Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu hegen. Für die abweichende Gestaltung der beiden Unterschriftszüge gibt es mehrere Erklärungen, von denen eine Urkundenfälschung durch den Kläger schon mangels entsprechenden Vortrages der Beklagten nicht unbedingt die naheliegendste ist. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Beklagte – vielleicht im Hinblick auf die vorliegend angesichts des Streitwertes ausnahmsweise eröffneten zweite Instanz – nach jedem theoretisch denkbaren Argument greift, und sei es noch so weit hergeholt, um die Ansprüche des Klägers abzuwehren. Vielleicht lässt sich ja wenigstens die zweite Instanz hiervon beeindrucken…

Dies gilt in besonderem Maße auch für den grotesken Einwand, die Werkleistungen des Klägers seien nicht abgenommen worden, sodass die Klageansprüche nicht fällig seien. Abgesehen davon, dass – wie schon beim Bestreiten der Abtretungen – die Beklagte mit diesem Einwand ausgeschlossen ist, nachdem sie bereits Teilzahlungen geleistet hat, weiter abgesehen davon, dass vorliegend nicht Ansprüche auf Werklohn gemäß § 631 BGB, sondern Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 249 BGB streitgegenständlich sind: Deutlicher kann ja wohl ein Unfallgeschädigter ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nicht abnehmen als indem er es zur Grundlage seiner Schadensberechnung macht. Im übrigen hat ja, soweit ersichtlich, die Beklagte jeweils auf Grundlage der Gutachten reguliert und damit deren Richtigkeit (bzw. werkvertragrechtlich gesprochen: Mangelfreiheit) anerkannt.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend keine Werklohnansprüche des Sachverständigen, sondern (abgetretene) Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich sind. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Üblichkeit und insbesondere zum „Gesprächsergebnis BVSK“ neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro … zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pffichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Auf die gleichlautenden Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 (Az. 93 C 1239/11, veröffentlicht bei juris) und vom 10. November 2011 (Az. 93 C 3741/10) wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidung des LG Halle vom 9. März 2012 (Az. 2 S 289/11), durch welche die Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 10. November 2011 zurückgewiesen wurde. Soweit sich die Beklagte – wie auch in anderen Verfahren – auf das Urteil des Gerichts vom 21. September 2012 (Az. 99 C 276/12) beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil durch Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2012 (Az. 2 S 218/12) aufgehoben worden ist. Es ist nicht recht verständlich, warum die Beklagte trotz einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Halle (Saale) und des Landgerichts Halle sowie einer eindeutigen, bereits zitierten, Entscheidung des OLG Naumburg immer wieder auf Kosten der Versichertengemeinschaft derartige Prozesse führt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Unbegründet ist die Klage allein wegen der Nebenforderungen. Hier weist die Beklagte in der Tat zu Recht darauf hin, dass ihre mangelnde Bereitschaft, Sachverständigenrechungen vollständig zu bezahlen, inzwischen hinlänglich bekannt ist. Es war daher von vorneherein aussichtslos, hier kostenauslösende Maßnahmen wie Mahnungen und anwaltliche Schreiben zu initiieren. Es war von Anfang an klar, dass derartige Maßnahmen die Beklagte nicht zu weiteren Zahlungen bewegen werden. Daher waren derartige Maßnahmen bzw. die Kosten hierfür nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Vielmehr verstießen derartige kostenauslösende Maßnahmen gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB.

Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquote  gebildet. Hierbei ging es von einem fiktiven Kostenquotenstreitwert aus (Hauptforderung plus Nebenforderungen), um die erheblichen Zuvielforderungen bei den Nebenforderungen abzugelten. Das routinemäßige und gedankenlose Einfordern von Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten soll nicht ohne kostenmäßiges Risiko bleiben. – Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Halle (Saale) entscheidet in einem Sammelklageverfahren gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 21.3.2013 – 93 C 223/12 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Unbegründet ist die Klage allein wegen der Nebenforderungen. Hier weist die Beklagte in der Tat zu Recht darauf hin, dass ihre mangelnde Bereitschaft, Sachverständigenrechungen vollständig zu bezahlen, inzwischen hinlänglich bekannt ist. Es war daher von vorneherein aussichtslos, hier kostenauslösende Maßnahmen wie Mahnungen und anwaltliche Schreiben zu initiieren. Es war von Anfang an klar, dass derartige Maßnahmen die Beklagte nicht zu weiteren Zahlungen bewegen werden.

    Diese Wertung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Erst wenn der Schuldner die Erfüllung einer (Rest-) Forderung ernsthaft und endgültige verweigert, ist eine Mahnung entbehrlich, § 286 II Nr. 3 BGB. Anderenfalls ist zumindest eine Mahnung erforderlich, auch um die Kostenfolge des § 93 ZPO bei einem sofortigen Anerkenntnis zu vermeiden.

    Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß die HUK die Begleichung der Restforderung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Demnach muß dem Kläger auch erlaubt sein zu mahnen und von der der HUK die entsprechenden (Mahn-)Kosten ersetzt zu verlangen. Wer kann schon das Regulierungsverhalten von Versicherungen vorhersagen?

    Ob neben einer Mahnung durch den Kläger zusätzlich noch ein anwaltliches Mahnschreiben erforderlich war, darüber läßt sich sicher streiten. Aber daß es sich um erhebliche Zuvielforderungen bei den Nebenforderungen handelt, vermag ich nicht zu sehen. 30,- € Mahnkosten bei 3 unterschiedlichen Rechnungen ist nicht exorbitant. Und die Anwaltskosten von 60,- € ergeben sich aus dem RVG.

    Eine Kostenquote hätte das Gericht nicht ausurteilen müssen.

    Es ist nicht recht verständlich, warum die Beklagte […] immer wieder auf Kosten der Versichertengemeinschaft derartige Prozesse führt.

    Wohl wahr. Aber wenn ich dem Kläger wegen der Abweisung einer Nebenforderung 13 % der Kosten auferlege, darf ich mich als Gericht nicht wundern, wenn die Beklagte es mit diesem Teilerfolg das nächte mal wieder auf einen Prozeß ankommen läßt.

  2. virus sagt:

    So toll das Urteil ist, das nachfolgend ausgeführte ist der Witz des Tages. Wenn hier jemand absolut unnötige Kosten verursacht hat, dann doch wohl die HUK infolge ihrer Uneinsichtigkeit.
    Gerade weil der SV den Versicherer angemahnt hatte, hat er diesem doch mitgeteilt, dass bei weitergehender Zahlungsverweigerung „der Schaden“ sich – entgegen § 254 BGB – ausweiten wird.

    „Unbegründet ist die Klage allein wegen der Nebenforderungen. Hier weist die Beklagte in der Tat zu Recht darauf hin, dass ihre mangelnde Bereitschaft, Sachverständigenrechungen vollständig zu bezahlen, inzwischen hinlänglich bekannt ist. Es war daher von vorneherein aussichtslos, hier kostenauslösende Maßnahmen wie Mahnungen und anwaltliche Schreiben zu initiieren. Es war von Anfang an klar, dass derartige Maßnahmen die Beklagte nicht zu weiteren Zahlungen bewegen werden. Daher waren derartige Maßnahmen bzw. die Kosten hierfür nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Vielmehr verstießen derartige kostenauslösende Maßnahmen gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB.“

  3. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    „Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Beklagte – vielleicht im Hinblick auf die vorliegend angesichts des Streitwertes ausnahmsweise eröffneten zweite Instanz – nach jedem theoretisch denkbaren Argument greift, und sei es noch so weit hergeholt, um die Ansprüche des Klägers abzuwehren. Vielleicht lässt sich ja wenigstens die zweite Instanz hiervon beeindrucken…“

    Das tut weh…

    „Deutlicher kann ja wohl ein Unfallgeschädigter ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nicht abnehmen als indem er es zur Grundlage seiner Schadensberechnung macht. Im übrigen hat ja, soweit ersichtlich, die Beklagte jeweils auf Grundlage der Gutachten reguliert und damit deren Richtigkeit (bzw. werkvertragrechtlich gesprochen: Mangelfreiheit) anerkannt.“

    Und das auch…

    Das Gericht ließ sich nicht aufs Glatteis führen. Aber die Prozesstaktik der Beklagten ist einfach zu durchschauen: Alles ab- und bestreiten und hoffen, dass irgendwas zieht.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Iven sagt:

    Hallo, ich bin der welcher sich in Halle so zahlreich gegen die „hugsche“ Regulierungsmethode wehrt und auch diesen Rechtsstreit geführt hat. Leider hatte nur die HUK die Möglichkeit zur Berufung und diese hat Sie natürlich nicht genutzt und schnell das Ausgeurteilte bezahlt. Ja, ich verstehe auch den jetzigen Ärger, da nun in den laufenden ca. 30 Verfahren, die Nebenkostenentscheidung von der HUK zitiert wird. Aber noch ist nicht aller Tage Abend, da ich Antrag auf Gehör gestellt habe, denn der Richter hat klar meinen Beweisantrag zu den Nebenkosten und den Antrag auf Berufung ignoriert. Aus dem Beweisantrag geht hervor, das die HUK in vielen Fällen nach Mahnung bzw. Anwaltsschreiben inkl. Anwaltskosten gezahlt hat und das die Ablehnungsschreiben keinesfalls endgültig erscheinen sondern weiteren Vortrag (mit § untersetzt) verlangen. Also hat entgegen der Richter-Meinung eine Anwaltsbeauftragung nachweislich Erfolg. Der Richter ist eigentlich sehr gut und ich hoffe, dass er nach laufenden Antrag § 321a ZPO positiv reagiert. Ihr werdet wahrscheinlich auch dieses Problem bekommen, von daher werde ich der captain-huk alle Neuigkeit zu kommen lassen.

  5. Hein Blöd sagt:

    Hi Iven
    leider ist zu befürchten,dass das nix wird mit der Gehörsrüge.
    So kann man sich auch selbst ein Gericht verärgern.
    Ich empfehle daher dringend,die Gehörsrüge zurückzunehmen.
    Tragen Sie in den anderen Verfahren besser vor,legen Sie schriftliche eidesstattliche Versicherungen ihres Büropersonals vor in denen bestätigt wird,dass die HUK nach Anwaltseinschaltung,insbesondere nach einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung an den VN der HUK persönlich regelmässig auch zahlt und so eine gerichtliche Auseinandersetzung häufig vermieden werden kann.
    Argumentieren Sie mit §253 III Nr.1 ZPO ,wonach der Klageerhebung der Versuch einer aussergerichtlichen Konfliktbereinigung vorausgehen soll.
    Wie wichtig und richtig es ist ,nach Kürzung durch die HUK deren VN in Anspruch zu nehmen,zeigt sich hier wiedereinmal überdeutlich.

  6. RA JM sagt:

    Das war keine „Sammelklage“.

  7. Iven sagt:

    Hallo Hein Blöd, so blöd war Dein Beitrag nicht, da du leider richtig gelegen hast. Die Gehörsrüge hatte bisher kein Erfolg. Da ich nun wirklich den Richter verärgert habe, so werde ich Ihm noch letztmalig fragen warum er nicht die beantragte Berufung zugelassen hat, da er selbst schon anders geurteilt hat, wo in dem HUK Schreiben eine klare Ablehnung zu erkennen ist(wenn ich noch nach BGH darlegen soll) und warum ich jetzt auch noch Jura studieren muss und nicht wie andere auf einen Rechtsbeistand zurück greifen darf. Denn in den damaligen hugschen Textbaustein heißt es „gemäß § 249 BGB“ und „Soweit unsere Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.“. Auch erklärt er, da es nur um eine Nebenforderung ging, dass kein richterlicher Hinweis nötig war. Jedoch gefällt mir dann die Kostenquote nicht. Wir werden nun nach erster Mahnung gleich klagen und das wieder ohne vorher zu sammeln. Mal sehen ob ich das bald auch ohne Anwalt machen muss, da im Grundsatz ja immer gleich geurteilt wird ,-). Mit dem VN ist schon eine gute Idee und wird bestimmt auch die HUK ärgern, jedoch wird dieser VN mich dann bestimmt nicht beauftragen(also irgendwie ist das ein Eigentor).

    Hallo RA JM, wir haben über unsere Anwälte die HUK vorgerichtlich in ca. 100 offenen Fällen jeweils mit Streitwert ca. 800 Euro zusammengefasst angeschrieben. Dann hat die HUK von den zusammengefassten genau soviel vorgerichtlich bezahlt, dass wir wieder unter den extra gewählten Berufungswert gefallen sind, so dass neu die Fälle zusammen gefasst werden musste um wieder über den Berufungswert zu kommen. Das müssen wir leider hier in Halle auf Grund der unterschiedlichen Richter Urteile so machen, da es immer noch (trotz positives LG Halle Urteil zum gleichen Abtretungstext) dazu kommt, das ein Richter die Abtretung als unbestimmt ansieht.

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